Laut Urteil des BFH vom 30.1.2013 (Az. II R 6/12) kann es im Verhältnis einer Kapitalgesellschaft zu ihren Gesellschaftern oder diesen nahe stehenden Personen neben betrieblich veranlassten Rechtsbeziehungen lediglich offene und verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA) sowie Kapitalrückzahlungen geben, jedoch keine freigebigen Zuwendungen.
Die obersten Finanzbehörden der Länder erklären diese Rechtsprechung mit gleich lautendem Erlass vom 5.6.2013 (DStR 2014, S. 104) allerdings für nicht allgemein anwendbar. Somit kann nach Auffassung der Finanzverwaltung eine vGA als freigebige Zuwendung der Gesellschaft an den begünstigten Gesellschafter schenkungsteuerpflichtig sein.
Hinweis
Das FG Münster folgte mit Urteil vom 24.10.2013 (Az. 3 K 103/13 Erb) hingegen der Argumentation des BFH und sah in dem verbilligten Verkauf eines Grundstücks durch eine GmbH an eine nahe stehende Person des Gesellschafters keine freigebige Zuwendung. Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde (Az. II R 44/13), hat der BFH erneut Gelegenheit, sich mit dieser Problematik zu befassen.