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Reparaturaufwendungen infolge einer Falschbetankung keine Werbungskosten

BFH 20.3.2014, VI R 29/13

Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen in­folge der Falsch­be­tan­kung ei­nes PKW auf der Fahrt zwi­schen Woh­nung und Ar­beitsstätte sind nicht als Wer­bungs­kos­ten ab­zieh­bar. Auch sol­che außer­gewöhn­li­chen Kos­ten sind durch die Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­gol­ten.

Der Sach­ver­halt:
Der abhängig be­schäftigte Kläger hatte im Jahr 2009 auf dem Weg von sei­nem Wohn­ort zur Ar­beits­stelle an ei­ner Tank­stelle irrtümlich Ben­zin an­statt Die­sel ge­tankt. Sein Ar­beit­ge­ber lehnte die Über­nahme der Re­pa­ra­tur­kos­ten ab. Der Kläger be­an­tragte bei der Ein­kom­men­steu­er­erklärung 2010 ne­ben der Ent­fer­nungs­pau­schale den Ab­zug der Re­pa­ra­tur­auf­wen­dun­gen i.H.v. von ca. 4.200 € als Wer­bungs­kos­ten bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit.

Das Fi­nanz­amt ver­sagte den Wer­bungs­kos­ten­ab­zug. Das FG gab der hier­ge­gen ge­rich­te­ten Klage mit der Begründung statt, die Ent­fer­nungs­pau­schale greife für außer­gewöhn­li­che Auf­wen­dun­gen nicht ein. Auf die Re­vi­sion des Fi­nanz­am­tes hob der BFH das Ur­teil auf und wies die Klage ab.

Die Gründe:
Das FG hatte zu Un­recht ent­schie­den, dass die Re­pa­ra­tur­kos­ten ne­ben der Ent­fer­nungs­pau­schale bei den Einkünf­ten aus nicht­selbständi­ger Ar­beit als Wer­bungs­kos­ten ab­ge­zo­gen wer­den können. Sol­che Auf­wen­dun­gen sind nicht als Wer­bungs­kos­ten ne­ben der Ent­fer­nungs­pau­schale ab­zieh­bar, da auch außer­gewöhn­li­che Auf­wen­dun­gen durch die Ent­fer­nungs­pau­schale ab­ge­gol­ten wer­den.

Nach § 9 Abs. 2 S. 1 EStG sind durch die Ent­fer­nungs­pau­scha­len "sämt­li­che Auf­wen­dun­gen" ab­ge­gol­ten, die durch die Wege zwi­schen Woh­nung und re­gelmäßiger Ar­beitsstätte ver­an­lasst sind. Aus dem kla­ren Wort­laut der Norm er­gibt sich, dass auch außer­gewöhn­li­che Kos­ten un­abhängig von ih­rer Höhe un­ter die Ab­gel­tungs­wir­kung fal­len. Das Wort "sämt­li­che" ist in­so­weit ein­deu­tig. Eine ent­spre­chende Ab­gel­tungs­re­ge­lung ent­hielt die bis ein­schließlich Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2000 gel­tende Ge­set­zes­fas­sung ge­rade nicht.

Die um­fas­sende Ab­gel­tungs­wir­kung folgt wei­ter aus der Sys­te­ma­tik so­wie dem Sinn und Zweck der Vor­schrift. Die Einführung der ver­kehrs­mit­te­lun­abhängi­gen Ent­fer­nungs­pau­schale zum Ver­an­la­gungs­zeit­raum 2001 diente ne­ben um­welt- und ver­kehrs­po­li­ti­schen Erwägun­gen auch und vor al­lem dem je­der Ty­pi­sie­rung in­ne­woh­nen­den Ge­dan­ken der Steu­er­ver­ein­fa­chung. So soll­ten durch die Ab­gel­tung "sämt­li­cher Auf­wen­dun­gen" ins­be­son­dere Rechts­strei­tig­kei­ten zwi­schen den Steu­er­pflich­ti­gen und dem Fi­nanz­amt über die Berück­sich­ti­gung be­son­de­rer Kos­ten, z.B. für Ab­holfahr­ten, und außer­gewöhn­li­cher Kos­ten (z.B. Un­fall­kos­ten) ver­mie­den wer­den. Die­ser Zweck wird nur er­reicht, wenn durch die Ent­fer­nungs­pau­schale auch tatsäch­lich "sämt­li­che Auf­wen­dun­gen" ab­ge­gol­ten wer­den.

Der Ge­setz­ge­ber hatte hier auch nicht das ihm ein­geräumte Re­ge­lungs­er­mes­sen über­schrit­ten. Schließlich darf er sich grundsätz­lich am Re­gel­fall ori­en­tie­ren und ist nicht ge­hal­ten, al­len Be­son­der­hei­ten je­weils durch Son­der­re­ge­lun­gen Rech­nung zu tra­gen. In­fol­ge­des­sen wa­ren keine ver­fas­sungs­recht­li­chen Be­den­ken zu se­hen.

Link­hin­weis:

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