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Steuerberatung

Pauschalbesteuerung von Arbeitgeberzuschüssen zu Fahrtkosten

FG Düsseldorf 24.5.2018, 11 K 3448/15 H (L)

Eine pau­schale Lohn­ver­steue­rung von Zu­schüssen des Ar­beit­ge­bers zu Fahrt­kos­ten und Auf­wen­dun­gen des Ar­beit­neh­mers für die In­ter­net­nut­zung ist nur zulässig, wenn diese Leis­tun­gen zusätz­lich zum ur­sprüng­lich ver­ein­bar­ten Brut­to­lohn er­bracht wer­den.

Der Sach­ver­halt:

Der Kläger be­treibt ein Ein­zel­un­ter­neh­men. Er hatte 2011 mit sei­nen un­be­fris­tet an­ge­stell­ten Ar­beit­neh­mern neue Lohn­ver­ein­ba­run­gen ge­trof­fen und sich da­bei dazu ver­pflich­tet, einen Zu­schuss für die Nut­zung des In­ter­nets und für Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte zu leis­ten. Der Zu­schuss sollte nicht frei­wil­lig ge­zahlt wer­den. Der Brut­to­ar­beits­lohn wurde gleich­zei­tig je­weils um den Zu­schuss­be­trag re­du­ziert. 2014 traf der Kläger so­dann mit sei­nen Ar­beit­neh­mern eine Ände­rungs­ver­ein­ba­rung, wo­nach die Zu­schüsse von nun an rein frei­wil­lig ge­leis­tet wur­den. Der Kläger ver­steu­erte die Zu­schüsse pau­schal.

Das be­klagte Fi­nanz­amt war der Auf­fas­sung, dass die vom Kläger durch­geführte Lohn­steu­er­pau­scha­lie­rung zu Un­recht vor­ge­nom­men wurde. Es er­ließ da­her einen Lohn­steu­er­haf­tungs- und Nach­for­de­rungs­be­scheid. Eine Pau­scha­lie­rung komme nur in Be­tracht, wenn die Zu­schüsse zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt würden. Im Streit­fall lägen hin­ge­gen schädli­che Ge­halts­um­wand­lun­gen vor.

Die da­ge­gen ge­rich­tete Klage hatte vor dem FG kei­nen Er­folg. Die Re­vi­sion wurde zu­ge­las­sen.

 

Die Gründe:

Die Pau­schal­be­steue­rung gem. § 40 Abs. 2 S. 2, § 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG ist im Streit­fall ab­zu­leh­nen, da die bei­den Zu­schüsse als re­le­vante Lohn­be­stand­teile nicht zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn ge­zahlt wor­den sind.

Für 2011 bis 2013 schei­tert eine Pau­schal­ver­steue­rung be­reits daran, dass den Ar­beit­neh­mern ein ar­beits­recht­li­cher An­spruch auf die Leis­tun­gen zu­ge­stan­den hat. In der Ände­rungs­ver­ein­ba­rung von 2011 ist ausdrück­lich ver­ein­bart wor­den, dass die Zu­schüsse nicht un­ter den Frei­wil­lig­keits­vor­be­halt fal­len.

Das Kri­te­rium der Frei­wil­lig­keit ist für die An­wen­dung der Pau­schal­be­steue­rung zwar nicht al­lein ent­schei­dend. Aber es muss eine zusätz­li­che Leis­tung zu dem bis­he­ri­gen Ar­beits­lohn hin­zu­kom­men, denn es soll die Um­wand­lung von Ar­beits­lohn in pau­schal be­steu­erte Leis­tun­gen aus­ge­schlos­sen wer­den.

Die im Streit­fall 2014 voll­zo­gene Um­wand­lung von ver­bind­li­chen in frei­wil­lige zweck­ge­bun­dene Zu­schüsse sollte of­fen­bar eine güns­ti­gere steu­er­li­che Be­hand­lung des be­reits ver­ein­bar­ten Ar­beits­lohns be­zwe­cken. Es han­delt sich da­bei um eine für die Pau­schal­be­steue­rung schädli­che Ge­halts­um­wand­lung.

Link­hin­weis:

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