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Auslandsengagements

Auswirkungen des Brexits auf entsandte Mitarbeiter

Ein har­ter Brexit hat di­rekte Aus­wir­kun­gen auf Ar­beit­neh­merent­sen­dun­gen zwi­schen Deutsch­land und Großbri­tan­nien. Le­sen Sie hier, was zu be­ach­ten ist.

Am 29.3.2019 en­det die Ver­hand­lungs­frist zwi­schen dem Ver­ei­nig­ten König­reich und der EU über die Mo­da­litäten des Brex­its. Der Ent­wurf ei­nes Aus­tritts­ab­kom­mens schei­terte am 15.1.2019 am Wi­der­stand des bri­ti­schen Par­la­ments. Sollte ein sol­ches Aus­tritts­ab­kom­men in der ver­blei­ben­den Zeit nicht doch noch zu Stande kom­men oder die Ver­hand­lungs­frist verlängert wer­den, kommt es zu einem Aus­schei­den des Ver­ei­nig­ten König­reichs aus der EU ohne Überg­angs­re­ge­lun­gen.

Auswirkungen des Brexits auf entsandte Mitarbeiter© Unsplash

Dies hätte di­rekte Aus­wir­kun­gen auf Mit­ar­bei­ter­ent­sen­dun­gen ei­nes bri­ti­schen Un­ter­neh­mens nach Deutsch­land und um­ge­kehrt. Bis­lang benöti­gen be­trof­fene EU-Bürger we­der in Deutsch­land noch in Großbri­tan­nien eine Auf­ent­halts- bzw. Ar­beits­ge­neh­mi­gung. Ab dem 30.3.2019 ist dies rein ju­ris­ti­sch be­trach­tet an­ders - die Pro­ble­ma­tik liegt schlicht darin, dass es der­zeit keine Möglich­keit gibt, die Ge­neh­mi­gung(en) zu be­an­tra­gen. In Deutsch­land ist die Gewährung ei­ner Drei-Mo­nats­frist in der Dis­kus­sion, so dass den be­trof­fe­nen Mit­ar­bei­tern noch eine Überg­angs­frist bis Ende Juni 2019 ein­geräumt wer­den würde, einen Auf­ent­halts­ti­tel und eine Ar­beits­ge­neh­mi­gung, wie für Ar­beit­neh­mer aus an­de­ren Nicht-EU-Staa­ten er­for­der­lich, zu be­an­tra­gen.

Wei­ter ändert sich auch die so­ziale Ab­si­che­rung der ent­sand­ten Mit­ar­bei­ter. Bis­lang wird der Ver­bleib ei­nes Mit­ar­bei­ters während der Aus­landstätig­keit im So­zi­al­ver­si­che­rungs­sys­tem des Her­kunfts­staa­tes durch eine sog. A1-Be­schei­ni­gung do­ku­men­tiert. Da­durch wer­den so­wohl eine Nicht- als auch eine Mehr­fach­ver­si­che­rung ver­mie­den. Schei­det das Ver­ei­nigte König­reich aus der EU aus, kom­men die auf EU-Recht ba­sie­ren­den Re­ge­lun­gen über die Ko­or­di­nie­rung der Sys­teme der so­zia­len Si­cher­heit nicht mehr zur An­wen­dung. An­stelle des­sen tritt das im Jahr 1960 zwi­schen Deutsch­land und dem Ver­ei­nig­ten König­reich ver­ein­barte So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men. Die­ses gilt un­verändert fort und lebt fak­ti­sch wie­der auf. An­stelle der A1-Be­schei­ni­gung tritt ein D-UK-101 Zer­ti­fi­kat. Anträge können und soll­ten be­reits jetzt auf den Weg ge­bracht wer­den.

Hinweis

Das So­zi­al­ver­si­che­rungs­ab­kom­men aus dem Jahr 1960 gewährt zwar grundsätz­lich eine ver­gleich­bare Schutz­wir­kung wie die EU-recht­li­chen Re­ge­lun­gen. Es ist vom An­wen­dungs­be­reich her al­ler­dings nicht de­ckungs­gleich. So gilt es nur für die je­wei­li­gen Staatsbürger. Auch um­fasst es nicht die Ar­beits­lo­sen­ver­si­che­rung. Die Bun­des­re­gie­rung legte des­halb be­reits am 12.12.2018 den Ent­wurf ei­nes Ge­set­zes zu Überg­angs­re­ge­lun­gen in den Be­rei­chen Ar­beit, Bil­dung, Ge­sund­heit, So­zia­les und Staats­an­gehörig­keit nach dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten König­reichs Großbri­tan­nien und Nord­ir­land aus der Eu­ropäischen Union vor. Darin sind Überg­angs­re­ge­lun­gen vor­ge­se­hen, so dass deut­sche und bri­ti­sche Staatsbürger, die zum Zeit­punkt ei­nes un­ge­re­gel­ten Brex­its je­weils im an­de­ren Staat le­ben und ar­bei­ten, ih­ren So­zi­al­ver­si­che­rungs­schutz be­hal­ten.  

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