deen

Aktuelles

Umsatzsteuerliche Behandlung einer Aufforstungsprämie

FG Düsseldorf 23.5.2014, 1 K 4581/12 U

Die Zah­lung an einen Land- und Forst­wirt, der dem Forst­amt auf­grund ei­ner Ver­ein­ba­rung mit einem Lan­des­be­trieb sein Grundstück zur An­lage ei­ner Er­satz­auf­fors­tung zur Verfügung stellt, ist Ent­gelt für eine sons­tige Leis­tung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG, die nicht gem. § 4 Nr. 12 UStG um­satz­steu­er­frei ist. Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Lan­des­be­trieb zur Er­hal­tung des Wal­des und auf­grund der Ver­pflich­tung zur An­lage ei­ner Er­satz­auf­fors­tung gemäß Lan­des­forst­ge­setz han­delt.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten um die Steu­er­pflicht der Über­las­sung ei­nes Grundstücks zur Er­satz­auf­fors­tung. Der Kläger ist ein Land- und Forst­wirt, der seine Umsätze der Um­satz­steu­er­pau­scha­lie­rung un­ter­wirft. Er ver­pflich­tete sich ge­genüber einem Lan­des­be­trieb, ein in sei­nem Ei­gen­tum ste­hen­des Grundstück dem Forst­amt zur An­lage ei­ner Er­satz­auf­fors­tung - aus Er­satz­gel­dern - zur Verfügung zu stel­len, zehn Jahre lang die an­ge­legte Kul­tur zu si­chern, zu pfle­gen und ggf. nach­zu­bes­sern.

Für ggf. not­wen­dige Pflege und Nach­bes­se­rung soll­ten die Kos­ten er­stat­tet wer­den. Für die Über­las­sung er­hielt der Kläger einen Wert­aus­gleich von 2,50 € je Qua­drat­me­ter, ins­ge­samt 18.750 €. Der Kläger er­fasste die Zah­lung als nicht steu­er­pflich­ti­gen Um­satz. Dem­ge­genüber un­ter­warf das Fi­nanz­amt sie der Re­gel­be­steue­rung.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde zur Fort­bil­dung des Rechts zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die Zah­lung für die Zur­verfügung­stel­lung des Grundstücks zur An­lage ei­ner Er­satz­auf­fors­tung ist Ent­gelt für eine sons­tige Leis­tung i.S.v. § 1 Abs. 1 Nr.1 UStG, die nicht gem. § 4 Nr. 12 UStG um­satz­steu­er­frei ist.

Dem steht nicht ent­ge­gen, dass der Lan­des­be­trieb zur Er­hal­tung des Wal­des und auf­grund der Ver­pflich­tung zur An­lage ei­ner Er­satz­auf­fors­tung gemäß Lan­des­forst­ge­setz ge­han­delt hat. Die Zah­lung diente nicht der Un­terstützung des Klägers, son­dern dem Wert­aus­gleich für die ver­ein­barte Nut­zungsände­rung von der land­wirt­schaft­li­chen Nut­zung zur forst­wirt­schaft­li­chen Nut­zung. Bei dem Lan­des­be­trieb han­delte es sich um einen in­di­vi­du­el­len Leis­tungs­empfänger, der aus der Leis­tung einen un­mit­tel­ba­ren Vor­teil zie­hen konnte.

Zu­dem ist die sons­tige Leis­tung nicht um­satz­steu­er­frei. Eine Ver­mie­tung von Grundstücken liegt nicht vor, da dem Forst­amt kein Recht zur In­be­sitz­nahme ein­geräumt wor­den ist. Der Kläger wurde al­lein in der Art der Nut­zung des Grundstücks ein­ge­schränkt. Fer­ner hat der Kläger dem Lan­des­be­trieb auch kein ding­li­ches Nut­zungs­recht im Sinne der be­tref­fen­den Be­frei­ungs­vor­schrift be­stellt. Es wird nur die Be­stel­lung sol­cher ding­li­cher Nut­zungs­rechte er­fasst, die auch von dem Be­griff "Ver­mie­tung und Ver­pach­tung" um­fasst wer­den.

Link­hin­weis:

nach oben