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Steuerliche Berücksichtigung von Verlusten aus der Veräußerung eines Aktienzertifikats

FG Düsseldorf 6.8.2014, 4 K 1072/13 E

Ha­ben Ka­pi­tal­for­de­run­gen keine Emis­si­ons­ren­dite, gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG der Un­ter­schied zwi­schen dem Ent­gelt für den Er­werb und den Ein­nah­men aus der Veräußerung, Ab­tre­tung oder Einlösung als Ka­pi­tal­er­trag. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG ergänzt die Re­ge­lung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG; die Steu­er­bar­keit der Un­ter­schieds­beträge aus der Veräußerung oder Ab­tre­tung sons­ti­ger Ka­pi­tal­for­de­run­gen er­gibt sich so­mit aus der Ver­bin­dung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG und § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu einem ein­heit­li­chen Steu­er­tat­be­stand.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläger sind Ehe­gat­ten, die vom Fi­nanz­amt zu­sam­men zur Ein­kom­men­steuer ver­an­lagt wur­den. Der Kläger er­warb am 31.5.2007 fünf "EUR Lock in Bull Cer­ti­fi­ca­tes on the DAX" (Lock in Bull Zer­ti­fi­kate) zum Kurs­wert von 225.000 € zzgl. 2.250 € Pro­vi­sion. Die Zer­ti­fi­kate im No­mi­nal­wert von 50.000 € hat­ten eine Lauf­zeit vom 31.5.2007 bis zum 1.10.2008. Als "Ob­ser­va­tion Date" war der 28.7.2008 fest­ge­legt. Als Ver­zin­sung war für den Zeit­raum vom 31.5.2007 bis zum 28.7.2008 ein Be­trag von 333 € je Zer­ti­fi­kat vor­ge­se­hen.

Für die Zer­ti­fi­kate galt wei­ter:
Wenn in­ner­halb der Be­ob­ach­tungs­phase ("Ob­ser­va­tion Pe­riod") vom 31.5.2007 bis zum 28.7.2008 der "Lock in Le­vel" (Ober­wert) von 115 % des Re­fe­renz­wer­tes des Zer­ti­fi­kats von 7.883 € er­reicht und der "Bar­rier Le­vel" (Un­ter­wert) von 85 Pro­zent des Re­fe­renz­wer­tes nicht er­reicht wor­den wäre, hätte der Emit­tent einen Be­trag von 180 % des No­mi­nal­wer­tes zzgl. des Zins­be­trags von 333 € zah­len müssen. Wenn in­ner­halb der Be­ob­ach­tungs­phase vom 31.5.2007 bis zum 28.7.2008 der "Bar­rier Le­vel" (Un­ter­wert) von 85 Pro­zent des Re­fe­renz­wer­tes er­reicht und der "Lock in Le­vel" (Ober­wert) von 115 Pro­zent des Re­fe­renz­wer­tes nicht er­reicht wor­den wäre, hätte der Emit­tent nur noch einen Be­trag von 15 Pro­zent des No­mi­nal­wer­tes zzgl. des Zins­be­trags von 333 € zah­len müssen. Wäre während der Be­ob­ach­tungs­phase vom 31.5.2007 bis zum 28.7.2008 we­der der "Bar­rier Le­vel" (Un­ter­wert) von 85 Pro­zent des Re­fe­renz­wer­tes noch der "Lock in Le­vel" (Ober­wert) von 115 Pro­zent des Re­fe­renz­wer­tes er­reicht wor­den, hätte der Emit­tent einen Be­trag von 110 Pro­zent des No­mi­nal­werts zzgl. des Zins­be­trags von 333 € zah­len müssen.

Da sich die Ak­ti­en­kurse zu Be­ginn des Jah­res 2008 ne­ga­tiv ent­wi­ckel­ten, wurde der Un­ter­wert des Zer­ti­fi­kats un­ter­schrit­ten. Der Kläger ent­schloss sich des­halb, die Op­tion zum Er­werb von fünf "Un­der­ly­ing Cer­ti­fi­ca­tes" ge­gen Zah­lung von 25.000 € auszuüben. Dem Kläger ge­lang es so, die fünf Lock in Bull Zer­ti­fi­kate im Mai 2008 für ins­ge­samt rd. 38.000 € zu veräußern. Die Kläger mach­ten in ih­rer für das Jahr 2008 ab­ge­ge­be­nen Ein­kom­men­steu­er­erklärung den Ver­lust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zer­ti­fi­kate von rd. 210.000 € und hier­mit im Zu­sam­men­hang ste­hende Wer­bungs­kos­ten von rd. 28.000 € gel­tend. Das Fi­nanz­amt er­kannte als Ver­lust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zer­ti­fi­kate nur einen Be­trag von rd. 27.000 € € und da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hende Wer­bungs­kos­ten von rd. 5.000 € an.

Das FG wies die hier­ge­gen ge­rich­tete Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das be­klagte Fi­nanz­amt hat zu Recht den Ver­lust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zer­ti­fi­kate von 211.650 € und die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten von 27.698 € nur zum Teil an­er­kannt.

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c EStG 2007 zählen zu den Einkünf­ten aus Ka­pi­tal­vermögen auch Ein­nah­men aus der Veräußerung oder Einlösung von sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG, bei de­nen die Höhe der Erträge von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis abhängt, so­weit sie der rech­ne­ri­sch auf die Be­sitz­zeit ent­fal­len­den Emis­si­ons­ren­dite ent­spre­chen. Ha­ben die Ka­pi­tal­for­de­run­gen - wie hier - keine Emis­si­ons­ren­dite, gilt gem. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG der Un­ter­schied zwi­schen dem Ent­gelt für den Er­werb und den Ein­nah­men aus der Veräußerung, Ab­tre­tung oder Einlösung als Ka­pi­tal­er­trag. § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 EStG ergänzt die Re­ge­lung des § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG. Die Steu­er­bar­keit der Un­ter­schieds­beträge aus der Veräußerung oder Ab­tre­tung sons­ti­ger Ka­pi­tal­for­de­run­gen er­gibt sich so­mit aus der Ver­bin­dung von § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 EStG und § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu einem ein­heit­li­chen Steu­er­tat­be­stand.

Die in Rede ste­hen­den Lock in Bull Zer­ti­fi­kate gehören zu den sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­run­gen i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 7 S. 1 und Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 1 Buchst. c EStG. Dem Kläger ist zum einen ein Ent­gelt für die Über­las­sung des Ka­pi­tals in Ge­stalt ei­ner - wenn auch ge­rin­gen - Ver­zin­sung zu­ge­sagt wor­den. Darüber hin­aus ist dem Kläger eine Ka­pi­talrück­zah­lung zu­ge­sagt wor­den. In­so­weit reicht eine nur teil­weise Zu­sage der Ka­pi­talrück­zah­lung - hier i.H.v. 15 Pro­zent - aus. Die Vor­aus­set­zun­gen des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 Buchst. c EStG lie­gen eben­falls vor. Im Streit­fall han­delt es sich um die Veräußerung ei­ner sons­ti­gen Ka­pi­tal­for­de­rung mit Zins­for­de­rung, bei der die Höhe der Erträge von einem un­ge­wis­sen Er­eig­nis abhängt. Die Höhe des Er­trags war von der un­ge­wis­sen Ent­wick­lung des Ak­ti­en­kur­ses abhängig und konnte bei güns­ti­ger Kurs­ent­wick­lung ent­we­der 10 oder 80 Pro­zent des No­mi­nal­werts der Zer­ti­fi­kate be­tra­gen.

In An­wen­dung der vom BFH ent­wi­ckel­ten Grundsätze kann im Streit­fall nicht der ge­samte Ver­lust aus der Veräußerung der Lock in Bull Zer­ti­fi­kate nach § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG an­er­kannt wer­den. Ent­spre­chen­des gilt gem. § 9 Abs. 1 S. 2 EStG für die da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hen­den Wer­bungs­kos­ten. So­weit der Kläger das der Höhe nach ein­deu­tig be­stimm­bare Ri­siko ei­nes Ka­pi­tal­aus­falls i.H.v. 85 Pro­zent des Nenn­be­trags der Zer­ti­fi­kate ein­ge­gan­gen ist, ist der bei der Veräußerung der Zer­ti­fi­kate er­lit­tene Ver­lust dem nicht steu­er­ba­ren Be­reich zu­zu­ord­nen. Da­mit wird der Wort­laut des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG in­so­weit ein­ge­schränkt, als dies an­ge­sichts der feh­len­den Ab­grenz­bar­keit von Nut­zungs­ent­gelt und rea­li­sier­ter Wert­verände­rung ge­bo­ten ist. Al­lein der klar ab­grenz­bare Be­reich des Ri­si­kos ei­nes Vermögens­ver­lusts i.H.v. 85 Pro­zent des ein­ge­setz­ten Ka­pi­tals wird von der Steu­er­bar­keit und da­mit von der steu­er­li­chen Ab­zugsfähig­keit aus­ge­nom­men.

Vor­lie­gend kann der ga­ran­tierte Min­destrück­zah­lungs­be­trag be­stimmt wer­den. Denn der Min­destrück­zah­lungs­be­trag für die Lock in Bull Zer­ti­fi­kate be­trug nach Buchst. c der in­so­weit ein­deu­ti­gen und da­her nicht aus­le­gungs­bedürf­ti­gen Ver­trags­be­din­gun­gen 15 Pro­zent des Nenn­be­trags. Ei­ner ent­spre­chen­den An­wen­dung der vom BFH ent­wi­ckel­ten Grundsätze auf den Streit­fall steht auch nicht ent­ge­gen, dass es dort um eine te­leo­lo­gi­sche Re­duk­tion des § 20 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 S. 2 EStG zu­guns­ten des Steu­er­pflich­ti­gen ging. Der BFH hat viel­mehr aus­geführt, dass die von ihm ent­wi­ckel­ten Grundsätze so­wohl für "po­si­tive" als auch für "ne­ga­tive Erträge aus ei­ner Wert­ent­wick­lung des hin­ge­ge­be­nen Ka­pi­tals" gälten. Es ist dem­nach nur fol­ge­rich­tig, in den Fällen, in de­nen ein Wert­zu­wachs im pri­va­ten Be­reich nicht zu be­steu­ern ist, auch einen in die­sem Be­reich an­fal­len­den Ver­lust steu­er­lich nicht zu berück­sich­ti­gen. Die An­wen­dung der vom BFH ent­wi­ckel­ten Grundsätze auf dem Streit­fall ist da­her vom Sinn und Zweck des Ge­set­zes ge­deckt.

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