Der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums am Familienheim durch den länger lebenden Ehegatten oder Lebenspartner ist erbschaftsteuerbefreit, wenn die Wohnung bis zum Erbfall durch den Erblasser zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde und zur unverzüglichen Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken des Erwerbers bestimmt ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 4b ErbStG). Nach Auffassung des BFH ist diese Steuerbefreiung jedoch nicht anzuwenden, wenn nicht das Eigentum sondern lediglich ein Wohnrecht an der Familienwohnung zugewendet wird.
Laut Urteil des BFH vom 3.6.2014 (Az. IIR 45/12) fällt unter die Steuerbefreiung nicht der Fall, in dem das Eigentum am Familienheim entsprechend der testamentarischen Verfügungen an die Kinder des Erblassers übertragen wird und dem Ehegatten lediglich ein lebenslanges, dingliches Wohnrecht an der vormals gemeinsamen ehelichen Wohnung eingeräumt wird.
Auf Grund des eindeutigen Gesetzeswortlauts kann die Steuerbefreiung nach Auffassung des BFH nicht auf die letztwillige Zuwendung eines Wohn- oder sonstigen Nutzungsrechts ausgedehnt werden.
25.08.2014
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