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Steuerberatung

Aufstellen einer Aufdach-Photovoltaikanlage unterliegt Bauabzugssteuer

FG Düsseldorf 10.10.2017, 10 K 1513/14 E

Das Auf­stel­len ei­ner Auf­dach-Pho­to­vol­ta­ik­an­lage un­ter­liegt der Bau­ab­zugs­steuer nach § 48 Abs. 1 EStG. Der Be­griff des Bau­werks ist in Übe­rein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des BAG weit aus­zu­le­gen und um­fasst nicht nur Gebäude, son­dern auch mit dem Erd­bo­den ver­bun­dene oder in­folge ih­rer Schwere auf ihm ru­hende, aus Bau­stof­fen oder -tei­len mit bau­li­chem Gerät her­ge­stellte An­la­gen. Dies können auch Be­triebs­vor­rich­tun­gen sein.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob das kla­gende Un­ter­neh­men ver­pflich­tet ist, einen Steu­er­ab­zug bei Bau­leis­tun­gen vor­zu­neh­men. Die Kläge­rin lie­fert und mon­tiert Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen in Form von sog. Auf­dach-An­la­gen. Da­bei be­diente es sich für die Dach­mon­tage ei­ner Fremd­firma. Eine An­mel­dung von Bau­ab­zugs­steuer er­folgte zunächst nicht.

Dar­auf­hin lei­tete die Steu­er­fahn­dung ein Straf­ver­fah­ren ge­gen den Ge­schäftsführer der Kläge­rin ein. Die Kläge­rin gab so­dann eine An­mel­dung zur Bau­ab­zugs­steuer ab, ver­trat aber die Auf­fas­sung, dass es bei ei­ner Auf­dach-An­lage - im Un­ter­schied zu ei­ner in das Dach in­te­grier­ten An­lage - an ei­ner Bau­leis­tung fehle. Dem folgte das Fi­nanz­amt nicht und lehnte die Ände­rung der An­mel­dung über den Steu­er­ab­zug bei Bau­leis­tun­gen ab.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die beim BFH anhängige Re­vi­sion wird dort un­ter dem Az. I R 67/17 geführt.

Die Gründe:
Die An­mel­dung über den Steu­er­ab­zug für Bau­leis­tun­gen ist rechtmäßig. Die Kläge­rin war gem. § 48 Abs. 1 EStG ver­pflich­tet, Bau­ab­zugs­steuer von der Ge­gen­leis­tung ein­zu­be­hal­ten. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 48 Abs. 1 EStG sind erfüllt. Er­bringt je­mand, ohne dass die hier nicht ein­schlägi­gen Aus­nah­me­tat­bestände des § 48 Abs. 2 EStG - das Vor­lie­gen ei­ner Frei­stel­lungs­be­schei­ni­gung oder das Nichtüber­schrei­ten be­stimm­ter Beträge - erfüllt sind, im In­land eine Bau­leis­tung (Leis­ten­der) an einen Un­ter­neh­mer i.S.d. § 2 UStG oder an eine ju­ris­ti­sche Per­son des öff­ent­li­chen Rechts (Leis­tungs­empfänger), ist der Leis­tungs­empfänger gem. § 48 Abs. 1 S. 1 EStG ver­pflich­tet, von der Ge­gen­leis­tung einen Steu­er­ab­zug i.H.v. 15 Pro­zent für Rech­nung des Leis­ten­den vor­zu­neh­men. Es han­delt sich bei der Er­rich­tung der streit­ge­genständ­li­chen An­la­gen um eine Bau­leis­tung i.S.v. § 48 EStG.

Bau­leis­tun­gen sind nach der Le­gal­de­fi­ni­tion des § 48 Abs. 1 S. 3 EStG alle Leis­tun­gen, die der Her­stel­lung, In­stand­set­zung, In­stand­hal­tung, Ände­rung oder Be­sei­ti­gung von Bau­wer­ken oder de­ren be­stim­mungs­gemäßer Nut­zung die­nen. Nach dem maßgeb­li­chen wei­ten Be­griffs­verständ­nis wer­den alle Tätig­kei­ten "am Bau" er­fasst. Die De­fi­ni­tion ent­spricht der be­tref­fen­den Re­ge­lung des SGB III und der Bau­be­triebe-Ver­ord­nung. Die Tätig­kei­ten müssen im Zu­sam­men­hang mit einem Bau­werk aus­geführt wer­den und un­mit­tel­bar auf die Sub­stanz des Bau­werks ein­wir­ken.

Der Be­griff des Bau­werks ist in Übe­rein­stim­mung mit der Recht­spre­chung des BAG weit aus­zu­le­gen und um­fasst nicht nur Gebäude, son­dern auch mit dem Erd­bo­den ver­bun­dene oder in­folge ih­rer Schwere auf ihm ru­hende, aus Bau­stof­fen oder -tei­len mit bau­li­chem Gerät her­ge­stellte An­la­gen. Dies können auch Be­triebs­vor­rich­tun­gen sein. Da­her gehören auch Auf­dach-Pho­to­vol­ta­ik­an­la­gen zu den Bau­wer­ken, so dass das Auf­stel­len ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage grundsätz­lich als bau­ab­zugs­steu­er­pflich­tig an­zu­se­hen ist. Der Ab­zugs­ver­pflich­tung steht auch nicht ent­ge­gen, dass das leis­tende Un­ter­neh­men im Aus­land ansässig ist. Eine inländi­sche Steu­er­pflicht des Leis­ten­den wird nicht vor­aus­ge­setzt.

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