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Steuerberatung

Ausübung und Rücknahme der Option zur Umsatzsteuer

Un­ter­neh­mer können auf ge­wisse Steu­er­be­frei­un­gen ver­zich­ten und den Um­satz steu­er­pflich­tig be­han­deln. Hier­durch können Vor­steu­ern aus Ein­gangs­leis­tun­gen gel­tend ge­macht wer­den, die im Zu­sam­men­hang mit die­sen Umsätzen ste­hen. Diese Op­tion kann auch wi­der­ru­fen wer­den.

Jah­re­lang be­stand Un­ei­nig­keit zwi­schen dem BFH und der Fi­nanz­ver­wal­tung zu den zeit­li­chen Vor­ga­ben der Ausübung und auch des Wi­der­rufs ei­ner Op­tion zur Um­satz­steu­er­pflicht. Mit Schrei­ben vom 2.8.2017 (Az. III C 3 - S 7198/16/10001) hat die Fi­nanz­ver­wal­tung diese Dis­kre­panz zwi­schen BFH-Recht­spre­chung und Ver­wal­tungs­pra­xis grundsätz­lich be­sei­tigt.

Ausübung und Rücknahme der Option zur Umsatzsteuer© Thinkstock

Die Fi­nanz­ver­wal­tung er­kennt nun­mehr an, dass so­wohl die Ausübung der Op­tion, als auch ihr Wi­der­ruf so­lange möglich sind, wie die Steu­er­fest­set­zung für das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung an­fecht­bar oder auf Grund ei­nes Vor­be­halts der Nachprüfung nach § 164 AO noch änder­bar ist. Da­mit gibt die Fi­nanz­ver­wal­tung ihre um­strit­tene Ver­wal­tungs­pra­xis auf, wo­nach so­wohl die Op­ti­ons­ausübung, als auch de­ren Wi­der­ruf nur bis zur for­mel­len Be­stands­kraft der je­wei­li­gen Jah­res­steu­er­fest­set­zung möglich war, und schließt sich in­so­weit voll­umfäng­lich der wei­ter­ge­hen­den Auf­fas­sung des BFH aus dem Jahr 2013 (Ur­teile v. 19.12.2013, Az. V R 6/12 und V R 7/12) an.

Bei Grundstücks­lie­fe­run­gen außer­halb ei­nes Zwangs­ver­stei­ge­rungs­ver­fah­rens ist ein­schränkend fol­gen­des zu be­ach­ten: So­weit die Op­ti­ons­ausübung in die­sen Fällen nach § 9 Abs. 3 Satz 2 UStG der no­ta­ri­el­len Form be­darf, soll dies nur in dem der Grundstücks­lie­fe­rung zu Grunde lie­gen­den no­ta­ri­ell zu be­ur­kun­den­den Ver­trag möglich sein.

Hinweis

Da­mit bestätigt die Fi­nanz­ver­wal­tung die - um­strit­tene - Recht­spre­chung des XI. Se­nats des BFH (Ur­teil v. 21.10.2015, Az. XI R 40/13), der mit Ver­weis auf die - un­be­strit­ten unglück­li­che - Ge­set­zes­begründung eine (nachträgli­che) Op­ti­ons­ausübung über eine no­ta­ri­elle Ergänzung oder Ände­rung des Grundstücks­kauf­ver­tra­ges ab­lehnte. Glei­ches gilt für die Rück­nahme des Ver­zichts auf die Um­satz­steu­er­be­frei­ung.

Das BMF-Schrei­ben gilt grundsätz­lich in al­len noch of­fe­nen Fällen. Für die Op­ti­ons­ausübung im Zu­sam­men­hang mit Grundstücks­lie­fe­run­gen kann sich der Un­ter­neh­mer laut BMF-Schrei­ben je­doch auf die für ihn teil­weise güns­ti­gere Ver­wal­tungs­auf­fas­sung be­ru­fen. Da es für Zeiträume bis zum 31.10.2010 sei­tens der Fi­nanz­ver­wal­tung we­der Form- noch Frist­vor­ga­ben gab, wird die Wirk­sam­keit der Op­tion in Fällen von no­ta­ri­el­len Ver­trags­ergänzun­gen oder -ände­run­gen, die nach dem 31.3.2004 bis zum 31.10.2010 er­folg­ten, bis zur ma­te­ri­el­len Be­stands­kraft der Jah­res­steu­er­fest­set­zung nicht be­an­stan­det. Hierfür muss sich der Un­ter­neh­mer auf das für ihn güns­ti­gere BMF-Schrei­ben vom 31.3.2004 (BStBl. 2004 I S. 453) be­ru­fen.

Für Zeiträume vom 1.11.2010 bis zum 31.12.2017 gilt ein Ver­trau­ens­schutz in Fällen von no­ta­ri­el­len Ver­trags­ergänzun­gen oder -ände­run­gen bis zur for­mel­len Be­stands­kraft der be­tref­fen­den Jah­res­steu­er­fest­set­zung, so­weit die Um­satz­steu­er­erklärung vor dem 1 1.2018 ab­ge­ge­ben wurde bzw. wird.

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