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Rücknahme des Verzichts auf Steuerbefreiungen nach § 9 UStG

Laut Fi­nanz­ver­wal­tung kann der Wi­der­ruf des Ver­zichts auf die Um­satz­steu­er­be­frei­un­gen nach § 9 UStG nur bis zur for­mel­len Be­stands­kraft der Steu­er­fest­set­zung erklärt wer­den. Dem wi­der­spricht der BFH mit ak­tu­el­lem Ur­teil. Dem­nach ist der Wi­der­ruf möglich, so­lange die Steu­er­fest­set­zung noch änder­bar ist.

Laut Ur­teil des BFH vom 19.12.2013 (Az. V R 6/12) kann der Ver­zicht auf Steu­er­be­frei­un­gen nach § 9 UStG zurück­ge­nom­men wer­den, so­lange die Steu­er­fest­set­zung für das Jahr der Leis­tungs­er­brin­gung noch an­fecht­bar oder auf Grund ei­nes Vor­be­halts der Nachprüfung gemäß § 164 AO noch änder­bar ist.

Da­mit wi­der­spricht der BFH der Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung, wo­nach der Wi­der­ruf nur möglich ist, so­lange die Rechts­be­helfs­frist noch nicht ab­ge­lau­fen und so­mit die for­melle Be­stands­kraft der Steu­er­fest­set­zung noch nicht ein­ge­tre­ten ist (Ab­schn. 9.1 Abs. 3 Satz 1 UStAE). Eine der­ar­tige Be­gren­zung des Steu­er­pflich­ti­gen bei der Ausübung sei­nes Wahl­rechts sei laut BFH nur dann grundsätz­lich zulässig, wenn sie im Ge­setz vor­ge­se­hen ist. Seine bis­he­rige Recht­spre­chung klar­stel­lend, be­jaht der BFH da­her die Möglich­keit des Wi­der­rufs, so­lange die Steu­er­fest­set­zung noch änder­bar ist. Eine Änder­bar­keit ist aber nicht nur bis zur for­mel­len Be­stands­kraft, son­dern auch dann noch ge­ge­ben, wenn die ma­te­ri­elle Be­stands­kraft noch nicht ein­ge­tre­ten ist, weil die Steu­er­fest­set­zung auf Grund des Vor­be­halts der Nachprüfung noch geändert wer­den kann.

Hinweis

Es bleibt ab­zu­war­ten, wie die Fi­nanz­ver­wal­tung auf diese klar­stel­lende Recht­spre­chung des BFH rea­giert und ob ggf. durch eine Ge­set­zesände­rung eine ex­pli­zite Re­ge­lung ge­fasst wird, wie lange der Ver­zicht auf Steu­er­be­frei­un­gen nach § 9 UStG zurück­ge­nom­men wer­den kann.
 
 

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