Laut Urteil des BFH vom 19.12.2013 (Az. V R 6/12) kann der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden, solange die Steuerfestsetzung für das Jahr der Leistungserbringung noch anfechtbar oder auf Grund eines Vorbehalts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änderbar ist.
Damit widerspricht der BFH der Auffassung der Finanzverwaltung, wonach der Widerruf nur möglich ist, solange die Rechtsbehelfsfrist noch nicht abgelaufen und somit die formelle Bestandskraft der Steuerfestsetzung noch nicht eingetreten ist (Abschn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Eine derartige Begrenzung des Steuerpflichtigen bei der Ausübung seines Wahlrechts sei laut BFH nur dann grundsätzlich zulässig, wenn sie im Gesetz vorgesehen ist. Seine bisherige Rechtsprechung klarstellend, bejaht der BFH daher die Möglichkeit des Widerrufs, solange die Steuerfestsetzung noch änderbar ist. Eine Änderbarkeit ist aber nicht nur bis zur formellen Bestandskraft, sondern auch dann noch gegeben, wenn die materielle Bestandskraft noch nicht eingetreten ist, weil die Steuerfestsetzung auf Grund des Vorbehalts der Nachprüfung noch geändert werden kann.
Hinweis
Es bleibt abzuwarten, wie die Finanzverwaltung auf diese klarstellende Rechtsprechung des BFH reagiert und ob ggf. durch eine Gesetzesänderung eine explizite Regelung gefasst wird, wie lange der Verzicht auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG zurückgenommen werden kann.