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Steuerberatung

Aufbau eines Strukturvertriebes nicht steuerfrei gemäß § 4 Nr. 11 UStG

BFH 3.8.2017, V R 19/16

Keine steu­er­freien Tätig­kei­ten als Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter sind mit Auf­bau und Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes ein­her­ge­hende Be­treu­ung, Schu­lung und Über­wa­chung von Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern, Fest­set­zung und Aus­zah­lung der Pro­vi­sio­nen so­wie Hal­ten der Kon­takte zu den Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob der Kläger in den Streit­jah­ren (2009 und 2010) durch den Auf­bau ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes an die I-AG steu­er­freie Umsätze als Ver­si­che­rungs­mak­ler aus­geführt hat oder ob seine Umsätze steu­er­pflich­tig sind. Die I-AG zahlte an den Kläger zwi­schen Sep­tem­ber 2009 und Juni 2010 ins­ge­samt rd. 220.000 €, da­von 90.000 € im Streit­jahr 2009 und rd. 130.000 EUR im Streit­jahr 2010. Er war von der I-AG als "Struk­turobe­rer" in de­ren Struk­tur­ver­trieb ein­ge­schal­tet und ver­pflich­tet, die Un­ter­struk­tu­ren auf­zu­bauen. Zu die­sem Zweck or­ga­ni­sierte er Wer­be­ver­an­stal­tun­gen, trat als Re­fe­rent auf und warb etwa 40 Mak­ler an. Die Ent­gelt­zah­lun­gen wur­den ein­ge­stellt, nach­dem der Struk­tur­auf­bau sei­tens der I-AG be­en­det wor­den war.

Im Sep­tem­ber 2009 schlos­sen der Kläger und seine Ehe­frau je­weils einen Ver­trag über eine fonds­ge­bun­dene Ren­ten­ver­si­che­rung mit dem ausländi­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men UL. Der mtl. Bei­trag be­lief sich auf je 3.000 €, die Ge­samt­bei­trags­summe bei ei­ner ver­ein­bar­ten Lauf­zeit bis zum Ren­ten­be­ginn von 45 Jah­ren auf je 1,62 Mio. €. Am sel­ben Tage schlos­sen der Kläger und seine Ehe­frau mit einem an­de­ren ausländi­schen Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men, der CL, je­weils einen wei­te­ren fonds­ge­bun­de­nen Ren­ten­ver­si­che­rungs­ver­trag mit mtl. Beiträgen von je 2.000 € und Lauf­zei­ten von 35 Jah­ren. Ver­si­cherte Per­son war hin­sicht­lich der vom Kläger ab­ge­schlos­se­nen Verträge eine im Zeit­punkt des Ver­trags­schlus­ses 17-jährige Schüle­rin, hin­sicht­lich der von der Ehe­frau des Klägers ab­ge­schlos­se­nen Verträge de­ren da­mals 29-jähri­ger Sohn aus ers­ter Ehe. Als Ver­mitt­ler al­ler Verträge trat ein Ver­triebs­di­rek­tor der I-AG auf. Durch schrift­li­che Erklärun­gen vom 13.1.2010 tra­ten der Kläger und seine Ehe­frau alle An­sprüche aus den ab­ge­schlos­se­nen Ver­si­che­run­gen an die I-AG ab.

Der Kläger leis­tete zwi­schen No­vem­ber 2009 und Au­gust 2010 ins­ge­samt 100.000 € an Beiträgen auf die ge­nann­ten Ver­si­che­run­gen, da­von 20.000 € im Jahr 2009 und 80.000 € im Jahr 2010. In der Fol­ge­zeit stellte der Kläger die Bei­trags­zah­lung ein. Die Ver­si­che­rungs­verträge wur­den stor­niert; die Ver­si­che­rungs­un­ter­neh­men be­las­te­ten die der I-AG be­reits aus­ge­zahl­ten Pro­vi­sio­nen zurück. Die Rück­kaufs­werte wur­den der I-AG aus­ge­zahlt. Im Jahr 2011 ver­klagte die I-AG den Kläger auf Rück­zah­lung von Pro­vi­sio­nen i.H.v. rd. 140.000 €. Nach­dem das LG der Klage erst­in­stanz­lich statt­ge­ge­ben hatte, wies das OLG die Klage im Jahr 2013 ab. Es stellte fest, die Zah­lun­gen der I-AG an den Kläger hätten dem Auf­bau ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes die­nen und die I-AG habe sie über die ihr zu­fließen­den Ab­schluss­pro­vi­sio­nen re­fi­nan­zie­ren sol­len. Das Fi­nanz­amt ver­trat im An­schluss an eine beim Kläger durch­geführte Um­satz­steuer-Son­derprüfung die Auf­fas­sung, dass der Kläger durch den Auf­bau ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes um­satz­steu­er­pflich­tige Leis­tun­gen an die I-AG aus­geführt habe und un­ter­warf diese der Um­satz­steuer.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion des Klägers hatte vor dem BFH kei­nen Er­folg.

Die Gründe:
Das FG hat zu Recht ent­schie­den, dass die Leis­tun­gen des Klägers an die I-AG zum Auf­bau ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes nicht von der Steu­er­be­frei­ung des § 4 Nr. 11 UStG um­fasst wer­den, weil es an einem Be­zug zu ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­ge­schäften fehlt.

Nach § 4 Nr. 11 UStG sind die Umsätze aus der Tätig­keit als Bau­spar­kas­sen­ver­tre­ter, Ver­si­che­rungs­ver­tre­ter und Ver­si­che­rungs­mak­ler be­freit. Die Vor­schrift dient der Um­set­zung von Art. 135 Abs. 1 Buchst. a MwSt­Sys­tRL. Da­nach be­freien die Mit­glied­staa­ten Ver­si­che­rungs- und Rück­ver­si­che­rungs­umsätze ein­schließlich der dazu gehören­den Dienst­leis­tun­gen, die von Ver­si­che­rungs­mak­lern und -ver­tre­tern er­bracht wer­den. Ob diese Vor­aus­set­zung erfüllt ist, hängt vom In­halt der in Rede ste­hen­den Tätig­kei­ten ab.

Da­bei müssen zwei Vor­aus­set­zun­gen erfüllt sein: Zum einen muss der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger so­wohl mit dem Ver­si­che­rer als auch mit dem Ver­si­cher­ten in Ver­bin­dung ste­hen. Diese Ver­bin­dung kann auch nur mit­tel­ba­rer Na­tur sein, wenn der Dienst­leis­tungs­er­brin­ger ein Un­ter­auf­trag­neh­mer des Ver­si­che­rungs­mak­lers oder -ver­tre­ters ist. Zum an­de­ren muss seine Tätig­keit we­sent­li­che As­pekte der Ver­si­che­rungs­ver­mitt­lungstätig­keit, wie Kun­den zu su­chen und diese mit dem Ver­si­che­rer zu­sam­men­zu­brin­gen, um­fas­sen. Bei einem Un­ter­auf­trag­neh­mer ist ent­schei­dend, dass er am Ab­schluss von Ver­si­che­rungs­verträgen be­tei­ligt ist.

Die ty­pi­scher­weise mit dem Auf­bau und der Auf­recht­er­hal­tung ei­nes Struk­tur­ver­trie­bes ein­her­ge­hende Be­treu­ung, Schu­lung und Über­wa­chung von Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern, die Fest­set­zung und Aus­zah­lung der Pro­vi­sio­nen so­wie das Hal­ten der Kon­takte zu den Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern gehört da­ge­gen nicht zu den Tätig­kei­ten ei­nes Ver­si­che­rungs­ver­tre­ters. Der­ar­tige Leis­tun­gen sind nur steu­er­frei, wenn der Un­ter­neh­mer durch Prüfung ei­nes je­den Ver­trags­an­ge­bots mit­tel­bar auf eine der Ver­trags­par­teien ein­wir­ken kann, wo­bei auf die Möglich­keit, eine sol­che Prüfung im Ein­zel­fall durch­zuführen, ab­zu­stel­len ist. Eine Steu­er­frei­heit für Leis­tun­gen, die kei­nen Be­zug zu ein­zel­nen Ver­mitt­lungs­ge­schäften auf­wei­sen, son­dern al­len­falls dazu die­nen, im Rah­men der Ad­mi­nis­tra­tion ei­ner Ver­triebs­or­ga­ni­sa­tion einen an­de­ren Un­ter­neh­mer, der Ver­mitt­lungs­leis­tun­gen er­bringt, zu un­terstützen, be­steht nicht.

Vor­lie­gend war das Vor­lie­gen der Vor­aus­set­zun­gen für eine Steu­er­be­frei­ung nach § 4 Nr. 11 UStG zu ver­nei­nen, da der Kläger le­dig­lich die Auf­gabe hatte, durch di­rekte und in­di­rekte An­wer­bung von Ver­si­che­rungs­ver­tre­tern und Ver­si­che­rungs­mak­lern für ein für den Auf­trag­ge­ber zu­frie­den­stel­len­des Ge­samt­vo­lu­men an Ver­si­che­run­gen zu sor­gen. Zu den ein­zel­nen ver­mit­tel­ten Ver­si­che­rungs­verträgen hatte die Tätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen kei­nen spe­zi­fi­schen und we­sent­li­chen Be­zug. Da­mit fehlte es an der er­for­der­li­chen Ein­wir­kungsmöglich­keit des Steu­er­pflich­ti­gen auf die ein­zel­nen Ver­si­che­rungs­verträge.

Link­hin­weis:

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