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Steuerberatung

Anlage EÜR: Wegfall der Nichtbeanstandungsgrenze

Es darf keine form­lose Ge­winn­er­mitt­lung bei Be­triebs­ein­nah­men von we­ni­ger als 17.500 Euro ein­ge­reicht wer­den.

Das An­la­ge­ver­zeich­nis zur An­lage EÜR ist ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2017 nach amt­lich vor­ge­schrie­be­nem Da­ten­satz durch Da­ten­fernüber­tra­gung zu über­mit­teln. Dies wurde auf Bund-Länder-Ebene be­schlos­sen und mit Er­lass vom 11.10.2017 durch die Fi­nanz­behörde Ham­burg be­kannt ge­ge­ben (Az. S 2142 - 2017/004 - 52, DStR 2018, S. 413). In die­sem Zu­sam­men­hang wurde auch die Nicht­be­an­stan­dungs­grenze auf­ge­ho­ben. So­mit darf eine form­lose Ge­winn­er­mitt­lung auch bei Be­triebs­ein­nah­men von we­ni­ger als 17.500 Euro nicht mehr ein­ge­reicht wer­den.

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