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Verdeckte Gewinnausschüttungen durch überhöhte Mietzahlungen einer GmbH an den Gesellschafter Schenkung?

FG Münster 22.10.2015, 3 K 986/13 Erb

Vermögens­vor­teile, die ein Steu­er­pflich­ti­ger durch eine auf Einkünf­te­er­zie­lung am Markt, also auf einen Hin­zu­er­werb von Ein­kom­men ge­rich­tete Er­werbs­hand­lung er­zielt und die des­halb bei ihm der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen, sind nicht als Schen­kung un­ter Le­ben­den i.S.v. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG an­zu­se­hen. Es fehlt in einem sol­chen Fall an der Frei­ge­big­keit.

Der Sach­ver­halt:
Strei­tig ist, ob im Zu­sam­men­hang mit ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen Schen­kun­gen i.S.d. § 7 ErbStG vor­lie­gen.

Der Kläger ist al­lein­ver­tre­tungs­be­rech­tig­ter und von den Be­schränkun­gen des § 181 BGB be­frei­ter Ge­schäftsführer der O-GmbH, seine Ehe­frau, die Bei­ge­la­dene, Al­lein­ge­sell­schaf­te­rin. Der Kläger ver­mie­tet an die GmbH Ma­schi­nen und Geräte, ab 01.11.2009 auch das be­baute Grundstück A-Straße 1, E. Das Grundstück hatte der Kläger von sei­nem Va­ter mit Ver­trag vom 24.9.2009 er­wor­ben.

Bei der GmbH wurde eine Be­triebsprüfung durch­geführt. Nach de­ren Fest­stel­lun­gen seien die Mie­ten für die be­weg­li­chen Wirt­schaftsgüter überhöht. Die Dif­fe­renz zum an­ge­mes­se­nen Miet­preis stelle eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung dar. Darüber hin­aus führe auch die Im­mo­bi­li­en­ver­mie­tung zu ei­ner ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttung. Diese ver­deck­ten Ge­winn­aus­schüttun­gen seien Frau O als An­teils­eig­ne­rin zu­zu­rech­nen. Es er­gin­gen ent­spre­chend geänderte Körper­schaft­steu­er­be­scheide.

Durch eine Kon­troll­mit­tei­lung der Prüfer für Zwecke der Schen­kung­steuer er­langte das be­klagte Fi­nanz­amt Kennt­nis von die­sen Fest­stel­lun­gen. Zur Prüfung der Schen­kung­steu­er­pflicht for­derte es den Kläger zur Ab­gabe von Schen­kung­steu­er­erklärun­gen auf. Die­ser reichte die Erklärun­gen auf den 31.12.2008, 2009 und.2010 ein. Das Fi­nanz­amt er­ließ ent­spre­chende Schen­kung­steu­er­be­scheide über Er­werbe des Klägers aus der Schen­kung der GmbH zum 31.12.2008, 31.12.2009 und 31.12.2010. Mit sei­ner Klage wen­det sich der Kläger ge­gen die An­nahme ei­ner Schen­kung der GmbH an ihn.

Das FG gab der Klage statt. Die Ent­schei­dung ist nicht rechtskräftig. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das Fi­nanz­amt hat den streit­be­fan­ge­nen Sach­ver­halt zu Un­recht als Schen­kung gewürdigt.

Gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG gilt als Schen­kung un­ter Le­ben­den jede frei­ge­bige Zu­wen­dung un­ter Le­ben­den, so­weit der Be­dachte durch sie auf Kos­ten des Zu­wen­den­den be­rei­chert wird. Vermögens­vor­teile, die ein Steu­er­pflich­ti­ger durch eine auf Einkünf­te­er­zie­lung am Markt, also auf einen Hin­zu­er­werb von Ein­kom­men ge­rich­tete Er­werbs­hand­lung er­zielt und die des­halb bei ihm der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen, wer­den von der Vor­schrift nicht er­fasst. Es fehlt in einem sol­chen Fall an der Frei­ge­big­keit.

Die­sen Recht­spre­chungs­grundsätzen schließt sich der Se­nat - je­den­falls für Fälle wie den vor­lie­gen­den - an. Sie führen im Streit­fall zu der Ver­nei­nung ei­ner Schen­kung­steu­er­pflicht der überhöhten Miet­zah­lun­gen. Denn die Mie­ten für die Im­mo­bi­lie und die Ma­schi­nen bzw. Gerätschaf­ten sind zwi­schen der GmbH und dem Kläger ver­trag­lich rechts­wirk­sam ver­ein­bart. Sie führen bei ihm in vol­ler Höhe zu Einkünf­ten aus Ver­mie­tung und Ver­pach­tung i.S.d. § 21 EStG, die der Ein­kom­men­steuer un­ter­lie­gen.

Der - ein­heit­li­che - ver­trag­li­che Rechts­grund lässt die Auf­spal­tung in einen ent­gelt­li­chen und einen un­ent­gelt­li­chen Hin­zu­er­werb des Klägers nicht zu. Das ent­gelt­li­che Ge­schäft steht der An­nahme ei­ner Un­ent­gelt­lich­keit ent­ge­gen, mit­hin der Grund­vor­aus­set­zung für eine Schen­kung. Der Vermögens­vor­teil, den der Kläger aus zu ho­hen Miet­zah­lun­gen er­hal­ten hat, ist bei ihm aus­schließlich von er­trag­steu­er­recht­li­cher Be­deu­tung und kann so­mit nicht zusätz­lich als der Schen­kung­steuer un­ter­lie­gende frei­ge­bige Zu­wen­dung der GmbH an ihn ge­wer­tet wer­den.

Ob eine ver­deckte Ge­winn­aus­schüttung über­haupt und in der von den Be­tei­lig­ten übe­rein­stim­mend an­ge­nom­men Höhe vor­liegt, konnte vor­lie­gend of­fen­blei­ben. Es be­darf hier man­gels Er­heb­lich­keit auch kei­ner Ent­schei­dung, wie der Se­nat un­ter Würdi­gung der ge­nann­ten BFH-Recht­spre­chung die Fälle ei­ner ge­misch­ten Schen­kung oder ei­nes ab­gekürz­ten Zah­lungs­we­ges in dem Drei­ecks­verhält­nis GmbH / Ge­sell­schaf­te­rin / Zah­lungs­empfänger be­ur­tei­len würde.

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