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Verwendung eines mit hälftigem Vorsteuerabzug erworbenen PKW für private Zwecke

BFH 5.3.2014, XI R 29/12

Bei Un­ter­neh­mern, die in Be­steue­rungs­zeiträumen ab 2004 aus Ein­gangs­leis­tun­gen für die Miete oder den Be­trieb ei­nes so­wohl un­ter­neh­me­ri­sch als auch pri­vat ge­nutz­ten PKW, der nach dem 31.3.1999 und vor 2004 an­ge­schafft wurde, den vollen Vor­steu­er­ab­zug gel­tend ma­chen, ist die Ver­steue­rung ei­ner un­ent­gelt­li­chen Wert­ab­gabe nicht nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. aus­ge­schlos­sen. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. und § 15 Abs. 1b UStG a.F. stan­den in einem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist Rechts­an­walt und Steu­er­be­ra­ter. Er hatte im Jahr 2001 einen PKW er­wor­ben, den er so­wohl un­ter­neh­me­ri­sch als auch pri­vat nutzte. Die ihm bei der An­schaf­fung in Rech­nung ge­stellte Um­satz­steuer zog er nach § 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 i.V.m. § 15 Abs. 1b UStG a.F. nur zur Hälfte als Vor­steuer ab. In den Streit­jah­ren 2005 bis 2009 fie­len für den Be­trieb des PKW Auf­wen­dun­gen an, die je­weils mit Um­satz­steuer be­las­tet wa­ren. Für die Ver­wen­dung des PKW zu pri­va­ten Zwecken berück­sich­tigte der Kläger in sei­nen Um­satz­steu­er­erklärun­gen für die Streit­jahre keine un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe, machte aber gleich­zei­tig den vollen Vor­steu­er­ab­zug aus den vor­steu­er­be­las­te­ten Kos­ten gel­tend.

Das Fi­nanz­amt gewährte den gel­tend ge­mach­ten vollen Vor­steu­er­ab­zug, un­ter­warf al­ler­dings die Nut­zung des PKW zu pri­va­ten Zwecken gem. § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­steuer. Da­bei ging es von ei­ner hälf­ti­gen Ver­wen­dung des PKW zu pri­va­ten Zwecken aus und er­ließ für die Streit­jahre ent­spre­chende Um­satz­steuer-Ände­rungs­be­scheide. Der Kläger war hin­ge­gen der An­sicht, dass die Ver­wen­dung des PKW zu pri­va­ten Zwecken auf­grund der Überg­angs­vor­schrift des § 27 Abs. 5 UStG nicht als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­steuer un­ter­liege.

Das FG wies die Klage ab. Auch die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Die Nut­zung des PKW zu pri­va­ten Zwecken un­ter­lag in­so­weit als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe der Um­satz­steuer, als der Kläger in den Streit­jah­ren Ein­gangs­leis­tun­gen für den Be­trieb des PKW be­zog und die dar­auf ent­fal­len­den Vor­steu­er­beträge ab­zieh­bar wa­ren.

Die Ver­wen­dung des PKW für pri­vate Zwecke un­ter­lag nach § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG als un­ent­gelt­li­che Wert­ab­gabe in­so­weit der Um­satz­steuer, als die Auf­wen­dun­gen für den Be­trieb des Fahr­zeugs zum Vor­steu­er­ab­zug be­rech­tig­ten. Die Ver­steue­rung war nicht nach § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. aus­ge­schlos­sen. § 3 Abs. 9a S. 2 UStG a.F. und § 15 Abs. 1b UStG a.F. stan­den in einem sys­te­ma­ti­schen Zu­sam­men­hang. Durch de­ren Einführung be­zweckte der Ge­setz­ge­ber eine Re­du­zie­rung des Vor­steu­er­ab­zugs auf 50 %.

Die Re­du­zie­rung des Vor­steu­er­ab­zugs wurde da­durch er­reicht, dass § 15 Abs. 1b UStG a.F. bei ge­mischt ge­nutz­ten Fahr­zeu­gen im Wege ge­setz­li­cher Ty­pi­sie­rung von ei­ner 50%igen Fahr­zeug­nut­zung zu nicht­un­ter­neh­me­ri­schen Zwecken aus­ging und dafür be­reits den Vor­steu­er­ab­zug in ent­spre­chen­der Höhe aus­schloss. Ei­ner Kor­rek­tur die­ses Vor­steu­er­ab­zugs we­gen der Ver­wen­dung des Fahr­zeugs zu un­ter­neh­mens­frem­den Zwecken über § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG be­durfte es dem­zu­folge nicht mehr; sie war durch die Re­du­zie­rung des Vor­steu­er­ab­zugs um 50 % ab­ge­gol­ten. In die­sem Zu­sam­men­hang wur­den ins­be­son­dere auch die Be­stim­mun­gen zur Vor­steu­er­be­rich­ti­gung - § 15a Abs. 3 Nr. 2 und § 15a Abs. 4 S. 2 UStG je­weils a.F. - geändert, um aus der Re­du­zie­rung des Vor­steu­er­ab­zugs fol­gende Steu­er­vor­teile bzw. Steu­er­ku­mu­la­tio­nen zu ver­mei­den.

Link­hin­weis:

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