Der Entwurf sieht u. a. folgende Maßnahmen vor:
- Neuregelung des Verfahrens zur Entlastung beschränkt Steuerpflichtiger von der Kapitalertragsteuer und vom Steuerabzug nach § 50a EStG in einem neuen § 50c EStG-E mit dem Ziel, die Anzahl von Entlastungsverfahren zu reduzieren und beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu konzentrieren,
- Vorbereitung auf eine digitalisierte Antragsbearbeitung beim BZSt ab dem Jahr 2024
- Erweiterte elektronische Meldepflichten der zum Kapitalertragsteuerabzug Verpflichteten (§§ 45b und 45c EStG-E),
- Verschärfung der Haftung der Aussteller von Kapitalertragsteuer-Bescheinigungen (§ 45a Abs. 7 EStG-E),
- Neufassung der vom EuGH beanstandeten Missbrauchsvermeidungsvorschrift (Anti-Treaty-Shopping-Regel) nach § 50d Abs. 3 EStG-E unter Berücksichtigung des Mindeststandards nach BEPS-Aktionspunkt 6 und ergänzender Umsetzung von Art. 6 ATAD,
- Verlustverrechnungsverbot für bestimmte missbräuchliche Gestaltungen unter Inanspruchnahme des steuerlichen Rückwirkungszeitraums (§ 2 Abs. 5 UmwStG-E)
- Konkretisierungen zur Anwendung des Fremdvergleichsgrundsatzes (§ 1 Abs. 3 bis 3c, § 1a AStG-E).
Hinweis: Anders als noch im vorgehenden Referentenentwurf ist im nun beschlossenen Regierungsentwurf nicht mehr vorgesehen, die gesetzliche Regelung zur beschränkten Steuerpflicht von Lizenzgebühren zu entschärfen. Nach der aktuellen Regelung wird eine beschränkte Steuerpflicht allein dadurch begründet, dass das Recht in ein inländisches Register eingetragen ist, ungeachtet dessen, ob der Lizenzgeber und -nehmer einen Inlandsbezug aufweisen bzw. die Rechte im Inland verwertet werden.