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Niederländisches kindgebonden budget wird auf Kindergeld angerechnet

FG Düsseldorf 16.7.2014, 7 K 611/14 Kg

Das nie­derländi­sche kind­ge­bon­den bud­get stellt eine - zusätz­li­che - Fa­mi­li­en­leis­tung abhängig von der An­zahl der Kin­der und dem Be­zug von Kin­der­geld dar und wird auf das inländi­sche Kin­der­geld an­ge­rech­net. An­ge­sichts der Höhe der Ein­kom­mens- und Vermögens­beträge, die zu einem Aus­schluss des kind­ge­bon­den bud­get führen, kann die­ses nicht als So­zi­al­hil­fe­leis­tung ein­ge­stuft wer­den.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin lebt in Deutsch­land, ihr Ehe­mann ist in den Nie­der­lan­den nicht­selbständig tätig. Für ihre drei Kin­der hatte die Fa­mi­li­en­kasse Ende Mai 2011 das Kin­der­geld ab Mai 2011 i.H.d. Un­ter­schieds­be­tra­ges zwi­schen dem inländi­schen und dem nie­derländi­schen Kin­der­geld (558 € inl. Kg ./. 222,84 € ausl. Fa­mi­li­en­leis­tun­gen) vorläufig fest­ge­setzt. Ende Sep­tem­ber 2011 setzte die Fa­mi­li­en­kasse das Kin­der­geld für Ja­nuar bis April 2011 ab­schließend i.H.v. 335 € fest.

Im Jahr 2013 über­sandte die Kläge­rin eine Be­schei­ni­gung über ihre 2011, 2012 und 2013 be­zo­ge­nen nie­derländi­schen Fa­mi­li­en­leis­tun­gen. Da­nach hatte die Kläge­rin in die­sen Jah­ren so­wohl den kin­der­bi­js­lag für ihre drei Kin­der als auch das kind­ge­bon­den bud­get er­hal­ten. In­fol­ge­des­sen er­ga­ben sich im Hin­blick auf das kind­ge­bon­den bud­get über­zahlte Beträge für die Jahre 2011 bis 2013 i.H.v. ins­ge­samt 2.938 €, die von der fa­mi­li­en­kasse zurück­ge­for­dert wur­den. Außer­dem setzte die Fa­mi­li­en­kasse das Kin­der­geld ab Mai 2013 vorläufig auf 268 € mtl. fest.

Die Kläge­rin war der An­sicht, das kind­ge­bon­den bud­get sei in die Be­rech­nung nicht ein­zu­be­zie­hen. Es sei eine Leis­tung der nie­derländi­schen Fi­nanz­behörde und ein­kom­mens­abhängig. In den Nie­der­lan­den gebe es kei­nen Kin­der­frei­be­trag, statt­des­sen werde das kind­ge­bon­den bud­get be­zahlt. Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion wurde nicht zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Das nie­derländi­sche kind­ge­bon­den bud­get war auf das Kin­der­geld an­zu­rech­nen.

Das kind­ge­bon­den bud­get stellt eine Fa­mi­li­en­leis­tung nach Art. 3 Abs. 1 j) der EGV 883/2004 dar; es wird nicht von Art. 3 Abs. 3 u. Art. 70 der Ver­ord­nung er­fasst. Das kind­ge­bon­den bud­get wird bei Un­ter­schrei­ten be­stimm­ter Ein­kom­mens- und Vermögens­gren­zen von der nie­derländi­schen Fi­nanz­behörde (be­las­ting­dienst) aus­ge­zahlt, wenn der Empfänger gemäß Mit­tei­lung der für den kin­der­bi­js­lag zuständi­gen Bank Kin­der­geld erhält. Es ist abhängig vom Ge­samt­ein­kom­men und der An­zahl der Kin­der.

Bei einem Ein­kom­men un­ter 26.147 € (für 2014) be­steht ein An­spruch auf den ma­xi­ma­len Zu­schlag; bei höhe­rem Ein­kom­men ver­min­dert sich der Zu­schlag. Die Ober­grenze bei einem Kind liegt bei ca. 40.000 €, bei fünf Kin­dern bei ca. 50.000 €. Bei einem Vermögen von mehr als 102.499 € für einen Al­lein­ste­hen­den und über 123.638 € ge­mein­sa­mem Vermögen der Ehe­part­ner be­steht eben­falls kein An­spruch (www.ni­bud.nl/in­koms­ten/kind­ge­bon­den­bud­get).

An­ge­sichts der Höhe der Ein­kom­mens- und Vermögens­beträge, die zu einem Aus­schluss des kind­ge­bon­den bud­get führen, kann die­ses nicht als So­zi­al­hil­fe­leis­tung ein­ge­stuft wer­den; es stellt sich viel­mehr als eine - zusätz­li­che - Fa­mi­li­en­leis­tung abhängig von der An­zahl der Kin­der und dem Be­zug von Kin­der­geld dar.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.

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