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Beratungskosten für Verständigungsverfahren können Veräußerungsgewinne nicht mindern

BFH 9.10.2013, IX R 25/12

Be­ra­tungs­kos­ten ei­nes in Deutsch­land be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen für ein Verständi­gungs­ver­fah­ren über die Be­steue­rung ei­ner An­teils­veräußerung stel­len keine Veräußerungs­kos­ten dar und können so den steu­er­pflich­ti­gen Veräußerungs­ge­winn nicht min­dern. Das Verständi­gungs­ver­fah­ren diente in sol­chen Fällen nicht der Durchführung der Veräußerung, son­dern der Klärung der Frage, wel­chem Staat das Be­steue­rungs­recht zu­steht.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger war im Streit­jahr 2000 in den USA ansässig und mit sei­nen Einkünf­ten in Deutsch­land be­schränkt steu­er­pflich­tig. Er veräußerte im Streit­jahr An­teile an ei­ner GmbH mit rund 3,9 Mio. DM Ge­winn. Da der hier­aus er­zielte Veräußerungs­ge­winn auch in den USA ver­steu­ert wurde, be­an­tragte er zur Ver­mei­dung die­ser Dop­pel­be­steue­rung ein Verständi­gungs­ver­fah­ren nach dem Dop­pel­be­steue­rungs­ab­kom­men mit den USA.

Nach dem Er­geb­nis die­ses Ver­fah­rens wurde Deutsch­land ein Be­steue­rungs­recht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungs­ge­winn zu­er­kannt. Dem Kläger ent­stan­den im Zu­sam­men­hang mit dem Verständi­gungs­ver­fah­ren Steu­er­be­ra­tungs- und Rechts­an­walts­kos­ten, die er als Veräußerungs­kos­ten gel­tend machte. Diese wur­den vom Fi­nanz­amt al­ler­dings nicht an­er­kannt.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Zu den in un­mit­tel­ba­rer sach­li­cher Be­zie­hung zu dem Veräußerungs­ge­schäft ste­hen­den Kos­ten gehörten auch die Kos­ten, die dem Steu­er­pflich­ti­gen im Zu­sam­men­hang mit einem Verständi­gungs­ver­fah­ren entstünden. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die streit­be­fan­ge­nen Auf­wen­dun­gen des Klägers wa­ren im Zu­sam­men­hang mit dem Verständi­gungs­ver­fah­ren nicht als Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG zu be­han­deln.

Veräußerungs­kos­ten i.S.v. § 17 Abs. 2 S. 1 EStG sind Auf­wen­dun­gen in un­mit­tel­ba­rem sach­li­chem Zu­sam­men­hang mit der Veräußerung, d.h. durch die Veräußerung wirt­schaft­lich ver­an­lasste Auf­wen­dun­gen. Einen darüber hin­aus­ge­hen­den Ab­zug von Auf­wen­dun­gen als Be­triebs­aus­ga­ben/ Wer­bungs­kos­ten kennt § 17 EStG nicht. Dies gilt auch für Rechts­ver­fol­gungs­kos­ten.

Nach all­ge­mei­nen Grundsätzen tei­len Kos­ten der Rechts­ver­fol­gung die ein­kom­men­steu­er­li­che Qua­li­fi­ka­tion des Ge­gen­stands der Rechts­ver­fol­gung. Sind etwa die Auf­wen­dun­gen, die Ge­gen­stand ei­nes fi­nanz­ge­richt­li­chen Ver­fah­rens wa­ren, als Wer­bungs­kos­ten zu be­ur­tei­len, gilt das glei­chermaßen für die da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Pro­zess­kos­ten. So sind etwa Straf­ver­tei­di­gungs­kos­ten nur dann als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar, wenn der straf­recht­li­che Vor­wurf, ge­gen den sich der Steu­er­pflich­tige zur Wehr setzt, durch sein be­ruf­li­ches Ver­hal­ten ver­an­lasst ge­we­sen ist. Maßgeb­lich ist stets der ob­jek­tive Zu­sam­men­hang mit der steu­er­ba­ren Tätig­keit, im Kon­text des § 17 EStG also der An­teils­veräußerung.

In­fol­ge­des­sen wa­ren die streit­be­fan­ge­nen Auf­wen­dun­gen für das Verständi­gungs­ver­fah­ren nicht ab­zieh­bar. Sie wa­ren nicht durch die steu­er­bare An­teils­veräußerung ver­an­lasst. Das Verständi­gungs­ver­fah­ren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, son­dern der Klärung der Frage, wel­chem Staat das Be­steue­rungs­recht zu­steht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Mo­ment für das Verständi­gungs­ver­fah­ren, son­dern de­ren Steu­er­bar­keit. Es fehlte an ei­ner un­mit­tel­ba­ren sach­li­chen Be­zie­hung ge­rade zum Veräußerungs­ge­schäft, wie sie etwa No­ta­ri­ats­kos­ten, Mak­ler­pro­vi­sio­nen oder Grund­buch­gebühren auf­wei­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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