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Letztwillige Zuwendung eines Wohnrechts an Familienwohnung nicht erbschaftsteuerbefreit

Der Er­werb von To­des we­gen des Ei­gen­tums oder Mit­ei­gen­tums am Fa­mi­li­en­heim durch den länger le­ben­den Ehe­gat­ten oder Le­bens­part­ner ist erb­schaft­steu­er­be­freit, wenn die Woh­nung bis zum Erb­fall durch den Erb­las­ser zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken ge­nutzt wurde und zur un­verzügli­chen Selbst­nut­zung zu ei­ge­nen Wohn­zwe­cken des Er­wer­bers be­stimmt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Nach Auf­fas­sung des BFH ist diese Steu­er­be­frei­ung je­doch nicht an­zu­wen­den, wenn nicht das Ei­gen­tum son­dern le­dig­lich ein Wohn­recht an der Fa­mi­li­en­woh­nung zu­ge­wen­det wird.

Laut Ur­teil des BFH vom 3.6.2014 (Az. IIR 45/12) fällt un­ter die Steu­er­be­frei­ung nicht der Fall, in dem das Ei­gen­tum am Fa­mi­li­en­heim ent­spre­chend der tes­ta­men­ta­ri­schen Verfügun­gen an die Kin­der des Erb­las­sers über­tra­gen wird und dem Ehe­gat­ten le­dig­lich ein le­bens­lan­ges, ding­li­ches Wohn­recht an der vor­mals ge­mein­sa­men ehe­li­chen Woh­nung ein­geräumt wird. 

Auf Grund des ein­deu­ti­gen Ge­set­zes­wort­lauts kann die Steu­er­be­frei­ung nach Auf­fas­sung des BFH nicht auf die letzt­wil­lige Zu­wen­dung ei­nes Wohn- oder sons­ti­gen Nut­zungs­rechts aus­ge­dehnt wer­den.

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