Ziele des Gesetzgebers mit der grundlegenden Reform sind insbesondere die Ausräumung EU-rechtlicher Risiken, die Verhinderung aggressiver Steuergestaltungen sowie die Verringerung des Aufwands für die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen bei Publikums-Investmentfonds und des Kontrollaufwands auf Seiten der Finanzverwaltung.
Hinweis
Entgegen einem im Juli 2015 vorgestellten Diskussionsentwurf ist im Referentenentwurf keine Regelung zur Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Streubesitzbeteiligungen vorgesehen. Es ist derzeit unklar, ob und ggf. im Rahmen welchen Gesetzgebungsverfahrens über eine solche Regelung erneut diskutiert wird.
Bei der Besteuerung von Investmentvermögen wird derzeit unterschieden, ob es sich um einen Investmentfonds oder um eine Investitionsgesellschaft handelt. Nach dem Referentenentwurf soll diesbezüglich künftig nur noch zwischen Publikums-Investmentfonds und Spezial-Investmentfonds unterschieden werden. Publikums-Investmentfonds sollen dann nicht mehr als steuerlich transparent behandelt werden, sondern mit bestimmten Erträgen der Körperschaftsteuer unterliegen. Da die Erträge aus der Fondsbeteiligung auch auf Ebene des Anlegers zu versteuern sind, soll die steuerliche Vorbelastung der Erträge durch pauschale Teilfreistellungen berücksichtigt werden. Diese variieren je nach Art des Fonds und dessen Investitionsstruktur. Spezial-Investmentfonds können zwischen einer intransparenten Besteuerung wie Publikums-Investmentfonds oder einer semi-transparenten Besteuerung entsprechend dem bisherigen Besteuerungsregime wählen.
Hinweis
Die Regelungen sollen ab dem 1.1.2018 gelten. Auf Ebene der Anleger ist dazu eine Veräußerungs- und Anschaffungsfiktion vorgesehen, wonach die bestehenden Anteile an Investmentfonds zum 31.12.2017 zum letzten im Kalenderjahr 2017 festgesetzten Rücknahmepreis veräußert und zum 1.1.2018 als wieder angeschafft gelten. Sofern die Veräußerungsfiktion zu steuerpflichtigen Veräußerungsgewinnen führt, sollen diese vom Anleger erst in dem Zeitpunkt zu versteuern sein, in dem der Anteil tatsächlich veräußert wird. Hat der Anleger die Anteile vor dem 1.1.2009 erworben und könnte sie somit nach jetziger Rechtslage steuerfrei veräußern, wird für die ab 1.1.2018 erzielten Wertveränderungen bei einer späteren Veräußerung aus Vertrauensschutzgründen ein Freibetrag von 100.000 Euro gewährt.