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Rückwirkendes Abzugsverbot von Erststudiumskosten verfassungskonform

Kos­ten des Erst­stu­di­ums oder der ers­ten Be­rufs­aus­bil­dung außer­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses können nicht als Be­triebs­aus­ga­ben oder Wer­bungs­kos­ten steu­er­min­dernd gel­tend ge­macht wer­den. Ge­gen diese erst in 2011 vor­ge­nom­mene Ge­set­zesände­rung mit Rück­wir­kung bis zurück in den Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 wur­den vie­ler­orts ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken geäußert. Der BFH be­ur­teilt die Re­ge­lung je­doch als ver­fas­sungs­kon­form.

Als Re­ak­tion auf die in 2011 geänderte Recht­spre­chung schloss der Ge­setz­ge­ber in 2011 rück­wir­kend ab dem Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2004 die Kos­ten des Erst­stu­di­ums oder ei­ner Erst­aus­bil­dung außer­halb ei­nes Dienst­verhält­nis­ses vom Be­triebs­aus­ga­ben­ab­zug aus (§ 4 Abs. 9 EStG) und ord­nete diese dem steu­er­lich nicht be­acht­li­chen Be­reich zu (§ 12 Nr. 5 EStG).

Ver­fas­sungs­recht­li­che Be­den­ken ge­gen die Rück­wir­kung auf Ver­an­la­gungs­zeiträume seit 2004 weist der BFH nun mit Ur­teil vom 5.11.2013 (Az.VIII R 22/12 ) zurück.

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