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Keine erweiterte GewSt-Kürzung bei im Rahmen einer Betriebsaufspaltung überlassenem Grundbesitz

Ver­wal­tet ein Un­ter­neh­men aus­schließlich ei­ge­nen Grund­be­sitz oder ne­ben ei­ge­nem Grund­be­sitz ei­ge­nes Ka­pi­tal­vermögen, greift für ge­wer­be­steu­er­li­che Zwecke die sog. er­wei­terte Grundstückskürzung. Da­nach un­ter­liegt der Ge­wer­be­er­trag nicht der Ge­wer­be­steuer, so­weit er auf die Ver­wal­tung und Nut­zung des ei­ge­nen Grund­be­sit­zes entfällt. Der BFH hatte zu klären, ob auch einem Be­sitz­un­ter­neh­men im Rah­men ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung die er­wei­terte Grundstückskürzung zu gewähren ist.

Mit Ur­teil vom 22.6.2016 (Az. XR 54/14) ent­schied der BFH, dass ein Be­sitz-Ein­zel­un­ter­neh­men, das anläss­lich ei­ner Be­triebs­auf­spal­tung Grund­be­sitz an eine Be­triebs-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft ver­pach­tet, die er­wei­terte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht in An­spruch neh­men kann. Dies gelte selbst dann, wenn die Be­triebs-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft vermögens­ver­wal­tend tätig ist.

Hinweis

Dazu führt der BFH aus, dass selbst dann, wenn die Be­triebs-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft die Vor­aus­set­zun­gen für die In­an­spruch­nahme der er­wei­ter­ten Kürzung erfüllt, eine An­wen­dung die­ser Kürzungs­vor­schrift auf das Be­sitz-Ein­zel­un­ter­neh­men im Wege ei­ner „Merk­malsüber­tra­gung“ nicht in Be­tracht kommt. Eine sol­che Merk­malsüber­tra­gung hatte der BFH bezüglich der Ge­wer­be­steu­er­be­frei­ung nach § 3 Nr. 20 GewStG der ein Al­ten­heim be­trei­ben­den Be­triebs-Ka­pi­tal­ge­sell­schaft auf die Ver­mie­tungstätig­keit des Be­sitz-Per­so­nen­un­ter­neh­mens be­jaht (BFH-Ur­teil vom 29.3.2006, Az. X R 59/00, BStBl. II 2006, S. 661). Eine Über­tra­gung auf den Fall der er­wei­ter­ten Kürzung für Grund­be­sitz lehnt er je­doch ab.

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