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Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts in Anwachsungsfällen durch Anteilskaufpreise unzulässig

FG Münster 12.2.2015, 3 K 336/14 F

Wird eine Grund­be­sitz hal­tende Per­so­nen­ge­sell­schaft durch Aus­schei­den des vor­letz­ten Ge­sell­schaf­ters auf­gelöst und wächst ihr Vermögen dem ver­blei­ben­den Ge­sell­schaf­ter an, löst die­ser Vor­gang Grund­er­werb­steuer aus. Im Ver­fah­ren über die ge­son­derte Fest­stel­lung des Grund­be­sitz­werts kann der ge­meine Wert nicht aus den ver­ein­bar­ten An­teils­kauf­prei­sen oder den Ab­fin­dungs­zah­lun­gen ab­ge­lei­tet wer­den.

Der Sach­ver­halt:
In den vor­lie­gen­den Fällen (Az.: 3 K 336/14 F, 3 K 1531/14 F und 3 K 3308/13 F) war den Klägern im Rah­men der An­wachs­ung Grund­be­sitz zu­ge­fal­len. Das je­wei­lige Be­le­gen­heits­fi­nanz­amt nahm für Grund­er­werb­steu­er­zwe­cke ge­son­derte Fest­stel­lun­gen der Grund­be­sitz­werte nach Maßgabe der §§ 145 ff. BewG vor. Die Kläger be­gehr­ten dem­ge­genüber nied­ri­gere Fest­stel­lun­gen nach den je­wei­li­gen ge­mei­nen Wer­ten, die sie aus An­teils­kauf­prei­sen oder Ab­fin­dungs­zah­lun­gen her­lei­te­ten.

Alle drei Kla­gen blie­ben vor dem FG er­folg­los. Auf die Nicht­zu­las­sungs­be­schwerde des Klägers im Ver­fah­ren Az. 3 K 336/14 F hat der BFH die Re­vi­sion zu­ge­las­sen. Das Ver­fah­ren ist dort un­ter dem Az.: II R 47/15 anhängig.

Die Gründe:
Eine Be­wer­tung mit einem nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Wert ist zwar grundsätz­lich gem. §  138 Abs. 4 BewG möglich. Als Nach­weis hierfür sind al­ler­dings ge­sell­schafts­recht­li­che Ver­ein­ba­run­gen nicht ge­eig­net. So­weit für einen Ge­sell­schafts­an­teil ein Kauf­preis oder eine Ab­fin­dung ge­zahlt wird, han­delt es sich hier­bei nicht um einen Grundstücks­kauf.

Dies gilt selbst dann, wenn der Grund­be­sitz das al­lei­nige Vermögen der Ge­sell­schaft bil­det, denn der An­teil um­fasst nicht al­lein das Sach­vermögen son­dern auch die darüber hin­aus­ge­hen­den Ge­sell­schaf­ter­rechte. Der Nach­weis ei­nes nied­ri­ge­ren ge­mei­nen Werts kann viel­mehr nur durch ein Gut­ach­ten er­fol­gen, das in al­len Ur­teilsfällen nicht vor­ge­le­gen hatte.

Link­hin­weis:

  • Der Voll­text des Ur­teils ist erhält­lich un­ter www.nrwe.de - Recht­spre­chungs­da­ten­bank des Lan­des NRW.
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