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Rechtsberatung

Werbung mit "Dekor Sonoma Eiche" keine wettbewerbswidrige Irreführung

OLG Oldenburg 26.1.2018, 6 U 111/17

Wird in einem Wer­be­pro­spekt für Möbel mit der An­gabe "De­kor So­noma Ei­che" ge­wor­ben, ob­wohl sie le­dig­lich mit ei­ner Kunst­stoff­fo­lie über­zo­gen sind, han­delt es sich nicht um eine ir­reführende Wer­bung, weil ein nicht un­er­heb­li­cher Teil der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise nicht er­war­tet, dass die Möbelstücke aus Mas­siv­holz oder Holz­fur­nier be­ste­hen. Der BGH stellt nicht mehr auf den flüch­ti­gen Ver­brau­cher ab, son­dern auf den durch­schnitt­lich in­for­mier­ten, verständi­gen Ver­brau­cher, der sich der Wer­bung mit si­tua­ti­onsadäqua­ter Auf­merk­sam­keit zu­wen­det.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein ein­ge­tra­ge­ner Ver­ein, zu des­sen sat­zungsmäßigen Auf­ga­ben die Wah­rung der ge­werb­li­chen In­ter­es­sen sei­ner Mit­glie­der so­wie die Ein­hal­tung der Re­geln des lau­te­ren Wett­be­werbs gehören. Die Be­klagte be­treibt ein über­re­gio­nal großes Möbel-Un­ter­neh­men. Sie hatte in der Bei­lage ei­ner Zei­tung eine An­bau­wand zum Preis von 555,- € mit dem Hin­weis "De­kor So­noma Ei­che" be­wor­ben. Die be­wor­bene An­bau­wand ist al­ler­dings nicht mit natürli­chem Ei­chen­holz bzw. Ei­chen­holz­fur­nier be­schich­tet, son­dern viel­mehr mit ei­ner Kunst­stoff­nach­bil­dung mit Ei­chen­ma­se­rung.

Der Kläger be­haup­tete, zur Er­for­schung ei­nes iden­ti­schen Sach­ver­halts habe ein von ihm ein­ge­hol­tes, nach wis­sen­schaft­li­chen Grundsätzen er­stell­tes Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten aus dem Jahr 2005 er­ge­ben, dass etwa 1/3 der be­frag­ten Per­so­nen an­ge­nom­men habe, dass das be­wor­bene Möbelstück aus mas­si­vem Holz oder aus Span­platte mit ei­ner holz­ver­edel­ten Oberfläche (Fur­nier) be­stehe. Auch das Be­griffs­paar "De­kor So­noma Ei­che" werde von vie­len an­ge­spro­che­nen Ver­brau­chern so ver­stan­den, dass das be­trof­fene Möbelstück "mit Ei­che de­ko­riert" sei. Mit der er­ho­be­nen Haupt­sa­che­klage be­gehrte der Kläger die Un­ter­las­sung der be­an­stan­de­ten Wer­bung.

Da LG hat die Klage ab­ge­wie­sen. Ein vom LG ein­ge­hol­tes Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten aus Juni 2016 hatte er­ge­ben, dass ein je­den­falls re­le­van­ter Teil der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise durch die in­kri­mi­nierte Wer­bung nicht ir­re­geführt wird. Auch die Be­ru­fung des Klägers blieb vor dem OLG ohne Er­folg.

Die Gründe:
Der vom Kläger gel­tend ge­machte Un­ter­las­sungs­an­spruch er­gab sich nicht aus den §§ 3 Abs. 1 u. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1, 5a Abs. 1 u. § 8 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 Nr. 3 UWG. Denn eine Ir­reführung ei­nes re­le­van­ten Teils des an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs durch die an­ge­grif­fene Wer­be­aus­sage konnte nicht fest­ge­stellt wer­den.

Die Wer­bung der Be­klag­ten für die be­wor­bene An­bau­wand rich­tet sich all­ge­mein an Ver­brau­cher, vor­wie­gend je­doch an sol­che, die sich für den Kauf von Möbeln bzw. ei­ner An­bau­wand in­ter­es­sie­ren, im spe­zi­el­len an jüngere Kun­den, die sich güns­tig eine Wohn­wand zu­le­gen wol­len, also die all­ge­mei­nen Ver­kehrs­kreise. Zu die­sen Ver­kehrs­krei­sen gehören auch die Se­nats­mit­glie­der, so­dass der Se­nat die Ver­brau­cher­vor­stel­lung bzw. wel­ches Verständ­nis der Ver­kehr von dem Be­griff "De­kor So­noma Ei­che" hat, grundsätz­lich auf­grund ei­ge­ner Sach­kunde und der Le­bens­er­fah­rung selbst be­ur­tei­len konnte. In­so­fern sprach vie­les dafür, dass ein Ver­brau­cher, der sich ei­ner Wer­bung für Möbel mit si­tua­ti­onsadäqua­ter und kri­ti­scher Auf­merk­sam­keit zu­wen­det, in Be­zug auf die be­an­stan­dete Wer­be­aus­sage "De­kor So­noma Ei­che" nicht die ir­rige Vor­stel­lung ha­ben wird, dass die be­wor­bene An­bau­wand aus (Mas­siv- bzw. Echt-)Holz oder Holz­fur­nier be­steht, son­dern eher die Aus­sage (zu­tref­fend) da­hin ver­steht, dass sie nach­ge­bil­det und mit ei­ner holz­far­bi­gen Kunst­stoff-Fo­lie ver­se­hen ist.

Der Be­griff "De­kor" wird im all­ge­mei­nen Sprach­ge­brauch für eine Ver­zie­rung oder Aus­stat­tung ver­wen­det. Er be­sagt, dass et­was ver­klei­det ist, wo­bei all­ge­mein auch ein po­si­ti­ver Ge­stal­tungs­wille mit­schwin­gen mag. Das Wort "De­kor" trifft je­doch zunächst noch keine Aus­sage über die stoffli­che Zu­sam­men­set­zung, son­dern be­sagt le­dig­lich et­was über das Aus­se­hen. Des­halb wird bei der Ver­wen­dung des Be­grif­fes "De­kor" hin­sicht­lich ei­ner Holz­art zunächst auch nur eine Aus­sage darüber ge­trof­fen, wie das be­tref­fende, be­wor­bene Möbelstück aus­sieht. Da­mit ist aber noch nicht zwangsläufig ver­bun­den, dass diese Sa­che auch aus dem Ma­te­rial her­ge­stellt wor­den ist, es sich also bei dem Möbelstück um eine Sa­che aus Holz oder Holz­fur­nier han­delt. Der Be­griff "De­kor" be­sagt nämlich zunächst nur, dass et­was ver­klei­det ist, nicht je­doch, ob es sich um ein be­stimm­tes Ma­te­rial, nämlich Holz, Holz­fur­nier oder eine Kunst­stoff­fo­lie han­delt.

Frag­lich war zwar, wie die Wer­bung für den Adres­sa­ten zu be­ur­tei­len ist, wenn der Be­griff "De­kor" - wie hier - in Kom­bi­na­tion mit ei­ner Holz­art (vor­lie­gend Ei­che) zur Be­schrei­bung ei­nes Möbelstücks ver­wen­det wird, mit dem der an­ge­spro­chene Ver­brau­cher oh­ne­hin das Ma­te­rial Holz je­den­falls ge­dank­lich in Ver­bin­dung bringt. Der BGH stellt da­bei je­doch nicht mehr auf den flüch­ti­gen Ver­brau­cher ab, son­dern auf den durch­schnitt­lich in­for­mier­ten, verständi­gen Ver­brau­cher, der sich der Wer­bung mit si­tua­ti­onsadäqua­ter Auf­merk­sam­keit zu­wen­det.

Das vom LG ein­ge­holte Mei­nungs­for­schungs­gut­ach­ten aus Juni 2016 hatte er­ge­ben, dass ein je­den­falls re­le­van­ter Teil der an­ge­spro­che­nen Ver­kehrs­kreise durch die in­kri­mi­nierte Wer­bung nicht ir­re­geführt wird. Auf das von dem Kläger vor­ge­legte Par­tei­gut­ach­ten, das le­dig­lich als qua­li­fi­zier­ter Par­tei­vor­trag zu wer­ten war, konnte so­mit für die Pro­ble­ma­tik der Ir­reführung nicht ab­ge­stellt wer­den. Das Gut­ach­ten ging schließlich zurück auf das Jahr 2005. Da­nach war es ver­tret­bar und zu­tref­fend, un­ter Berück­sich­ti­gung des Bilds ei­nes mündi­gen Bürgers, der sich öko­no­mi­schen Zu­sam­menhängen nicht von vorn­her­ein ver­schließt, und der Ab­kehr von einem ri­gi­den Wett­be­werbs­recht eine re­le­vante Ir­reführungs­quote zu ver­nei­nen.

Link­hin­weis:

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