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Freibetragsregelung für beschränkt Schenkungsteuerpflichtige erneut vor dem EuGH

FG Düsseldorf 22.10.2014, 4 K 488/14 Erb

Das FG Düssel­dorf hat die Frage der Ver­ein­bar­keit des schen­kung­steu­er­li­chen Frei­be­trags für be­schränkt Steu­er­pflich­tige mit eu­ropäischem Recht er­neut dem EuGH vor­ge­legt. Das FG hat Zwei­fel, ob die Frei­be­trags­re­ge­lung mit der eu­ropäischen Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­ein­bar ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Kläge­rin und ihre Töchter sind deut­sche Staats­an­gehörige und ha­ben ih­ren Wohn­sitz in Großbri­tan­nien. Die Kläge­rin wohnt seit dem Jahr 1996 nicht mehr in Deutsch­land. Ihre Töchter ha­ben nie­mals in Deutsch­land ge­wohnt. Die Kläge­rin war zu 1/2 Mit­ei­gentüme­rin ei­nes in Deutsch­land be­le­ge­nen Grundstücks. Die­sen An­teil über­trug sie wie­derum zu je 1/2 auf ihre Töchter und ver­pflich­tete sich dazu, die an­fal­lende Schen­kung­steuer zu über­neh­men.

Dar­auf­hin setzte das Fi­nanz­amt für beide Er­werbe Schen­kung­steuer i.H.v. je­weils 146.509 € fest und berück­sich­tigte da­bei den persönli­chen Frei­be­trag für be­schränkt Steu­er­pflich­tige i.H.v. 2.000 €. Hin­ge­gen be­gehrt die Kläge­rin die Berück­sich­ti­gung des Frei­be­trags für un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige i.H.v. 400.000 €.

Das mit der Sa­che be­fasste FG Düssel­dorf hat Zwei­fel, ob die Frei­be­trags­re­ge­lung für be­schränkt Steu­er­pflich­tige mit der eu­ropäischen Ka­pi­tal­ver­kehrs­frei­heit ver­ein­bar ist. Es hat das Kla­ge­ver­fah­ren des­halb aus­ge­setzt und dem EuGH fol­gende Frage zur Vor­ab­ent­schei­dung vor­ge­legt:

Ist Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 AEUV da­hin aus­zu­le­gen, dass er der Re­ge­lung ei­nes Mit­glied­staats, die hin­sicht­lich der Be­rech­nung der Schen­kung­steuer vor­sieht, dass der Frei­be­trag auf die Steu­er­be­mes­sungs­grund­lage im Fall der Schen­kung ei­nes im In­land be­le­ge­nen Grundstücks dann, wenn Schen­ker und Schen­kungs­empfänger zur Zeit der Ausführung der Schen­kung ih­ren Wohn­sitz in einem an­de­ren Mit­glied­staat hat­ten, nied­ri­ger ist als der Frei­be­trag, der zur An­wen­dung ge­kom­men wäre, wenn zu­min­dest ei­ner von ih­nen zu die­sem Zeit­punkt sei­nen Wohn­sitz im erst­ge­nann­ten Mit­glied­staat ge­habt hätte, auch dann ent­ge­gen­steht, wenn eine an­dere Re­ge­lung des Mit­glied­staats vor­sieht, dass auf An­trag des Schen­kungs­empfängers der höhere Frei­be­trag - un­ter Ein­be­zie­hung al­ler von dem Schen­ker an­fal­len­den Er­werbe zehn Jahre vor und zehn Jahre nach der Ausführung der Schen­kung - zur An­wen­dung kommt?

Die Gründe:
Un­ter Berück­sich­ti­gung des Ur­teils des EuGH in der Rechts­sa­che "Vera Matt­ner", wo­nach un­be­schränkt Steu­er­pflich­tige und be­schränkt Steu­er­pflich­tige mit Wohn­sitz in einem an­de­ren Mit­glied­staat der EU gleich zu be­han­deln sind, wäre der Klage statt­zu­ge­ben. Der Ge­setz­ge­ber hat zwar als Re­ak­tion auf die­ses Ver­fah­ren die Möglich­keit ge­schaf­fen, den Vermögens­an­fall auf An­trag des Steu­er­pflich­ti­gen ins­ge­samt als un­be­schränkt steu­er­pflich­tig zu be­han­deln. Nach der Recht­spre­chung des EuGH kann das Be­ste­hen ei­ner der­ar­ti­gen Wahlmöglich­keit für sich al­lein die Rechts­wid­rig­keit ei­nes mit dem Uni­ons­recht un­ver­ein­ba­ren Sys­tems je­doch nicht hei­len.

Da­her spricht vie­les dafür, dass die An­tragsmöglich­keit an der Uni­ons­rechts­wid­rig­keit nichts ändert, zu­mal der nied­ri­gere Frei­be­trag au­to­ma­ti­sch an­ge­wen­det wird, wenn der Steu­er­pflich­tige - wie im Streit­fall - kei­nen An­trag stellt. Im Übri­gen be­ste­hen eu­ro­pa­recht­li­che Zwei­fel im Hin­blick auf das ge­setz­li­che Wahl­recht selbst, da es z.B. mit ei­ner Berück­sich­ti­gung von Vor- und Nach­er­wer­ben in­ner­halb ei­nes Zeit­raums von ins­ge­samt 20 Jah­ren - und nicht wie bei un­be­schränkt Steu­er­pflich­ti­gen zehn Jah­ren - ein­her­geht.

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