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Vorlage an den Großen Senat des BFH zur erweiterten Grundstückskürzung

Dem Großen Se­nat des BFH wurde die Frage vor­ge­legt, ob ei­ner grundstücks­ver­wal­ten­den Ge­sell­schaft, die als ge­werb­lich geprägte Per­so­nen­ge­sell­schaft kraft ih­rer Rechts­form ge­werb­li­che Einkünfte er­zielt, die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG zu gewähren ist, wenn sie an ei­ner gleich­falls grundstücks­ver­wal­ten­den, aber nicht ge­werb­lich geprägten Per­so­nen­ge­sell­schaft be­tei­ligt ist.

Im Streit­fall war die Kläge­rin, eine ge­werb­lich geprägte GmbH & Co. KG, an ei­ner vermögens­ver­wal­ten­den GbR be­tei­ligt, die Ei­gentüme­rin ei­ner Im­mo­bi­lie war und aus de­ren Ver­wal­tung Ge­winne er­zielte. Der Ge­winn der Kläge­rin wie­derum re­sul­tierte na­hezu aus­schließlich aus der Be­tei­li­gung an der GbR. Hierfür machte die Kläge­rin die Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG gel­tend. Der IV. Se­nat des BFH legte dem Großen Se­nat mit Be­schluss vom 21.7.2016 (Az. IVR 26/14) die Frage vor, ob hier die er­wei­terte Grundstückskürzung zur An­wen­dung kommt.

Hinweis

Die er­wei­terte Kürzung ist dann zu gewähren, wenn der Grund­be­sitz der GbR steu­er­lich ei­ge­nem Grund­be­sitz der Kläge­rin gleich­zu­stel­len ist. Hierzu wer­den in­ner­halb der Se­nate des BFH un­ter­schied­li­che Auf­fas­sun­gen ver­tre­ten, wes­halb der Große Se­nat zur Klärung an­ge­ru­fen wurde.

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