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Auslandsengagements

Zur Versetzung von Mitarbeitern ins Ausland

Ein Ar­beit­ge­ber kann einen Ar­beit­neh­mer auf­grund ar­beits­ver­trag­li­chen Di­rek­ti­ons­rechts ins Aus­land ver­set­zen. Dies ent­schied das BAG mit Ur­teil vom 30.11.2022 (Az. 5 AZR 336/21).

Sieht der Ar­beits­ver­trag kei­nen be­stimm­ten inländi­schen Ar­beits­ort vor, son­dern ist ausdrück­lich eine un­ter­neh­mens­weite Ver­set­zungsmöglich­keit vor­ge­se­hen, kann ein Ar­beit­ge­ber sei­nen Ar­beit­neh­mer auf­grund sei­nes ar­beits­ver­trag­li­chen Di­rek­ti­ons­rechts an­wei­sen, an einem Ar­beits­ort des Un­ter­neh­mens im Aus­land zu ar­bei­ten. § 106 GewO be­grenzt laut BAG das Wei­sungs­recht des Ar­beit­ge­bers in­so­weit nicht auf das Ter­ri­to­rium der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land. Die Ausübung des Wei­sungs­rechts im Ein­zel­fall un­ter­liegt nach die­ser Be­stim­mung al­ler­dings ei­ner Bil­lig­keits­kon­trolle.

Hin­weis: Im Streit­fall hielt ein kla­gen­der Pi­lot die Ver­set­zung zu­min­dest in­so­fern für un­bil­lig, als ihm sein ta­rif­li­cher Vergütungs­an­spruch ent­zo­gen werde und ihm auch an­sons­ten er­heb­li­che Nach­teile entstünden. Dass der Kläger den An­spruch auf das höhere ta­rif­li­che Ent­gelt ver­liert, liegt laut BAG an dem von den Ta­rif­ver­trags­par­teien ver­ein­bar­ten Gel­tungs­be­reich des Vergütungs­ta­rif­ver­trags, der auf die in Deutsch­land sta­tio­nier­ten Pi­lo­ten be­schränkt ist. Es sei auch nicht un­bil­lig i. S. d. § 106 Satz 1 GewO, wenn der Ar­beit­ge­ber mit der Ver­set­zung ver­bun­dene sons­tige Nach­teile des Klägers, der sei­nen bis­he­ri­gen Wohn­ort nicht auf­ge­ben will, fi­nan­zi­ell nicht stärker aus­gleicht, als es im Ta­rifso­zi­al­plan vor­ge­se­hen ist.

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