deen

Aktuelles

Sind durch Darlehen der Gesellschaft finanzierte und zur Sicherheit an diese verpfändet Wertpapierdepots Sonderbetriebsvermögen?

FG Münster 20.4.2016, 7 K 1376/13 F

Die Be­tei­li­gung an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ist dann als not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen an­zu­se­hen, wenn die Be­tei­li­gung nach Art und tatsäch­li­cher Be­triebsführung be­son­de­res Ge­wicht für die Be­triebsführung hat und der Stärkung der un­ter­neh­me­ri­schen Po­si­tion dient. Bei Wert­pa­pie­ren führt die Verpfändung für einen Be­triebs­kre­dit kei­nen so weit ge­hen­den ob­jek­ti­ven Zu­sam­men­hang zwi­schen den Wert­pa­pie­ren und den Auf­ga­ben des Be­trie­bes her­bei, dass die Wert­pa­piere we­gen der Verpfändung al­lein als Be­triebs­vermögen be­han­delt wer­den müss­ten.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin ist eine GmbH & Co. KG. Sie hatte in den Streit­jah­ren 2004 bis 2008 Wind­kraft­an­la­gen er­rich­tete und be­trieb. Kom­ple­mentärin ohne Ka­pi­tal­be­tei­li­gung war die Wind­park A-GmbH, Kom­man­di­tis­ten mit je­weils 360.000 € Haft­ein­lage wa­ren die Her­ren A., B. und C. Die Er­rich­tung des Wind­parks A mit 10 Wind­kraft­an­la­gen und einem Ge­samt­fi­nan­zie­rungs­vo­lu­men von rund 35 Mio. DM wurde durch die D-Bank fi­nan­ziert. Ein Teil­be­trag wurde durch Ver­ein­ba­rung aus Fe­bruar 2001 durch eine va­ria­bel fi­nan­zierte Bank­kre­dit­li­nie mit einem Kre­dit­rah­men i.H.v. bis zu 9,084 Mio. € fi­nan­ziert.

Im April 2002 verpfände­ten die Kom­man­di­tis­ten die Wert­pa­pier-De­pots als Si­cher­hei­ten für die va­ria­bel fi­nan­zierte Bank­kre­dit­li­nie. Die Fi­nan­zie­rung der kon­ti­nu­ier­li­chen In­ves­ti­tion in die De­pots er­folgte durch mit jähr­lich 2,8% ver­zin­ste Dar­le­hen der Kläge­rin an ihre drei Kom­man­di­tis­ten. Bis Ende 2006 wur­den die De­pots durch Dar­le­hens­gewährun­gen der Ge­sell­schaft auf­ge­baut. Zum 31.12.2006 be­lie­fen sich die An­schaf­fungs­kos­ten der Wert­pa­piere auf 865.632 € pro Ge­sell­schaf­ter, der Kurs­wert be­trug 1.229.492 €. Die Dar­le­hens­schuld je­des Ge­sell­schaf­ters be­trug 915.722. Ab 2007 er­war­ben die Ge­sell­schaf­ter keine Wert­pa­piere mehr. Im April 2007 lösten die Ge­sell­schaf­ter A. und B. ihre De­pots auf und er­ziel­ten einen Erlös in Höhe von rund 1,3 Mio. € und führ­ten in der Fol­ge­zeit die Dar­le­hen zurück. Der Ge­sell­schaf­ter C. be­hielt hin­ge­gen die er­wor­be­nen Wert­pa­piere, die auf­grund der glo­ba­len Fi­nanz­krise zum 31.12.2008 nur noch einen Wert von 475.705 € hat­ten, während die Dar­le­hens­ver­bind­lich­keit zu die­sem Zeit­punkt 969.508 € be­trug.

Die Be­triebsprüfung qua­li­fi­zierte die Wert­pa­pier­de­pots der drei Kom­man­di­tis­ten als not­wen­di­ges Son­der­be­triebs­vermögen der ein­zel­nen Kom­man­di­tis­ten. Die An­lage der Wert­pa­pier-De­pots sei Teil ei­nes Ge­samt­fi­nan­zie­rungs­kon­zep­tes ge­we­sen. Das Fi­nan­zie­rungs­kon­zept und da­mit die zu den De­pots ge­trof­fe­nen Ver­ein­ba­run­gen seien un­ab­ding­bare Vor­aus­set­zun­gen für die Er­rei­chung des Ge­sell­schafts­zwecks, des Be­triebs ei­nes Wind­parks. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage statt.

Die Gründe:
Die Wert­pa­pier­de­pots der Kom­man­di­tis­ten A. und B. stel­len kein Son­der­be­triebs­vermögen dar.

In der BFH-Recht­spre­chung wird zwi­schen not­wen­di­gem und ge­willkürtem Son­der­be­triebs­vermögen un­ter­schie­den. Beim not­wen­di­gen Son­der­be­triebs­vermögen I han­delt es sich um Wirt­schaftsgüter, die dem Be­trieb der Ge­sell­schaft un­mit­tel­bar in der Weise die­nen, dass sie ob­jek­tiv er­kenn­bar zum un­mit­tel­ba­ren Ein­satz im Be­trieb be­stimmt sind. Dazu gehören ins­be­son­dere sol­che Wirt­schaftsgüter, die ein Ge­sell­schaf­ter der Ge­sell­schaft zur be­trieb­li­chen Nut­zung überlässt. Not­wen­di­ges Son­der­be­triebs­vermögen II ist an­zu­neh­men, wenn die dem Mit­un­ter­neh­mer gehören­den Wirt­schaftsgüter un­mit­tel­bar zur Begründung oder Stärkung sei­ner Be­tei­li­gung ein­ge­setzt wer­den.

Die Be­tei­li­gung an Ka­pi­tal­ge­sell­schaf­ten ist dann als not­wen­di­ges Be­triebs­vermögen an­zu­se­hen, wenn die Be­tei­li­gung nach Art und tatsäch­li­cher Be­triebsführung be­son­de­res Ge­wicht für die Be­triebsführung hat und der Stärkung der un­ter­neh­me­ri­schen Po­si­tion dient. In­fol­ge­des­sen han­delte es sich bei den an­ge­schaff­ten Wert­pa­pie­ren nicht um not­wen­di­ges Son­der­be­triebs­vermögen. Die Wert­pa­piere wa­ren nicht dazu ge­eig­net, die ge­werb­li­che Tätig­keit der Kläge­rin, den Be­trieb des Wind­parks, zu fördern. Auch auf­grund der ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen im Rah­men des Ge­samt­fi­nan­zie­rungs­kon­zep­tes folgte nicht, dass von not­wen­di­gem Son­der­be­triebs­vermögen aus­zu­ge­hen ist.

Durch die Ver­ein­ba­rung mit der D-Bank, dass die Erlöse aus der Veräußerung der zur Si­cher­heit verpfände­ten Wert­pa­pier­fonds zur Til­gung der Dar­le­hen ge­nutzt wer­den soll­ten, wurde kein un­mit­tel­ba­rer Zu­sam­men­hang zum Be­trieb der Kläge­rin selbst her­ge­stellt. Bei Wert­pa­pie­ren führt die Verpfändung für einen Be­triebs­kre­dit nach der ständi­gen BFH-Recht­spre­chung re­gelmäßig kei­nen so weit ge­hen­den ob­jek­ti­ven Zu­sam­men­hang zwi­schen den Wert­pa­pie­ren und den Auf­ga­ben des Be­trie­bes her­bei, dass die Wert­pa­piere we­gen der Verpfändung al­lein als Be­triebs­vermögen be­han­delt wer­den müss­ten.

Zum ge­willkürten Be­triebs­vermögen wer­den die Wirt­schaftsgüter ge­rech­net, die ob­jek­tiv ge­eig­net und be­stimmt sind, dem Be­trieb der Per­so­nen­ge­sell­schaft oder der Be­tei­li­gung des Ge­sell­schaf­ters zu die­nen und wenn der Ge­sell­schaf­ter die Wid­mung der Wirt­schaftsgüter klar und ein­deu­tig zum Aus­druck ge­bracht hat. Wert­pa­piere sind in der Re­gel Wirt­schaftsgüter, die ein Kauf­mann dem ge­willkürtem Be­triebs­vermögen wid­men kann, weil sie grundsätz­lich wie Bank­gut­ha­ben ge­eig­net sind, die Be­triebs­zwe­cke zu fördern. Im vor­lie­gen­den Fall fehlte es je­doch an einem kla­ren und ein­deu­ti­gen Wid­mungs­akt. Ins­be­son­dere bei Wert­pa­pie­ren be­steht auf­grund von Kurs­schwan­kun­gen die Ge­fahr von willkürli­chen Ge­winn­be­ein­flus­sun­gen.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
  • Um di­rekt zu dem Voll­text zu kom­men, kli­cken Sie bitte hier.
nach oben