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Steuerberatung

Anforderungen an Country-by-Country Report, Local File und Master File

Die An­for­de­run­gen an Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tio­nen sind ge­stie­gen. Dazu äußert sich nun die Fi­nanz­ver­wal­tung.

Mul­ti­na­tio­nale Un­ter­neh­mens­grup­pen, de­ren im Kon­zern­ab­schluss aus­ge­wie­sene, kon­so­li­dier­ten Umsätze im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahr min­des­tens 750 Mio. Euro be­tra­gen, sind ver­pflich­tet, erst­mals für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2015 be­gin­nen, einen länder­be­zo­ge­nen Be­richt (Coun­try-by-Coun­try Re­port) zu über­mit­teln (§ 138a AO). Ist ein sol­cher Be­richt an das Bun­des­zen­tral­amt für Steu­ern (BZSt) zu über­mit­teln, ist die­ser laut BMF-Schrei­ben vom 11.7.2017 nach dem XML-For­mat zu er­stel­len.

Hinweis

Der Be­richt kann ins­ge­samt in eng­li­scher Sprache über­mit­telt wer­den. Das BMF führt in Ta­bel­len, die dem Schrei­ben vom 11.7.2017 als An­la­gen bei­gefügt sind, ergänzend zu den ge­setz­li­chen Vor­ga­ben in § 138a AO auf, wel­che An­ga­ben der Coun­try-by-Coun­try Re­port ent­hal­ten muss bzw. wel­che zusätz­li­chen In­for­ma­tio­nen (diese aber zwin­gend in eng­li­scher Sprache) ge­macht wer­den können.

Un­ter­neh­men, die Teil ei­ner mul­ti­na­tio­na­len Un­ter­neh­mens­gruppe sind und im vor­an­ge­gan­ge­nen Wirt­schafts­jahr einen Um­satz ab 100 Mio. Euro aus­wei­sen, müssen zu­dem für Wirt­schafts­jahre, die nach dem 31.12.2016 be­gin­nen, ihre Ver­rech­nungs­preis­do­ku­men­ta­tion in eine lan­des­spe­zi­fi­sche, un­ter­neh­mens­be­zo­gene Do­ku­men­ta­tion (Lo­cal-File) und eine Stamm­do­ku­men­ta­tion (Mas­ter-File) glie­dern (§ 90 Abs. 3 Satz 2 AO). Diese neuen An­for­de­run­gen wur­den in die Ge­winn­ab­gren­zungs­auf­zeich­nungs-Ver­ord­nung(GAufzV) ein­ge­ar­bei­tet, die am 23.5.2017 durch das BMF dem Bun­des­rat vor­ge­legt wurde und der der Bun­des­rat am 7.7.2017 zu­stimmte. Darin fin­den sich de­tail­lierte Vor­ga­ben zu den er­for­der­li­chen In­hal­ten des Lo­cal File und des Mas­ter File.  

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