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Alkoholfreies Bier darf nicht als "vitalisierend" beworben werden

OLG Hamm 20.5.2014, 4 U 19/14

Eine Braue­rei darf ihr al­ko­hol­freies Bier nicht mit der An­gabe "vi­ta­li­sie­rend" be­wer­ben, weil sie dem Be­griff keine spe­zi­elle ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe bei­gefügt hatte. Eine sol­che Wer­bung verstößt ge­gen Art. 10 Abs. 3 der Eu­ropäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­klagte, eine Pri­vat­braue­rei, be­warb ihr al­ko­hol­freies Bier im Jahr 2013 auf den Rücke­ne­ti­ket­ten und den Ver­pa­ckun­gen der sog. Six­packs mit den An­ga­ben "vi­ta­li­sie­rend", "er­fri­schend" und "iso­to­ni­sch" und bil­dete auf den Fla­sche­ne­ti­ket­ten die durch den Box­sport be­kann­ten Brüder Vi­tali und Wla­di­mir Klitschko ab. Der Kläger, ein in München ansässi­ger Ver­ein, hält die Wer­bung mit dem Be­griff "vi­ta­li­sie­rend" für un­zulässig, weil sie ge­sund­heits­be­zo­gen sei und die Be­klagte ihr keine spe­zi­elle ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe bei­gefügt habe.

Das LG wies die Un­ter­las­sungs­klage ab. Auf die Be­ru­fung der Be­klag­ten änderte das OLG das Ur­teil ab und gab der Klage statt. Da Ur­teil ist nicht rechtskräftig, die Re­vi­sion zum BGH wurde zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die be­an­stan­dete Wer­bung für das al­ko­hol­freie Bier mit dem Be­griff vi­ta­li­sie­rend" war zu un­ter­sa­gen, weil die­ser Wer­be­aus­sage keine spe­zi­elle ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe bei­gefügt wor­den ist. Die streit­ge­genständ­li­chen Wer­bung verstößt ge­gen Art. 10 Abs. 3 der Eu­ropäischen Health Claim VO (HCVO), VO (EG) Nr. 1924/2006.

Die Be­klagte warb mit dem Wort "vi­ta­li­sie­rend" für ein Le­bens­mit­tel. Der Be­griff "Vi­ta­li­sie­rend" ist eine un­spe­zi­fi­sche ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe i.S.d. HCVO. Der Be­zug zur Ge­sund­heit er­gibt sich be­reits aus dem Wort­sinn: "Vi­ta­li­sie­ren" steht für "be­le­ben" und "an­re­gen". Für den Ver­brau­cher bringt das Ad­jek­tiv "vi­ta­li­sie­rend" eine Ver­bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des zum Aus­druck. Des­we­gen sug­ge­riert die Be­klagte, dass der Kon­sum ih­res al­ko­hol­freien Bie­res eine Ver­bes­se­rung des Ge­sund­heits­zu­stan­des be­wirkt, wenn sie es mit der An­gabe "vi­ta­li­sie­rend" be­wirbt.

Dass der Aus­druck auch in Ver­bin­dung mit dem Wer­beträger Vi­tali Klitschko ver­stan­den wer­den kann, steht dem nicht ent­ge­gen. "Vi­ta­li­sie­rend" soll eben­falls eine Pro­dukt­ei­gen­schaft be­schrei­ben, was sich aus sei­ner Nen­nung in einem en­gen räum­li­chen Zu­sam­men­hang mit den Be­zeich­nun­gen "er­fri­schend" und "iso­to­ni­sch" er­gibt. Die An­gabe "vi­ta­li­sie­rend" ist zu­dem un­spe­zi­fi­sch i.S.v. Art. 10 Abs. 3 HCVO, weil sie sich nicht auf eine be­stimmte zu fördernde Körper­funk­tion be­zieht.

Nach Art. 10 Abs. 3 HCVO sind der­ar­tige ge­sund­heits­be­zo­gene An­ga­ben nur zulässig, wenn ih­nen eine in der Liste nach Art. 13 oder 14 der HCVO ent­hal­tene spe­zi­elle ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe bei­gefügt ist (sog. Kopp­lungs­ge­bot). Die Vor­schrift ist an­zu­wen­den, auch wenn die ge­nann­ten Lis­ten noch nicht vollständig vor­lie­gen. Das al­ko­hol­freie Bier der Be­klag­ten enthält nämlich Stoffe, die in den ge­nann­ten Lis­ten mit zulässi­gen ge­sund­heits­be­zo­ge­nen An­ga­ben be­schrie­ben wer­den. Weil die Be­klagte der un­spe­zi­fi­schen An­gabe "vi­ta­li­sie­rend" keine zu­ge­las­sene ge­sund­heits­be­zo­gene An­gabe bei­gefügt hat, war ihre Wer­bung in­so­weit un­zulässig.

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