deen

Steuerberatung

Verlustberücksichtigung bei Aktienveräußerung

Die steu­er­li­che Berück­sich­ti­gung ei­nes Ver­lusts aus der Veräußerung von Ak­tien hängt nicht von der Höhe der an­fal­len­den Veräußerungs­kos­ten ab, so der BFH im Wi­der­spruch zur Fi­nanz­ver­wal­tung.

Gemäß Ur­teil des BFH vom 12.6.2018 (Az. VIII R 32/16) gilt dies un­abhängig von der Höhe der Ge­gen­leis­tung und der an­fal­len­den Veräußerungs­kos­ten. Da­mit er­teilte der BFH der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung (BMF-Schrei­ben vom 18.1.2016, Az. IV C 1-S 2252/08/10004, BStBl. I 2016, S. 85) eine Ab­sage.

Das Ge­richt führt aus, dass jede ent­gelt­li­che Über­tra­gung des - zu­min­dest wirt­schaft­li­chen - Ei­gen­tums auf einen Drit­ten eine Veräußerung i. S. des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EStG dar­stellt. Wei­tere Tat­be­stands­merk­male nenne das Ge­setz nicht. Ein Miss­brauch von Ge­stal­tungsmöglich­kei­ten i. S. von § 42 AO sei nicht ge­ge­ben. Der Steu­er­pflich­tige habe von ei­ner ihm durch das Ge­setz ein­geräum­ten Möglich­keit Ge­brauch ge­macht. Es stehe grundsätz­lich in sei­nem Be­lie­ben, ob, wann und mit wel­chem er­ziel­ba­ren Er­trag er Wert­pa­piere er­wirbt und wie­der veräußert.

nach oben