Der Entwurf sieht vor, dass die Schwellenwerte (Umsatzerlöse und Bilanzsumme) zur Bestimmung der Größenklassen nach § 267 HGB und § 293 HGB um jeweils ca. 25 % angehoben werden. Auch die Schwellenwerte nach § 267a HGB werden angehoben.
Neben der Erhöhung der Schwellenwerte soll den Unternehmen ein Wahlrecht eingeräumt werden, die neuen Schwellenwerte bereits auf (Konzern-)Abschlüsse und (Konzern-)Lageberichte anzuwenden, die nach dem 31.12.2022 beginnen. Wird das Wahlrecht nicht in Anspruch genommen, sind die neuen Schwellenwerte erstmals für Geschäftsjahre anzuwenden, die nach dem 31.12.2023 beginnen.
Die Formulierungshilfe enthält zudem in der Begründung einen klarstellenden Hinweis, wonach für Zwecke des Zweijahresvergleichs auch für den früheren Abschlussstichtag bereits die angehobenen monetären Schwellenwerte zugrunde gelegt werden dürfen.
Hinweis: Bis zum 05.01.2024 bestand die Möglichkeit, zu diesem Entwurf Stellung zu nehmen. Wir informieren Sie in Kürze über den weiteren Fortgang.