Bei nach dem 30.9.2014 erbrachten Bau- oder Gebäudereinigungsleistungen im Inland geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über, wenn dieser nachhaltig entsprechende Leistungen erbringt. Davon ist insb. auszugehen, wenn dem Leistungsempfänger eine im Zeitpunkt der Ausführung des Umsatzes gültige Bescheinigung des Finanzamts vorliegt, dass er ein Unternehmer ist, der derartige Leistungen erbringt.
Mit Schreiben vom 26.8.2014 veröffentlicht das BMF das entsprechende Vordruckmuster USt 1 TG, das auf Antrag des Unternehmers für einen Gültigkeitszeitraum von maximal drei Jahren ausgestellt wird.
Hinweis
Aus Gründen der Rechtssicherheit sollten Unternehmer, die nachhaltig Bau- und Gebäudereinigungsleistungen erbringen und solche beziehen, zeitnah eine Bescheinigung USt 1 TG beantragen.
22.09.2014
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