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Rechtsberatung

Änderung des Umwandlungsgesetzes in Kraft

Das Um­wand­lung­steu­er­ge­setz wurde an­ge­passt, um vom Brexit be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men einen Wech­sel in eine inländi­sche Ge­sell­schafts­form mit be­schränk­ter Haf­tung an die Hand zu ge­ben.

Das Vierte Ge­setz zur Ände­rung des Um­wand­lungs­ge­set­zes wurde am 31.12.2018 im Bun­des­ge­setz­blatt (BGBl. I 2018, S. 2694) veröff­ent­licht und ist da­mit in Kraft ge­tre­ten. Ziel des Ge­set­zes ist es, die den vom Brexit be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men zur Verfügung ste­hen­den Möglich­kei­ten ei­nes ge­ord­ne­ten Wech­sels in eine inländi­sche Ge­sell­schafts­rechts­form mit be­schränk­ter Haf­tung um eine zusätz­li­che Va­ri­ante zu er­wei­tern. Ge­sell­schaf­ten in der bri­ti­schen Rechts­form ei­ner Li­mited können da­mit in eine Per­so­nen­han­dels­ge­sell­schaft (z.B. in eine KG) nach deut­schem Recht um­ge­wan­delt wer­den. Da­bei kann es sich auch um eine GmbH & Co. KG oder eine UG (haf­tungs­be­schränkt) & Co. KG han­deln. Die Um­wand­lungsmöglich­keit steht nach der im Ge­setz ent­hal­te­nen Überg­angs­re­ge­lung auch nach dem Aus­tritt des Ver­ei­nig­ten Königs­reichs aus der EU of­fen, so­fern der dazu er­for­der­li­che Ver­schmel­zungs­plan noch vor dem Wirk­sam­wer­den des Brex­its no­ta­ri­ell be­ur­kun­det wird und die Um­wand­lung spätes­tens zwei Jahre da­nach durch Ein­tra­gung im Han­dels­re­gis­ter voll­zo­gen ist (vgl. auch no­vus De­zem­ber 2018, S. 23).

Ent­spre­chen­des gilt auch für die Um­wand­lung ei­ner PLC in eine KG.

Hinweis

Nach­dem das bri­ti­sche Par­la­ment das bis­lang aus­ge­han­delte Aus­tritts­ab­kom­men am 15.1.2019 ab­ge­lehnt hat, könnte das Ver­ei­nigte König­reich be­reits am 29.3.2019 un­ge­re­gelt aus der EU aus­schei­den.
Die Neu­re­ge­lung ist nicht auf die vom Brexit be­trof­fe­nen Un­ter­neh­men be­schränkt, son­dern gilt grundsätz­lich für Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten sämt­li­cher Mit­glied­staa­ten der EU.


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