Mit Verfügung vom 2.12.2013 (Az. S 2750a A - 19 - St 52) erläutert die OFD Frankfurt die mit den obersten Finanzbehörden von Bund und Ländern abgestimmte restriktive Sichtweise der Finanzverwaltung zur Prüfung der Streubesitzgrenze bei unterjährigem Erwerb.
Zwar wird der unterjährige Erwerb einer Beteiligung von mindestens 10 % auf den Beginn des Kalenderjahres zurückbezogen und somit das Vorliegen einer Streubesitzbeteiligung verneint. Diese Regelung greift laut Finanzverwaltung jedoch nur bei Erwerb eines Anteilspakets von mindestens 10 % durch einen einzelnen Erwerbsvorgang. Eine bereits zuvor gehaltene Streubesitzbeteiligung gilt trotz des Hinzuerwerbs eines Anteilspakets von mindestens 10 % für dieses Kalenderjahr unverändert als Streubesitzbeteiligung. Nur soweit Erträge für die hinzuerworbene Beteiligung bezogen werden, unterfallen diese der Körperschaftsteuerbefreiung von 95 %. Die auf die Altanteile entfallenden Erträge sind im Jahr des Hinzuerwerbs voll steuerpflichtige Streubesitzdividenden.