Im Streitfall war die Klägerin, eine gewerblich geprägte GmbH & Co. KG, an einer vermögensverwaltenden GbR beteiligt, die Eigentümerin einer Immobilie war und aus deren Verwaltung Gewinne erzielte. Der Gewinn der Klägerin wiederum resultierte nahezu ausschließlich aus der Beteiligung an der GbR. Hierfür machte die Klägerin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG geltend. Der IV. Senat des BFH legte dem Großen Senat mit Beschluss vom 21.7.2016 (Az. IVR 26/14) die Frage vor, ob hier die erweiterte Grundstückskürzung zur Anwendung kommt.
Hinweis
Die erweiterte Kürzung ist dann zu gewähren, wenn der Grundbesitz der GbR steuerlich eigenem Grundbesitz der Klägerin gleichzustellen ist. Hierzu werden innerhalb der Senate des BFH unterschiedliche Auffassungen vertreten, weshalb der Große Senat zur Klärung angerufen wurde.