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Steuerberatung

Aktualisierte Zollaussetzungen zum 01.07.2022

Zum 01.07.2022 wer­den zahl­rei­che An­pas­sun­gen der in Ver­ord­nung (EU) 2021/2278 auf­geführ­ten Wa­ren mit ermäßig­ten Zollsätzen oder Nullsätzen gültig und soll­ten ab die­sem Zeit­punkt be­ach­tet wer­den.

Be­stimmte land­wirt­schaft­li­che und ge­werb­li­che Wa­ren sind nicht in aus­rei­chen­der Ka­pa­zität in­ner­halb der EU verfügbar. Um die Wett­be­werbsfähig­keit der eu­ropäischen Ver­ar­bei­tungs­in­dus­trie zu gewähr­leis­ten, soll durch au­to­nome Zollsätze in Form von Ermäßigun­gen oder vollständi­ger Zoll­aus­set­zung die kon­stante Ver­sor­gung mit den ent­spre­chen­den Gütern si­cher­ge­stellt wer­den.

Mit Veröff­ent­li­chung am 28.06.2022 im Amts­blatt der EU wur­den ent­spre­chend die zum 01.07.2022 gülti­gen, an­ge­pass­ten au­to­no­men Zollsätze in der Ver­ord­nung (EU) 2022/1008 be­kannt ge­ge­ben.

Ne­ben ei­ni­gen Strei­chun­gen und Er­wei­te­run­gen der bis­he­ri­gen Einträge wur­den im Zuge der Ziel­set­zung ei­ner Schaf­fung von nach­hal­ti­ger Mo­bi­lität für Eu­ropa zahl­rei­che neue Wa­ren zur Förde­rung der in­te­grier­ten Her­stel­lung von Bat­te­rien in­ner­halb der Union neu auf­ge­nom­men.

Hin­weis: Un­ter­neh­men, die von den begüns­tig­ten Zollsätzen Ge­brauch ma­chen, ist zu ra­ten, ihr Sor­ti­ment so­wie die Ta­ri­fie­rung ih­rer Pro­dukte mit den An­pas­sun­gen der Ver­ord­nung (EU) 2022/1008 ab­zu­glei­chen, um si­cher­zu­stel­len, dass diese Zoll­aus­set­zun­gen nach wie vor zu den­sel­ben Be­din­gun­gen ge­nutzt wer­den dürfen.

Vor al­lem aber auch soll­ten sich Her­stel­ler von Bat­te­rien und da­mit in Zu­sam­men­hang ste­hen­den Wa­ren mit den ak­tu­el­len An­pas­sun­gen ver­traut ma­chen, um von mögli­chen re­du­zier­ten oder auf­ge­ho­be­nen Zollsätzen zu pro­fi­tie­ren.

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