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Rechtsberatung

Bekömmlichkeit ist keine zulässige Angabe in einer Bierwerbung

BGH 17.5.2018, I ZR 252/16

Der Be­griff "bekömm­lich" wird durch die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise als "ge­sund", "zuträglich" und "leicht ver­dau­lich" ver­stan­den und bringt bei ei­ner Ver­wen­dung für Le­bens­mit­tel zum Aus­druck, dass die­ses im Ver­dau­ungs­sys­tem gut auf­ge­nom­men und ver­tra­gen wird. Der Be­griff "bekömm­lich" in ei­ner Bier­wer­bung ist eine ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe und seine Ver­wen­dung in­so­weit un­zulässig.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte be­treibt eine Braue­rei im Allgäu. Sie ver­wen­det seit den 1930er Jah­ren für ihre Biere den Wer­be­slo­gan "Wohl be­komms!". In ih­rem In­ter­net­auf­tritt warb sie für be­stimmte Bier­sor­ten mit einem Al­ko­hol­ge­halt von 5,1 %, 2,9 % und 4,4 % un­ter Ver­wen­dung des Be­griffs "bekömm­lich".

Der kla­gende Ver­brau­cher­schutz­ver­band hält die Wer­be­aus­sage "bekömm­lich" für eine ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe i.S.v. Art. 2 Abs. 2 Nr. 5 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 über nähr­wert- und ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben über Le­bens­mit­tel, die nach Art. 4 Abs. 3 Un­ter­abs. 1 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 bei al­ko­ho­li­schen Getränken mit mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent un­zulässig sei. Der Kläger nimmt die Be­klagte auf Un­ter­las­sung und Er­stat­tung von Ab­mahn­kos­ten in An­spruch.

LG und OLG ga­ben der Klage statt. Die Re­vi­sion der Be­klag­ten hatte vor dem BGH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Die Ver­wen­dung des Be­griffs "bekömm­lich" in der Bier­wer­bung der Be­klag­ten ist un­zulässig.

Nach Art. 4 Abs. 3 der Ver­ord­nung (EG) Nr. 1924/2006 sind bei al­ko­ho­li­schen Getränken mit mehr als 1,2 Vo­lu­men­pro­zent ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben nicht nur in der Eti­ket­tie­rung der Pro­dukte, son­dern auch in der Wer­bung für diese Getränke ver­bo­ten. Eine "ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe" liegt vor, wenn mit der An­gabe eine Ver­bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stands dank des Ver­zehrs ei­nes Le­bens­mit­tels ver­spro­chen wird. Eine An­gabe ist aber auch dann ge­sund­heits­be­zo­gen, wenn mit ihr zum Aus­druck ge­bracht wird, der Ver­zehr des Le­bens­mit­tels habe auf die Ge­sund­heit keine schädli­chen Aus­wir­kun­gen, die in an­de­ren Fällen mit dem Ver­zehr ei­nes sol­chen Le­bens­mit­tels ver­bun­den sein können.

Der Be­griff "bekömm­lich" wird nach den Fest­stel­lun­gen des OLG durch die an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise als "ge­sund", "zuträglich" und "leicht ver­dau­lich" ver­stan­den. Er bringt bei ei­ner Ver­wen­dung für Le­bens­mit­tel zum Aus­druck, dass die­ses im Ver­dau­ungs­sys­tem gut auf­ge­nom­men und - auch bei dau­er­haf­tem Kon­sum - gut ver­tra­gen wird. Nach den Fest­stel­lun­gen des OLG wird die­ser Be­griff auch im Zu­sam­men­hang der be­an­stan­de­ten Wer­bung so ver­stan­den. Der Wer­bung lässt sich nicht ent­neh­men, dass mit dem Be­griff "bekömm­lich" nur der Ge­schmack des Bie­res be­schrie­ben wer­den soll.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung wird demnächst auf den Web­sei­ten des BGH veröff­ent­licht.
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