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Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

Mit Ur­teil vom 29.4.2014 be­jaht der BFH zwar die Zu­gehörig­keit ei­nes 400 PS-Sport­wa­gens zum Be­triebs­vermögen ei­nes Frei­be­ruf­lers. Al­ler­dings sind we­gen un­an­ge­mes­sen ho­hen be­trieb­li­chen Repräsen­ta­ti­ons­auf­wands die Fahr­zeug­kos­ten im Streit­fall nur pau­schal mit 2 Euro pro be­trieb­lich ge­fah­re­nem Ki­lo­me­ter als Be­triebs­aus­ga­ben zu berück­sich­ti­gen.

Bei der nach den Umständen des Ein­zel­falls durch­zuführen­den An­ge­mes­sen­heitsprüfung berück­sich­tigt der BFH in sei­nem Ur­teil (Az. VIII R 20/12) ne­ben dem für sei­nen Nut­zer ho­hen Repräsen­ta­ti­ons- und pri­va­ten Af­fek­ti­ons­wert, dass das Fahr­zeug nur an we­ni­gen Ta­gen (be­trieb­lich) ge­nutzt wurde, die we­ni­gen Fahr­ten sich auf Rei­sen zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder Ge­richts­ter­mi­nen be­schränk­ten und so­mit das Kfz nicht in der be­rufsty­pi­schen Tätig­keit ein­ge­setzt wurde.

Der BFH er­kennt keine Rechts­feh­ler darin, dass das erst­in­stanz­li­che FG zur Schätzung des an­ge­mes­se­nen Teils der Be­triebs­aus­ga­ben auf durch­schnitt­li­che Fahrt­kos­ten­be­rech­nun­gen für aufwändi­gere Mo­delle gängi­ger Mar­ken der Ober­klasse in In­ter­net­fo­ren zurück­ge­grif­fen hat.

Hinweis

Die Ur­teils­grundsätze dürf­ten sich auch auf Lu­xus­fahr­zeuge im Be­triebs­vermögen von Ge­wer­be­trei­ben­den über­tra­gen las­sen, wenn dar­aus im Ein­zel­fall un­an­ge­mes­sen hohe be­trieb­li­che Repräsen­ta­ti­ons­auf­wen­dun­gen re­sul­tie­ren.

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