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Wirtschaftsprüfung

Anhebung der Schwellenwerte der Unternehmensgrößenklassen im HGB beabsichtigt

Das BMJ hat am 22.12.2023 eine For­mu­lie­rungs­hilfe zur Um­set­zung der De­le­gier­ten Richt­li­nie 2023/2775 der Eu­ropäischen Kom­mis­sion vom 17.10.2023 in deut­sches Recht veröff­ent­licht. Ziel des Ent­wurfs ist es, sämt­li­che Spielräume, die die Richt­li­nie zur Ent­las­tung der Un­ter­neh­men bie­tet, um­zu­set­zen.

Der Ent­wurf sieht vor, dass die Schwel­len­werte (Um­sat­zerlöse und Bi­lanz­summe) zur Be­stim­mung der Größen­klas­sen nach § 267 HGB und § 293 HGB um je­weils ca. 25 % an­ge­ho­ben wer­den. Auch die Schwel­len­werte nach § 267a HGB wer­den an­ge­ho­ben.

Ne­ben der Erhöhung der Schwel­len­werte soll den Un­ter­neh­men ein Wahl­recht ein­geräumt wer­den, die neuen Schwel­len­werte be­reits auf (Kon­zern-)Ab­schlüsse und (Kon­zern-)La­ge­be­richte an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2022 be­gin­nen. Wird das Wahl­recht nicht in An­spruch ge­nom­men, sind die neuen Schwel­len­werte erst­mals für Ge­schäfts­jahre an­zu­wen­den, die nach dem 31.12.2023 be­gin­nen.

Die For­mu­lie­rungs­hilfe enthält zu­dem in der Begründung einen klar­stel­len­den Hin­weis, wo­nach für Zwecke des Zwei­jah­res­ver­gleichs auch für den früheren Ab­schluss­stich­tag be­reits die an­ge­ho­be­nen mo­netären Schwel­len­werte zu­grunde ge­legt wer­den dürfen.

Hin­weis: Bis zum 05.01.2024 be­stand die Möglich­keit, zu die­sem Ent­wurf Stel­lung zu neh­men. Wir in­for­mie­ren Sie in Kürze über den wei­te­ren Fort­gang.

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