Bei der nach den Umständen des Einzelfalls durchzuführenden Angemessenheitsprüfung berücksichtigt der BFH in seinem Urteil (Az. VIII R 20/12) neben dem für seinen Nutzer hohen Repräsentations- und privaten Affektionswert, dass das Fahrzeug nur an wenigen Tagen (betrieblich) genutzt wurde, die wenigen Fahrten sich auf Reisen zu Fortbildungsveranstaltungen oder Gerichtsterminen beschränkten und somit das Kfz nicht in der berufstypischen Tätigkeit eingesetzt wurde.
Der BFH erkennt keine Rechtsfehler darin, dass das erstinstanzliche FG zur Schätzung des angemessenen Teils der Betriebsausgaben auf durchschnittliche Fahrtkostenberechnungen für aufwändigere Modelle gängiger Marken der Oberklasse in Internetforen zurückgegriffen hat.
Hinweis
Die Urteilsgrundsätze dürften sich auch auf Luxusfahrzeuge im Betriebsvermögen von Gewerbetreibenden übertragen lassen, wenn daraus im Einzelfall unangemessen hohe betriebliche Repräsentationsaufwendungen resultieren.