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Steuerberatung

Abzinsung von Verbindlichkeiten im Jahr 2010 noch verfassungsgemäß

BFH v. 22.5.2019 - X R 19/17

Eine rück­wir­kend auf den Ver­trags­be­ginn ver­ein­barte Ver­zin­sung ei­nes zunächst un­ver­zins­lich gewähr­ten Dar­le­hens ist (bi­lanz-)steu­er­recht­lich un­be­acht­lich, so­fern diese Ver­ein­ba­rung erst nach dem Bi­lanz­stich­tag ge­trof­fen wird. Für die Ver­pflich­tung, un­ver­zins­li­che Be­triebs­schul­den mit 5,5 % ab­zu­zin­sen, be­ste­hen für Wirt­schafts­jahre bis ein­schließlich 2010 keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin führte zunächst einen ge­werb­li­chen Ein­zel­han­del und eröff­nete Ende 2010 hier­ne­ben einen Le­bens­mit­tel-Ein­zel­han­del. Für beide Be­triebe er­mit­telt sie den Ge­winn durch Be­triebs­vermögens­ver­gleich. Sie er­hielt im glei­chen Jahr für ih­ren Ge­wer­be­be­trieb von einem Be­kann­ten ein lang­fris­ti­ges und zunächst nicht zu ver­zin­sen­des Dar­le­hen über ca. 250.000 €. Während ei­ner Außenprüfung, in der es um eine bi­lan­zi­elle Ge­win­nerhöhung auf­grund der feh­len­den Ver­zin­sung ging, leg­ten die Ver­trags­part­ner eine ab Ja­nuar 2012 be­gin­nende Ver­zin­sung von jähr­lich 2 % fest. Später ho­ben sie den ur­sprüng­li­chen Dar­le­hens­ver­trag auf und ver­ein­bar­ten rück­wir­kend ab 2010 eine Dar­le­hens­gewährung zu 1 % Zins.

Im Kla­ge­ver­fah­ren machte die Kläge­rin den Um­stand gel­tend, dass als Ge­gen­leis­tung für die Dar­le­hen auch kos­ten­lose oder ver­bil­ligte Einkäufe so­wie die Verkösti­gung der Fa­mi­lien anläss­lich von In­lands­auf­ent­hal­ten in Be­tracht kämen. Zu­dem ver­wies sie auf eine feh­lende Fremdüblich­keit der Ver­ein­ba­run­gen, so dass die Dar­le­hens­ver­bind­lich­kei­ten be­reits keine Be­triebs­schul­den seien.

Das FG wies die ge­gen die Erhöhung des Ge­winns für den Be­trieb ge­rich­tete Klage ab. Das Dar­le­hen sei steu­er­lich dem Grunde nach an­zu­er­ken­nen. Sie nachträglich ge­trof­fe­nen Ver­zin­sungs­ab­re­den sei bi­lan­zi­ell nicht zu berück­sich­ti­gen, so dass sich für das Streit­jahr ein ein­kom­men- und ge­wer­be­steu­er­pflich­ti­ger Ab­zin­sungs­ge­winn er­gab. Auf die Re­vi­sion der Kläge­rin hat der BFH das Ur­teil auf­ge­ho­ben und die Sa­che zur er­neu­ten Ver­hand­lung und Ent­schei­dung an das FG zurück­ver­wie­sen.

Gründe:
Durch das Ab­zin­sungs­ge­bot für un­ver­zins­li­che Ver­bind­lich­kei­ten gem. § 6 Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 EStG wird steu­er­lich berück­sich­tigt, dass eine erst in Zu­kunft zu erfüllende Ver­pflich­tung we­ni­ger be­las­tet als eine so­for­tige Leis­tungs­pflicht und man­gels Ge­gen­leis­tung für den Zah­lungs­auf­schub nicht mit dem Nenn-, son­dern dem ge­rin­ge­ren Bar­wert zu pas­si­vie­ren ist. Zeit­lich nach dem je­wei­li­gen Bi­lanz­stich­tag ge­trof­fene Zins­ab­re­den können - selbst wenn sie zi­vil­recht­lich rück­wir­kend er­folg­ten - we­gen des bi­lanz­steu­er­recht­li­chen Stich­tags­prin­zips so­wie des all­ge­mei­nen steu­er­li­chen Rück­wir­kungs­ver­bots erst für künf­tige Wirt­schafts­jahre berück­sich­tigt wer­den.

Die von der Kläge­rin gerügte Ver­fas­sungs­wid­rig­keit des § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG ist für das Streit­jahr nicht er­sicht­lich. Je­den­falls im Jahr 2010 hatte sich das nied­ri­gere Markt­zins­ni­veau noch nicht der­art struk­tu­rell ver­fes­tigt, dass es dem Ge­setz­ge­ber nicht noch zu­zu­bil­li­gen ge­we­sen wäre, aus Ver­ein­fa­chungsgründen an dem sta­ti­schen Ab­zin­sungs­satz von 5,5 % fest­zu­hal­ten. Der ver­gleichs­weise her­an­zu­zie­hende Zins am Fremd­ka­pi­tal­markt hat Ende des Jah­res 2010 noch knapp un­ter 4 % ge­le­gen.

Al­ler­dings konnte der Se­nat in der Sa­che nicht ab­schließend selbst ent­schei­den. Zu einem wei­te­ren, von einem Schwa­ger der Kläge­rin gewähr­ten Dar­le­hen muss das FG im zwei­ten Rechts­gang fest­stel­len, ob die­ses im Hin­blick auf die An­for­de­run­gen an An­gehöri­gen­verträge über­haupt dem Be­triebs­vermögen zu­zu­ord­nen ist. In­fol­ge­des­sen wurde der Rechts­streit an die Vor­in­stanz zurück­ver­wie­sen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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