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Steuerberatung

Aufwendungen für Schulhund keine Werbungskosten

FG Rheinland-Pfalz 12.3.2018, 5 K 2345/15

Eine Leh­re­rin kann Auf­wen­dun­gen für ih­ren Hund, der sie drei Mal pro Wo­che in die Schule be­glei­tet und dort als "Schul­hund" ein­ge­setzt wird, nicht als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit ab­zie­hen. Das gilt je­den­falls dann, wenn das Tier nicht (na­hezu) aus­schließlich und un­mit­tel­bar der Er­le­di­gung der dienst­li­chen Auf­ga­ben der Kläge­rin als Leh­re­rin dient, son­dern über­wie­gend pri­vat Ver­wen­dung fin­det.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist als Leh­re­rin be­schäftigt. In ih­rer Ein­kom­men­steu­er­erklärung für das Streit­jahr 2013 machte sie Auf­wen­dun­gen für ih­ren Hund (Hun­de­zu­behör 122 €, Hun­de­ge­schirr 40 €, Hun­de­spiel­zeug 41 €, Hun­de­steuer 30 €, Tier­hal­ter­haft­pflicht 74 € und pau­schale Fut­ter­kos­ten 600 €) zu 50 % als Wer­bungs­kos­ten bei ih­ren Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit gel­tend.

Zur Begründung trug sie vor, ihr Hund habe die Funk­tion ei­nes "Schul­hun­des". Sie legte ein "Pädago­gi­sches Kon­zept" und eine Be­schei­ni­gung der Schule über den re­gelmäßigen Ein­satz des Hun­des (v.a. bei Schülern der Ori­en­tie­rungs­stufe) so­wie In­for­ma­tio­nen der Schul­auf­sichts­behörde (Auf­sichts- und Dienst­leis­tungs­di­rek­tion - ADD) zum Pro­jekt "Hun­de­gestützte Pädago­gik in Rhein­land-Pfalz" vor.

Das Fi­nanz­amt er­kannte die Kos­ten nicht an. Der Hund sei kein Ar­beits­mit­tel i.S.d. § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 6 EStG und er werde nicht un­we­sent­lich pri­vat ge­nutzt.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Ent­schei­dung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Bei dem "Schul­hund" han­delt es nicht um ein Ar­beits­mit­tel der Kläge­rin, weil das Tier nicht (na­hezu) aus­schließlich und un­mit­tel­bar der Er­le­di­gung der dienst­li­chen Auf­ga­ben der Kläge­rin als Leh­re­rin dient und über­wie­gend pri­vat Ver­wen­dung fin­det.

Nach den vor­ge­leg­ten Un­ter­la­gen wird der Hund zwar im Rah­men des Pro­jekts "Schul­hund" re­gelmäßig im Un­ter­richt ein­ge­setzt. Die Schul­ver­wal­tung sieht ihn al­ler­dings nicht als Ge­gen­stand, der mit staat­li­chen Mit­teln zu fi­nan­zie­ren und z.B. wie ein Sport­gerät im Schul­sport oder eine ähn­li­che fach­spe­zi­fi­sche Aus­stat­tung für den Un­ter­richt vor­ge­se­hen ist.

Der Hund kann auch nicht mit dem Dienst­hund ei­nes Po­li­zis­ten ver­gli­chen wer­den. Ein sol­cher Dienst­hund steht im Ei­gen­tum des Dienst­herrn, der für den Un­ter­halt auf­kommt und die Pri­vat­nut­zung un­ter­sagt. Ein "Schul­hund" kann den Un­ter­richt durch­aus be­rei­chern, die Lehrtätig­keit ist hin­ge­gen nicht vom Ein­satz ei­nes sol­chen Tie­res abhängig. Eine Tren­nung zwi­schen pri­va­ter und be­ruf­li­cher Ver­an­las­sung ist nicht möglich, so dass die Kos­ten für das Tier ins­ge­samt nicht ab­ge­zo­gen wer­den können.

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