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Unangemessener Fahrzeugaufwand eines Freiberuflers

BFH 29.4.2014, VIII R 20/12

Die Kos­ten für be­trieb­li­che Fahr­ten mit einem Kfz (hier: ein Fer­rari Spi­der) sind selbst dann i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG - dem Grunde nach - be­trieb­lich ver­an­lasst, wenn die Auf­wen­dun­gen un­an­ge­mes­sen sind. Die Höhe der Auf­wen­dun­gen und da­mit ihre Un­an­ge­mes­sen­heit ist al­lein un­ter An­wen­dung der in § 4 Abs. 5 EStG ge­re­gel­ten Ab­zugs­ver­bote oder -be­schränkun­gen zu be­stim­men.

Der Sach­ver­halt:
Der Kläger ist ein selbständig täti­ger Tier­arzt. Als be­trieb­li­ches Fahr­zeug hielt er in den Streit­jah­ren 2005 bis 2007 einen VW Mul­tivan, des­sen pri­va­ter Nut­zungs­an­teil nach der 1 %-Re­ge­lung an­ge­setzt wurde. Bis Ok­to­ber 2005 fuhr er zusätz­lich einen Por­sche Box­ter S, den er eben­falls als Be­triebs­vermögen be­han­delte. Da­nach leaste er als Er­satz für den Por­sche einen Fer­rari Spi­der. Den (ab­so­lut) ge­rin­gen Um­fang der be­trieb­li­chen Nut­zung (nur 20 Fahr­ten in drei Jah­ren) hatte er mit­tels ei­nes ord­nungs­gemäß geführ­ten Fahr­ten­bu­ches nach­ge­wie­sen. Den (ho­hen) Auf­wand für den 400 PS star­ken Sport­wa­gen machte er als Be­triebs­aus­gabe gel­tend.

Das Fi­nanz­amt setzte den als an­ge­mes­sen an­zu­se­hen­den Auf­wand für die be­trieb­li­chen Fahr­ten le­dig­lich mit pau­schal 1 € je ge­fah­re­nen Ki­lo­me­ter an. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage nur in­so­weit statt, als dass es den an­ge­mes­se­nen Teil der Fahr­zeug­kos­ten auf 2 € pro Ki­lo­me­ter erhöhte. Die Re­vi­sion des Klägers vor dem BFH blieb er­folg­los.

Die Gründe:
Zwar hatte das FG den Fer­rari Spi­der zu Un­recht nicht dem Be­triebs­vermögen zu­ge­ord­net. Denn sind Kfz-Kos­ten durch be­trieb­li­che Anlässe - wie hier an­hand des ord­nungs­gemäßen Fahr­ten­buchs nach­ge­wie­sen - ent­stan­den, kann die ggf. nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG fest­zu­stel­lende Un­an­ge­mes­sen­heit der Auf­wen­dun­gen nicht die be­trieb­li­che Ver­an­las­sung der Auf­wen­dun­gen i.S.d. § 4 Abs. 4 EStG in Frage stel­len. Viel­mehr ist die Ab­zieh­bar­keit un­an­ge­mes­se­ner be­trieb­li­cher Auf­wen­dun­gen al­lein durch die in § 4 Abs. 5 EStG ge­re­gel­ten Ab­zugs­ver­bote oder -be­schränkun­gen be­grenzt. Denn selbst dann, wenn die Zuführung ei­nes Pkw zum Be­triebs­vermögen ei­nes Un­ter­neh­mers we­gen sei­ner Ei­gen­schaft als rei­nes Lieb­ha­ber­fahr­zeug nicht als be­trieb­lich ver­an­lasst an­zu­se­hen sein sollte, schließt dies nach BFH-Recht­spre­chung nicht aus, dass ein­zelne Fahr­ten mit die­sem Fahr­zeug als be­trieb­lich ver­an­lasst an­zu­se­hen sind.

Im Er­geb­nis zu­tref­fend war das FG al­ler­dings da­von aus­ge­gan­gen, dass un­abhängig von der Zu­gehörig­keit des Fahr­zeugs zum Be­triebs­vermögen der be­trieb­lich ver­an­lasste Teil der Pkw-Kos­ten als Be­triebs­aus­gabe ab­zieh­bar ist. Zu Recht hatte das FG den Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug gem. § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 7 EStG be­grenzt. Diese Gren­zen für den Ab­zug un­an­ge­mes­se­ner Auf­wen­dun­gen gel­ten auch für die Be­schaf­fung aus­schließlich be­trieb­lich ge­nutz­ter Pkw. Ob die Auf­wen­dun­gen für das Fahr­zeug un­an­ge­mes­sen sind, be­stimmt sich wei­ter da­nach, ob ein or­dent­li­cher und ge­wis­sen­haf­ter Un­ter­neh­mer -  un­ge­ach­tet sei­ner Frei­heit, den Um­fang sei­ner Er­werbsauf­wen­dun­gen selbst be­stim­men zu dürfen - an­ge­sichts der er­war­te­ten Vor­teile und Kos­ten die Auf­wen­dun­gen nach den Umständen des Ein­zel­fal­les eben­falls auf sich ge­nom­men ha­ben würde.

Auf die­ser Grund­lage war das FG ohne Rechts­feh­ler zu der Würdi­gung ge­kom­men, die Kfz-Auf­wen­dun­gen seien we­gen des ab­so­lut ge­rin­gen be­trieb­li­chen Nut­zungs­um­fangs des Sport­wa­gens so­wie we­gen der Be­schränkung der we­ni­gen Fahr­ten auf Rei­sen zu Fort­bil­dungs­ver­an­stal­tun­gen oder Ge­richts­ter­mi­nen und da­mit we­gen feh­len­den Ein­sat­zes in der be­rufsty­pi­schen tierärzt­li­chen Be­treu­ung ei­ner­seits und des ho­hen Repräsen­ta­ti­ons- so­wie pri­va­ten Af­fek­ti­ons­wert ei­nes Lu­xus­sport­wa­gens für seine Nut­zer an­de­rer­seits un­an­ge­mes­sen. Außer­dem war es zulässig, zur Be­rech­nung des an­ge­mes­se­nen Teils der Auf­wen­dun­gen auf durch­schnitt­li­che Fahrt­kos­ten­be­rech­nun­gen für aufwändi­gere Mo­delle gängi­ger Mar­ken der Ober­klasse in In­ter­net­fo­ren zurück­zu­grei­fen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text der Ent­schei­dung ist auf der Home­page des BFH veröff­ent­licht.
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