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Umtausch konventioneller Währungen in Einheiten der virtuellen Währung "Bitcoin" von der Mehrwertsteuer befreit

EuGH 22.10.2015, C-264/14

Nach der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie 2006/112/EG un­ter­lie­gen Lie­fe­run­gen von Ge­genständen so­wie Dienst­leis­tun­gen, die ein Steu­er­pflich­ti­ger als sol­cher im Ge­biet ei­nes Mit­glied­staats ge­gen Ent­gelt tätigt bzw. er­bringt, der Mehr­wert­steuer. Die Mit­glied­staa­ten müssen je­doch u.a. die Umsätze von der Steuer be­freien, die sich auf "De­vi­sen, Bank­no­ten und Münzen be­zie­hen, die ge­setz­li­ches Zah­lungs­mit­tel sind".

Der Sach­ver­halt:
Da­vid Hed­qvist ist schwe­di­scher Staatsbürger und be­ab­sich­tigt Dienst­leis­tun­gen zu er­brin­gen, die im Um­tausch kon­ven­tio­nel­ler Währun­gen in die vir­tu­elle Währung "Bit­coin" und um­ge­kehrt be­ste­hen. "Bit­coins" wer­den im In­ter­net für Zah­lun­gen zwi­schen Pri­vat­per­so­nen so­wie in be­stimm­ten In­ter­net­shops ver­wen­det. Die Nut­zer können die Währung auf der Grund­lage ei­nes Wech­sel­kur­ses kau­fen und ver­kau­fen.

Vor der Durchführung sol­cher Umsätze hatte Da­vid Hed­qvist beim schwe­di­schen Steu­er­rechts­aus­schuss einen Vor­be­scheid be­an­tragt, um in Er­fah­rung zu brin­gen, ob beim An- und Ver­kauf von "Bit­coin"-Ein­hei­ten Mehr­wert­steuer zu ent­rich­ten ist. Nach An­sicht des Aus­schus­ses sind "Bit­coins" ein Zah­lungs­mit­tel, das wie ge­setz­li­che Zah­lungs­mit­tel ver­wen­det wird. Die ge­plan­ten Umsätze müss­ten da­her von der Mehr­wert­steuer be­freit wer­den.

Die schwe­di­sche Steu­er­behörde, legte ge­gen den Be­scheid der Steu­er­rechts­kom­mis­sion beim Obers­ten Ver­wal­tungs­ge­richt Schwe­dens Klage ein. Sie machte gel­tend, dass die von Herrn Hed­qvist ge­plan­ten Umsätze nicht un­ter die in der Mehr­wert­steu­er­richt­li­nie vor­ge­se­he­nen Steu­er­be­frei­un­gen fie­len. In­fol­ge­des­sen hat das Ver­wal­tungs­ge­richt dem EuGH die Frage vor­ge­legt, ob sol­che Umsätze der Mehr­wert­steuer un­ter­lie­gen und, falls dies der Fall sein sollte, ob sie von die­ser Steuer be­freit sind.

Der EuGH hat beide Fra­gen be­jaht.

Die Gründe:
Der Um­tausch kon­ven­tio­nel­ler Währun­gen in Ein­hei­ten der vir­tu­el­len Währung "Bit­coin" ist von der Mehr­wert­steuer be­freit.

Umsätze in Form des Um­tauschs kon­ven­tio­nel­ler Währun­gen in Ein­hei­ten der vir­tu­el­len Währung "Bit­coin" (und um­ge­kehrt) stel­len Dienst­leis­tun­gen ge­gen Ent­gelt i.S.d. Richt­li­nie 2006/112/EG dar, da sie im Um­tausch ver­schie­de­ner Zah­lungs­mit­tel be­ste­hen und ein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zwi­schen der von Herrn Hed­qvist er­brach­ten Dienst­leis­tung und dem von ihm er­hal­te­nen Ge­gen­wert be­steht, d.h. der Spanne, die durch die Dif­fe­renz zwi­schen dem Preis, zu dem er die Währun­gen an­kauft, und dem Preis, zu dem er sie sei­nen Kun­den ver­kauft, ge­bil­det wird.

Diese Umsätze sind auch nach der Be­stim­mung, die sich auf Umsätze mit "De­vi­sen, Bank­no­ten und Münzen, die ge­setz­li­ches Zah­lungs­mit­tel sind" be­zieht, von der Mehr­wert­steuer be­freit. Die Be­stim­mung würde nämlich an­sons­ten - im Hin­blick auf den Zweck der Steu­er­be­frei­ung, der darin be­steht, die Schwie­rig­kei­ten zu be­sei­ti­gen, die im Rah­men der Be­steue­rung von Fi­nanz­ge­schäften bei der Be­stim­mung der Be­mes­sungs­grund­lage und der Höhe der ab­zugsfähi­gen Mehr­wert­steuer auf­tre­ten - einen Teil ih­rer Wir­kun­gen ver­lie­ren, wenn Umsätze wie die von Herrn Hed­qvist ge­plan­ten aus ih­rem An­wen­dungs­be­reich aus­ge­schlos­sen würden.

Link­hin­weis:

Für den auf den Web­sei­ten des EuGH veröff­ent­lich­ten Voll­text der Ent­schei­dung kli­cken Sie bitte hier.

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