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Auslandsaufenthalt: Kein Kindergeld bei in Deutschland in wohnbereitem Zustand beibehaltenem Einfamilienhaus

Niedersächsisches FG 17.01.2017, 8 K 50/16

Ein für zwei Jahre ins Aus­land ent­sen­de­ter Ar­beit­neh­mer, der das von ihm und sei­ner Fa­mi­lie vor und nach dem Aus­lands­auf­ent­halt be­wohnte Ein­fa­mi­li­en­haus im In­land während des Aus­lands­auf­ent­halts un­verändert und in wohn­be­rei­tem Zu­stand bei­behält ohne sich ein­mal darin auf­zu­hal­ten, hat dort während des Aus­lands­auf­ent­halts kei­nen Wohn­sitz i.S.d. § 8 AO.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten über die Auf­he­bung der Kin­der­geld­fest­set­zung für das Kind S für den Zeit­raum von Ja­nuar 2002 bis Ja­nuar 2003. Der Kläger be­zog Kin­der­geld für seine Toch­ter S. Er war bei der A-AG in B be­schäftigt und be­wohnte zu­sam­men mit sei­ner Ehe­frau und sei­ner Toch­ter ein in sei­nem Ei­gen­tum ste­hen­des Ein­fa­mi­li­en­haus in B. Mit Wir­kung zum 1.6.2001 wurde der Kläger von sei­nem Ar­beit­ge­ber in das Land C ver­setzt. Das Ar­beits­verhält­nis des Klägers mit der A-AG wurde ru­hend ge­stellt und der Kläger schloss mit Be­ginn des Aus­lands­ein­sat­zes einen lo­ka­len Ar­beits­ver­trag. Der Aus­lands­ein­satz war be­fris­tet auf zwei Jahre, hätte aber in bei­der­sei­ti­gem Ein­ver­neh­men verlängert wer­den können.

Der Kläger in­for­mierte die Fa­mi­li­en­kasse über die be­vor­ste­hende Ent­sen­dung und gab an, seine bis­he­rige Woh­nung gleich­wohl zu be­hal­ten. Er gab auf Nach­frage u.a. an, dass noch nicht ab­seh­bar sei, ob er während der Ab­ord­nungs­zeit Auf­ent­halts­zei­ten im In­land ha­ben werde. Während des Aus­lands­auf­ent­halts (Juni 2001 bis Juni 2003) be­fand sich das Fa­mi­li­en­wohn­haus in B weit­ge­hend im Zu­stand wie vor der Ab­reise des Klägers und sei­ner Fa­mi­lie. Es blieb möbliert, wurde nicht ver­mie­tet und sämt­li­che Ver­sor­gungs­verträge blie­ben un­gekündigt be­ste­hen. Tatsäch­lich ge­nutzt ha­ben der Kläger und seine Fa­mi­lie das Haus während des Aus­lands­auf­ent­halts in­des nicht; der Kläger und seine Fa­mi­lie sind während des Aus­lands­auf­ent­halts über­haupt nicht nach Deutsch­land zurück­ge­kehrt.

Auf­grund feh­len­der An­ga­ben oder Nach­weise des Klägers zu In­lands­auf­ent­hal­ten hob die Fa­mi­li­en­kasse die Kin­der­geld­fest­set­zung für den strei­ti­gen Zeit­raum auf. Das Be­ste­hen ei­ner un­be­schränk­ten Ein­kom­men­steu­er­pflicht sei durch den Kläger nicht nach­ge­wie­sen wor­den. Der Kläger macht dem­ge­genüber gel­tend, Art und Dauer der Nut­zung des inländi­schen Wohn­sit­zes seien nur am Rande zur Be­trach­tung her­an­zu­zie­hen. Auch die Fi­nanz­ver­wal­tung ver­lange für ein Bei­be­hal­ten des Wohn­sit­zes in Deutsch­land keine Min­destauf­ent­halts­zei­ten.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Fa­mi­li­en­kasse hat zu Recht die Kin­der­geld­fest­set­zung ab dem Mo­nat Ja­nuar 2002 auf­ge­ho­ben und für die Zeit bis Juni 2002 das Kin­der­geld zurück­ge­for­dert, da der Kläger für den strei­ti­gen Zeit­raum kei­nen Kin­der­geld­an­spruch für seine Toch­ter S hat.

Für Kin­der hat gem. § 62 Abs. 1 Nr. 1 EStG der­je­nige einen An­spruch auf Kin­der­geld, der im In­land einen Wohn­sitz oder sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat oder ohne Wohn­sitz oder gewöhn­li­chen Auf­ent­halt im In­land nach § 1 Abs. 2 EStG un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig ist oder nach § 1 Abs. 3 EStG als un­be­schränkt ein­kom­men­steu­er­pflich­tig be­han­delt wird. Diese Vor­aus­set­zun­gen erfüllt der Kläger nicht. Der Kläger hatte während des strei­ti­gen Zeit­raums kei­nen Wohn­sitz im In­land. Nach § 8 AO hat je­mand dort einen Wohn­sitz, wo er eine Woh­nung un­ter Umständen in­ne­hat, die dar­auf schließen las­sen, dass er die Woh­nung bei­be­hal­ten und be­nut­zen wird. Maßge­bend ist der ob­jek­tive Zu­stand, nämlich das In­ne­ha­ben ei­ner Woh­nung un­ter Umständen, die den Schluss recht­fer­ti­gen, dass der Woh­nungs­in­ha­ber diese Woh­nung in­ne­ha­ben und be­nut­zen wird.

Da­bei kann je­der Steu­er­pflich­tige meh­rere Woh­nun­gen und meh­rere Wohn­sitze i.S.d. § 8 AO ha­ben. Diese können im In- und/oder im Aus­land ge­le­gen sein. Nicht er­for­der­lich ist, dass der Steu­er­pflich­tige sich während ei­ner Min­dest­zahl von Ta­gen oder Wo­chen im Jahr in der Woh­nung aufhält. Da­bei spricht es für die Bei­be­hal­tung ei­nes Wohn­sit­zes, wenn je­mand eine Woh­nung, die er vor und nach einem Aus­lands­auf­ent­halt als ein­zige ständig nutzt, während des­sel­ben un­verändert und in einem ständig nut­zungs­be­rei­ten Zu­stand bei­behält. Al­ler­dings genügt es für die An­nahme ei­nes Wohn­sit­zes laut BFH-Recht­spre­chung nicht, wenn die ob­jek­ti­ven Wohn­verhält­nisse die Möglich­keit ei­nes länge­ren Woh­nens bie­ten. Dem Steu­er­pflich­ti­gen muss die Woh­nung grundsätz­lich da­durch als Bleibe die­nen, dass er sie ständig oder doch mit ei­ner ge­wis­sen Re­gelmäßig­keit und Ge­wohn­heit tatsäch­lich be­nutzt. Ein nur ge­le­gent­li­ches Ver­wei­len während un­re­gelmäßig auf­ein­an­der fol­gen­der kur­zer Zeiträume zu Er­ho­lungs­zwe­cken macht eine Woh­nung nicht zum Wohn­sitz i.S.d. § 8 AO.

Nicht genügend ist es da­her, dass sich je­mand, der dau­ernd und lang­fris­tig mit sei­ner Fa­mi­lie im Aus­land wohnt, nur ge­le­gent­lich im Ur­laub oder zu Be­suchs­zwe­cken in ei­ner Woh­nung im In­land aufhält. In einem sol­chen Fall nutzt er die Räume nicht als Bleibe und da­mit nicht als Wohn­sitz, son­dern nur be­suchs­weise oder als Fe­ri­en­woh­nung. Ins­be­son­dere bei von vorn­her­ein auf mehr als ein Jahr an­ge­leg­ten Aus­lands­auf­ent­hal­ten rei­chen kurz­zei­tige Be­su­che und sons­tige kurz­fris­tige Auf­ent­halte zu Ur­laubs-, Be­rufs- oder fa­miliären Zwecken, die nicht einem Auf­ent­halt mit Wohn­cha­rak­ter gleich­kom­men, und da­her nicht zwi­schen­zeit­li­ches Woh­nen in der bis­he­ri­gen Woh­nung be­deu­ten, nicht für die An­nahme aus, der In­lands­wohn­sitz werde auf­recht­er­hal­ten. Bei einem ins Aus­land ent­sand­ten Ar­beit­neh­mer gel­ten in­so­weit keine an­de­ren Maßstäbe.

Da selbst kurze Auf­ent­halte in ei­ner inländi­schen Woh­nung zu Be­suchs- oder Ur­laubs­zwe­cken man­gels Wohn­cha­rak­ter des Auf­ent­halts nicht aus­rei­chen, um einen Wohn­sitz zu begründen, ist es im vor­lie­gen­den Fall als star­kes In­diz ge­gen einen inländi­schen Wohn­sitz zu wer­ten, dass sich der Kläger über­haupt nicht in der Woh­nung auf­ge­hal­ten hat. Aus die­sem Grunde kann vor­lie­gend auch die Frage da­hin­ste­hen, ob Auf­ent­halte in einem vollständig ein­ge­rich­te­ten, während ei­nes be­fris­te­ten Aus­lands­auf­ent­halts in wohn­be­rei­tem Zu­stand bei­be­hal­te­nem Fa­mi­li­en­woh­nung, grundsätz­lich Auf­ent­halte zu Wohn­zwe­cken sind, oder ob auch in­so­fern für die Bei­be­hal­tung ei­nes Wohn­sit­zes nicht aus­rei­chende Auf­ent­halte zu bloßen Be­suchs-, Ur­laubs- oder Be­rufs­zwe­cken vor­lie­gen können. Ins­ge­samt stel­len sich die Umstände vor­lie­gend so dar, dass der Kläger sei­nen Wohn­sitz im inländi­schen Fa­mi­li­en­wohn­haus mit Be­ginn des Aus­lands­auf­ent­halts auf­ge­ge­ben und erst mit der endgülti­gen Rück­kehr nach Be­en­di­gung des Aus­lands­auf­ent­halts wie­der­begründet hat.

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