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Steuerberatung

Abfärberegelung bei Verlusten aus gewerblicher Tätigkeit

Der BFH ändert seine Recht­spre­chung und ver­tritt nun die Auf­fas­sung, dass auch Ver­luste aus ei­ner ge­werb­li­chen Tätig­keit, so­fern die Umsätze die Ba­ga­tell­grenze über­schrei­ten, zu ei­ner Um­qua­li­fi­zie­rung von Einkünf­ten ei­ner im Übri­gen vermögens­ver­wal­tend täti­gen Per­so­nen­ge­sell­schaft führen.

Im kon­kre­ten Fall er­zielte eine vermögens­ver­wal­tende GbR im Jahr 2012 ge­werb­li­che Ver­luste aus dem Be­trieb ei­ner Pho­to­vol­ta­ik­an­lage, die sie auf einem von ihr ver­mie­te­ten Grundstück er­rich­ten ließ. Die Umsätze aus dem Be­trieb der Pho­to­vol­ta­ik­an­lage über­schrit­ten die durch den BFH und von der Fi­nanz­ver­wal­tung ak­zep­tierte Ba­ga­tell­grenze von 3 % der Ge­samt­net­to­umsätze. Die Fi­nanz­ver­wal­tung ging dem­nach von ei­ner Abfärbe­wir­kung der ge­werb­li­chen Tätig­keit auf die im Übri­gen vermögens­ver­wal­tende Tätig­keit aus und be­han­delte die Einkünfte der GbR ins­ge­samt als ge­werb­li­che Einkünfte.

Ent­ge­gen sei­ner bis­he­ri­gen Recht­spre­chung (BFH-Ur­teil vom 12.04.2018, Az. IV R 5/15, BStBl. II 2020, S. 118), wo­nach im Ver­lust­fall eine Abfärbung zu ver­nei­nen sei, be­jaht der BFH mit Ur­teil vom 30.06.2022 (Az. IV R 42/19) im Streit­fall eine abfärbende Wir­kung. Durch die Ende 2019 er­folgte ge­setz­li­che Neu­re­ge­lung der Abfärbe­re­ge­lung (§ 15 Abs. 3 Nr. 1 Satz 2 Alt. 1 EStG) sei klar­ge­stellt wor­den, dass eine ori­ginär ge­werb­li­che Tätig­keit eine abfärbende Wir­kung un­abhängig da­von habe, ob aus die­ser Tätig­keit ein Ge­winn oder ein Ver­lust er­zielt wird. Laut BFH sei die vor­ge­se­hene rück­wir­kende An­wen­dung der ge­setz­li­chen Neu­re­ge­lung auch für Ver­an­la­gungs­zeiträume vor 2019 aus ver­fas­sungs­recht­li­cher Sicht aus­nahms­weise nicht zu be­an­stan­den, da da­durch le­dig­lich eine vor dem BFH-Ur­teil aus dem Jahr 2018 ge­fes­tigte höchstrich­ter­li­che Recht­spre­chung fest­ge­schrie­ben wor­den sei. Ein Ver­trau­ens­schutz bestünde im Streit­fall auf­grund des im Jahr 2018 ent­schie­de­nen Streit­falls nicht.

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