Nachdem sich die Vertreter von Bund und Ländern im Frühjahr auf Verschärfungen bei der strafbefreienden Selbstanzeige geeinigt und die Finanzminister diese am 9.5.2014 beschlossen haben, legte das BMF am 27.8.2014 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Änderung der Abgabenordnung und des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung vor. Den darauf basierenden Gesetzentwurf brachte das Bundeskabinett am 24.9.2014 in das Gesetzgebungsverfahren ein. Darin wird bekräftigt, dass die Steuerhinterziehung konsequent bekämpft und die Regelungen der strafbefreienden Selbstanzeige sowie zum Absehen von Verfolgung in besonderen Fällen aus diesem Grund angepasst werden sollen. Der Regierungsentwurf enthält u. a. folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- steuerliche Anlaufhemmung für nicht deklarierte ausländische Kapitalerträge
- Anpassung und Erweiterung der Sperrgründe bei der strafbefreienden Selbstanzeige
- durch die Aufnahme der Bekanntgabe der Prüfungsanordnung nur an den Begünstigten,
- durch die Aufnahme der Umsatzsteuer- und Lohnsteuer-Nachschau,
- durch die Absenkung der Betragsgrenze auf 25 000 Euro,
- durch die Aufnahme der Regelbeispiele des § 370 Absatz 3 Satz 2 Nummer 2 bis 5 AO - gesetzliche Klarstellung zur Beseitigung bestehender und praktischer Verwerfungen im Bereich der Umsatzsteuer-Voranmeldungen und der Lohnsteueranmeldung
- Aufnahme der Hinterziehungszinsen als Tatbestandsvoraussetzung für eine wirksame strafbefreiende Selbstanzeige sowie
- Staffelung des Zuschlags in § 398a AO abhängig vom Hinterziehungsvolumen (§ 398a AO).