deen

Steuerberatung

Lohnsteuerpauschalierung bei Arbeitgeber-Zusatzleistungen

Ob Zu­satz­leis­tun­gen des Ar­beit­ge­bers pau­schal be­steu­ert wer­den können, ist re­gelmäßig da­von abhängig, dass diese zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährt wer­den. Der BFH de­fi­niert die­ses Ab­gren­zungs­kri­te­rium neu.

Gewähren Ar­beit­ge­ber ih­ren Ar­beit­neh­mern zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn z. B. Zu­schüsse zu den Auf­wen­dun­gen für die In­ter­net­nut­zung oder für die Fahr­ten zwi­schen Woh­nung und ers­ter Tätig­keitsstätte, kann die Lohn­steuer dar­auf pau­schal er­ho­ben wer­den. 

Mit Ur­teil vom 1.8.2019 (Az.VI R32/18) ändert der BFH seine bis­he­rige Rechts­auf­fas­sung zu dem dafür maßgeb­li­chen Kri­te­rium der Zah­lung „zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn“. Bis­lang dif­fe­ren­zierte der BFH da­nach, ob ar­beits­recht­lich An­spruch auf die Zah­lung be­stand. Nun ver­tritt er die Rechts­auf­fas­sung, dass zusätz­lich zum oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn gewährte Zu­schüsse i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 oder § 40 Abs. 2 Satz 2 EStG vor­lie­gen, wenn der Ar­beit­ge­ber diese ver­wen­dungs- bzw. zweck­ge­bun­den leis­tet. Den oh­ne­hin ge­schul­de­ten Ar­beits­lohn er­halte der Ar­beit­neh­mer hin­ge­gen ver­wen­dungs­frei und ohne eine be­stimmte Zweck­bin­dung.

Un­schädlich sei zu­dem, wenn ar­beits­recht­lich wirk­sam der Ar­beits­lohn her­ab­ge­setzt und künf­tig als ver­wen­dungs­ge­bun­dene Zu­satz­leis­tung steu­er­begüns­tigt gewährt werde (ent­ge­gen R 3.33 Abs. 5 Satz 2 LStR). Wei­ter­hin schädlich seien aber „Ge­halts­um­wand­lun­gen“, bei de­nen der Ar­beit­ge­ber ein­sei­tig, d. h. ohne Ver­tragsände­rung, Leis­tun­gen un­ter An­rech­nung auf den ver­ein­bar­ten Ar­beits­lohn oder durch Um­wid­mung er­bringt.

nach oben