deen

Steuerberatung

Führt die Übernahme der Finanzierung eines im Alleineigentum der Ehefrau stehenden Grundstücks durch den Ehemann zu unentgeltlichen Zuwendungen?

FG Münster 29.3.2017, 7 K 2304/14 AO

Eine un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ist zu ver­nei­nen, wenn Ehe­gat­ten ein selbst­be­wohn­tes Ein­fa­mi­li­en­haus je zur Hälfte er­wer­ben, nur ei­ner der Ehe­gat­ten die Einkünfte für die Fa­mi­lie er­zielt, während der an­dere den Haus­halt führt, und aus den Einkünf­ten des er­werbstäti­gen Ehe­gat­ten die Fi­nan­zie­rung des Ei­gen­heims er­folgt. Dies gilt auch, wenn das ge­mein­sam be­wohnte Haus den Ehe­leu­ten nicht zur Hälfte, son­dern al­lein dem "Zu­wen­dungs­empfänger" gehört.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist ver­hei­ra­tet und wird mit ih­rem Ehe­mann zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt. Im Jahr 2010 hatte die Kläge­rin keine ei­ge­nen Einkünfte er­zielt, der Ehe­mann hin­ge­gen Einkünfte aus Ge­wer­be­be­trieb so­wie aus nicht­selbständi­ger Ar­beit. Die Ehe­leute woh­nen zu­sam­men mit ih­ren min­derjähri­gen Kin­dern in einem Ein­fa­mi­li­en­haus. Sie wa­ren zunächst hälf­tige Mit­ei­gentümer des Hau­ses und hat­ten ge­mein­schaft­lich im Jahr 2005 ein Dar­le­hen zur Fi­nan­zie­rung über 158.000 € auf­ge­nom­men. Im Jahr 2007 über­trug der Ehe­mann sei­nen hälf­ti­gen Mit­ei­gen­tums­an­teil auf die Kläge­rin. Nach dem no­ta­ri­el­len Kauf­ver­trag und der Veräußerungs­an­zeige des No­tars han­delte es sich in­so­weit um eine "ehe­be­dingte Zu­wen­dung". Die Grund­schul­den wur­den von der Kläge­rin über­nom­men, der Zins- und Til­gungs­dienst für die den Grund­schul­den zu­grunde lie­gen­den Dar­le­hen ver­blieb - ebenso wie die Dar­le­hen selbst - bis zur vollständi­gen Til­gung an­tei­lig beim Ehe­mann der Kläge­rin.

Nach ei­ner Steu­er­fahn­dungsprüfung setzte das Fi­nanz­amt den Ein­kom­men­steu­er­be­scheid für das Jahr 2010 fest. Später teilte es die rückständige Ein­kom­men­steuer 2010 auf An­trag der Kläge­rin gem. §§ 268-280 AO auf, wo­nach 100% des rückständi­gen Be­tra­ges auf den Ehe­mann ent­fie­len. Außer­dem er­ging ein ergänzen­der Be­scheid zur Auf­tei­lung nach § 278 Abs. 2 AO. Da­nach min­derte das Fi­nanz­amt die kraft Ge­set­zes be­ste­hende Voll­stre­ckungs­be­schränkung um 53.181 €. Die Behörde stützte dies zum einen dar­auf, dass die Kläge­rin eine Aus­lands­gut­schrift i.H.v. 8.750 € er­hal­ten habe. Des Wei­te­ren wurde berück­sich­tigt, dass die Kläge­rin al­lei­nige Ei­gentüme­rin des Ein­fa­mi­li­en­hau­ses sei. Da die Kläge­rin keine ei­ge­nen Einkünfte er­ziele, sei da­von aus­zu­ge­hen, dass ihr Ehe­mann sämt­li­che mit die­sem Grund­be­sitz zu­sam­menhängen­den Auf­wen­dun­gen durch un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dun­gen an die Kläge­rin ge­tra­gen habe.

Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt. Al­ler­dings wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Sa­che die Re­vi­sion zum BFH zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Der Ergänzungs­be­scheid war rechts­wid­rig.

Gem. § 278 Abs. 1 AO darf die Voll­stre­ckung nach ei­ner Auf­tei­lung nur nach Maßgabe der auf die ein­zel­nen Schuld­ner ent­fal­len­den Beträge durch­geführt wer­den. Eine Aus­nahme von die­ser Be­schränkung re­gelt § 278 Abs. 2 S. 1 AO. Da­nach kann ein Zu­wen­dungs­empfänger, wenn ihm von ei­ner mit ihm zu­sam­men ver­an­lag­ten Per­son in oder nach dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum, für den noch Steu­errückstände be­ste­hen, un­ent­gelt­lich Vermögens­ge­genstände zu­ge­wen­det wer­den, bis zum Ab­lauf des zehn­ten Ka­len­der­jah­res nach dem Zeit­punkt des Er­ge­hens des Auf­tei­lungs­be­schei­des bis zur Höhe des ge­mei­nen Wer­tes der Zu­wen­dung für die Steuer in An­spruch ge­nom­men wer­den.

Der Be­griff der "Vermögens­ge­genstände" in § 278 Abs. 2 S. 1 AO wird weit ge­fasst. Hier­un­ter wer­den alle Wirt­schaftsgüter körper­li­cher oder unkörper­li­cher Art, geld­werte Rechte oder recht­li­che Po­si­tio­nen ver­stan­den. Eine "Zu­wen­dung" i.S.d. der Vor­schrift ist jede Über­tra­gung ei­nes Vermögens­ge­gen­stan­des aus dem Verfügungs­be­reich ei­nes Ge­samt­schuld­ners in den Verfügungs­be­reich des an­de­ren Ge­samt­schuld­ners, der einen Wech­sel in der ding­li­chen Zu­rech­nung auslöst. "Un­ent­gelt­lich" ist eine Zu­wen­dung, wenn sie ohne Ge­gen­leis­tung oder ohne marktübli­che Ge­gen­leis­tung er­folgt. "Un­be­nannte ehe­be­dingte Zu­wen­dun­gen" un­ter Ehe­leu­ten, die der ehe­li­chen Le­bens­ge­mein­schaft die­nen und de­nen da­her i.d.R. ein im ehe­li­chen Verhält­nis begründe­tes Mo­tiv für die Zu­wen­dung zu Grunde liegt, wer­den zwar zi­vil­recht­lich nicht als Schen­kung i.S.d. § 515 Abs. 1 BGB an­ge­se­hen. Steu­er­recht­lich sind diese aber grundsätz­lich als Schen­kun­gen und auch als un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dun­gen i.S.d. § 278 Abs. 2 S. 1 AO an­zu­se­hen, da § 278 Abs. 2 AO an­de­ren­falls leer­lau­fen würde.

Ein Fall der un­ent­gelt­li­chen Zu­wen­dung ist da­her grundsätz­lich auch dann ge­ge­ben, wenn der mit dem Schuld­ner zu­sam­men­ver­an­lagte Ehe­gatte Ver­bind­lich­kei­ten des Steu­er­schuld­ners im ab­gekürz­ten Zah­lungs­wege be­gleicht. Gleich­wohl muss bei Zu­wen­dun­gen un­ter Ehe­gat­ten in je­dem Ein­zel­fall geprüft wer­den, ob nicht doch für die Zu­wen­dung eine kon­krete Ge­gen­leis­tung durch den an­de­ren Ehe­gat­ten er­bracht wird. Er­gibt die Prüfung, dass eine kon­krete Ge­gen­leis­tung für die Zu­wen­dung er­bracht wurde, und liegt keine ge­mischte Schen­kung vor, kann auch eine un­be­nannte Zu­wen­dung nicht an­ge­nom­men wer­den. § 278 Abs. 2 AO ist dann nicht an­wend­bar.

Die­sen Grundsätzen fol­gend hat das Nie­dersäch­si­sche FG eine un­ent­gelt­li­che Zu­wen­dung ver­neint, wenn Ehe­gat­ten ein selbst­be­wohn­tes Ein­fa­mi­li­en­haus je zur Hälfte er­wer­ben, nur ei­ner der Ehe­gat­ten die Einkünfte für die Fa­mi­lie er­zielt, während der an­dere Ehe­gatte den Haus­halt führt, und aus den Einkünf­ten des er­werbstäti­gen Ehe­gat­ten die Zin­sen und Til­gung ei­nes ge­mein­schaft­lich auf­ge­nom­me­nen Dar­le­hens zur Fi­nan­zie­rung des selbst­ge­nutz­ten Fa­mi­li­en­heims ge­zahlt wer­den (Urt. v. 10.5.2011, Az.: 12 K 287/10). So­weit sich die Li­te­ra­tur mit die­sem Ur­teil aus­ein­an­der­ge­setzt hat, ist sie der Auf­fas­sung des FG ge­folgt bzw. ist die­ser je­den­falls nicht ent­ge­gen­ge­tre­ten. In­fol­ge­des­sen hatte der Ehe­mann hier durch die Über­nahme der lau­fen­den (Fi­nan­zie­rungs-)kos­ten keine un­ent­gelt­li­chen Zu­wen­dun­gen i.S.d. § 278 Abs. 2 S. 1 AO an die Kläge­rin ge­leis­tet. Die oben ge­nann­ten Grundsätze sind auch Fällen an­wend­bar, in de­nen das von den Ehe­leu­ten be­wohnte Ein­fa­mi­li­en­haus den Ehe­leu­ten nicht zur Hälfte, son­dern al­lein dem "Zu­wen­dungs­empfänger" gehört.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben