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Abzug einer Auslandsspende innerhalb der EU

BFH 17.9.2013, I R 16/12

Spen­den an eine Empfängerkörper­schaft mit Sitz in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU, können steu­er­lich ab­ge­zo­gen wer­den, wenn die begüns­tigte Ein­rich­tung die Vor­aus­set­zun­gen der na­tio­na­len Rechts­vor­schrif­ten für die Gewährung von Steu­er­vergüns­ti­gun­gen erfüllt. Der Spen­den­ab­zug setzt also u.a. vor­aus, dass die An­for­de­run­gen an die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung (§ 61 AO) ge­wahrt wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die kla­gende GmbH spen­dete im Streit­jahr (2004) 10.000 € an eine im Re­gis­ter für ju­ris­ti­sche Per­so­nen der Stadt Rom ein­ge­tra­gene Ver­ei­ni­gung. Mit­glie­der des 2004 gegründe­ten Ver­eins können natürli­che Per­so­nen und Körper­schaf­ten sein. Der Ver­ein ist selbst Mit­glied der rus­si­sch-or­tho­do­xen Kir­che. Sein Zweck be­steht laut Sat­zung ins­bes. in der Er­rich­tung ei­nes Kir­chen­gebäudes in Rom so­wie in der Un­ter­rich­tung und Lehre der rus­si­sch-or­tho­do­xen Re­li­gion und der Förde­rung der rus­si­schen Kul­tur.

Nach Art. 22 der Sat­zung hat die Mit­glie­der­ver­samm­lung im Zeit­punkt der Auflösung des Ver­eins einen Be­schluss über die Be­stim­mung des even­tu­ell ver­blei­ben­den Ein­nah­me­rests des Vermögens zu tref­fen. Die­ser "er­folgt zu­guns­ten ei­ner an­de­ren nicht­wirt­schaft­li­chen Or­ga­ni­sa­tion, wo­bei sol­chen der Vor­rang ein­zuräumen ist, die mit dem Pa­tri­ar­chat Mos­kau in Ver­bin­dung ste­hen oder zu der rus­si­sch-or­tho­do­xen Re­li­gion gehören, vor­be­halt­lich an­der­wei­ti­ger ge­setz­lich be­ding­ter Ver­wen­dungs­vor­schrif­ten".

Al­lei­ni­ger Ge­sell­schaf­ter-Ge­schäftsführer der Kläge­rin war im Streit­jahr G. Er ist we­der Mit­glied der rus­si­sch-or­tho­do­xen Kir­che noch be­stan­den zwi­schen ihm und dem Ver­ein persönli­che Be­zie­hun­gen. Mit der der Kläge­rin im Jahr 2005 er­teil­ten Spen­den­be­schei­ni­gung bestätigte der Ver­ein, dass die im De­zem­ber 2004 er­hal­tene Zu­wen­dung bei der Er­rich­tung ei­ner rus­si­sch-or­tho­do­xen Ka­the­drale in Rom ver­wen­det werde. Das Fi­nanz­amt ver­neinte den Spen­den­ab­zug gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 a.F. man­gels Vor­lage ei­ner Spen­den­be­schei­ni­gung.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­amts hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Die Kläge­rin hat nicht die für den Spen­den­ab­zug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. er­for­der­li­chen Vor­aus­set­zun­gen erfüllt.

Nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. gehören - vor­be­halt­lich der Ge­winn­hin­zu­rech­nung für vGA (§ 8 Abs. 3 KStG 2002 a.F./n.F.) - zu den vom Ein­kom­men ab­zieh­ba­ren Auf­wen­dun­gen auch Zu­wen­dun­gen (Spen­den und Mit­glieds­beiträge) zur Förde­rung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO. Wird die Zu­wen­dung an eine Körper­schaft ge­leis­tet, die in einem Mit­glied­staat der EU oder in einem Staat be­le­gen ist, auf den das Ab­kom­men über den Eu­ropäischen Wirt­schafts­raum An­wen­dung fin­det, setzt der Ab­zug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F. u.a. vor­aus, dass die Körper­schaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 i.V.m. § 5 Abs. 2 Nr. 2 Halbs. 2 KStG 2002 n.F. steu­er­be­freit wäre, wenn sie inländi­sche Einkünfte er­zie­len würde. Letz­te­res er­for­dert die Wah­rung der für die Ver­fol­gung steu­er­begüns­tig­ter Zwecke nach den §§ 51 ff. AO zu be­ach­ten­den Vor­aus­set­zun­gen.

Vor­lie­gend sind die die An­for­de­run­gen an den Spen­den­ab­zug nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG 2002 n.F. nicht erfüllt. Die An­for­de­run­gen an die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung nach § 61 AO (i.V.m. § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c und § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F.) lie­gen nicht vor. Durch den Grund­satz der Vermögens­bin­dung soll si­cher­ge­stellt wer­den, dass das Vermögen, das die Körper­schaft un­ter den Vor­ga­ben des Ge­meinnützig­keits­rechts ge­bil­det hat, auch auf Dauer für steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­det wird. Darüber hin­aus muss die Vermögens­bin­dung nach § 61 Abs. 1 AO in der Sat­zung so ge­nau be­stimmt sein, dass die Steu­er­begüns­ti­gung des Zwecks, für den das Vermögen bei Auflösung oder Auf­he­bung der Körper­schaft oder bei Weg­fall ih­res bis­he­ri­gen Zwecks ver­wen­det wer­den soll, auf­grund der Sat­zung geprüft wer­den kann.

Im Streit­fall ist der Buch­nach­weis über die Vermögens­bin­dung nicht geführt. Zum einen enthält die Sat­zung keine Re­ge­lun­gen zur Vermögens­ver­wen­dung bei Weg­fall des Zwecks des Ver­eins. Zum an­de­ren kann den für den Fall der Auflösung des Ver­eins ge­trof­fe­nen Sat­zungs­re­ge­lun­gen nicht ent­nom­men wer­den, dass das Vermögen nur für steu­er­begüns­tigte Zwecke ver­wen­det wer­den darf. Da die Sat­zung das kon­krete Tätig­keits­feld der Empfänger­or­ga­ni­sa­tio­nen (De­sti­natäre) nicht be­nennt, kann sie auch die Vermögens­ver­wen­dung zu­guns­ten der steu­er­begüns­tig­ten Zwecke i.S.d. §§ 52 bis 54 AO nicht si­cher­stel­len.

Ent­ge­gen der An­sicht des FG verstößt die Re­ge­lung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 Buchst. c KStG 2002 n.F., so­weit aus ihr - i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 9 und Abs. 2 Nr. 2 KStG 2002 n.F. - ab­zu­lei­ten ist, dass auch für die von § 62 AO a.F. nicht aus­ge­nom­me­nen Spen­den­empfänger mit Sitz in einem Mit­glied­staat der EU die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung nach § 61 AO (i.V.m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) zu be­ach­ten ist, nicht ge­gen die EU-recht­lich ga­ran­tierte Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit. Da­her kann es vor­lie­gend auch nicht in Be­tracht kom­men, die all­ge­mein für inländi­sche Spen­den­empfänger gel­ten­den An­for­de­run­gen an die sat­zungsmäßige Vermögens­bin­dung im Rah­men ei­ner uni­ons­rechts­kon­for­men Aus­le­gung mit Rück­sicht dar­auf ab­zu­mil­dern, dass der Ver­ein in Rom ansässig ist.

Link­hin­weis:

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