deen

Aktuelles

Nachweis zur Umsatzsteuerschuldnerschaft bei Bauleistungen

Bei nach dem 30.9.2014 er­brach­ten Bau- oder Gebäude­rei­ni­gungs­leis­tun­gen im In­land geht die Steu­er­schuld­ner­schaft auf den Leis­tungs­empfänger über, wenn die­ser nach­hal­tig ent­spre­chende Leis­tun­gen er­bringt. Da­von ist insb. aus­zu­ge­hen, wenn dem Leis­tungs­empfänger eine im Zeit­punkt der Ausführung des Um­sat­zes gültige Be­schei­ni­gung des Fi­nanz­amts vor­liegt, dass er ein Un­ter­neh­mer ist, der der­ar­tige Leis­tun­gen er­bringt.

Mit Schrei­ben vom 26.8.2014 veröff­ent­licht das BMF das ent­spre­chende Vor­druck­mus­ter USt 1 TG, das auf An­trag des Un­ter­neh­mers für einen Gültig­keits­zeit­raum von ma­xi­mal drei Jah­ren aus­ge­stellt wird. 

Hinweis

Aus Gründen der Rechts­si­cher­heit soll­ten Un­ter­neh­mer, die nach­hal­tig Bau- und Gebäude­rei­ni­gungs­leis­tun­gen er­brin­gen und sol­che be­zie­hen, zeit­nah eine Be­schei­ni­gung USt 1 TG be­an­tra­gen.

nach oben