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EuGH-Vorlage zur Vorsteueraufteilung bei gemischt genutzten Gebäuden

Gemäß deut­schem Um­satz­steu­er­recht ist seit 1.1.2004 zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei ge­mischt ge­nutz­ten Gebäuden vor­ran­gig der Flächen­schlüssel her­an­zu­zie­hen. Da­mit im Zu­sam­men­hang ste­hende Fra­gen legt nun der BFH dem EuGH zur Vor­ab­ent­schei­dung vor.

Mit Be­schluss vom 5.6.2014 (Az. XI R 31/09) legt der BFH dem EuGH fol­gende Fra­gen zur Vor­steu­er­auf­tei­lung bei zur Er­zie­lung von um­satz­steu­er­pflich­ti­gen und um­satz­steu­er­freien Umsätzen ge­nutz­ten Gebäuden vor:

  • Sind Vor­steu­ern auf Ein­gangs­leis­tun­gen, die die An­schaf­fung oder Her­stel­lung des Gebäudes be­tref­fen, zunächst den Aus­gangs­umsätzen zu­zu­ord­nen und le­dig­lich die da­nach ver­blei­ben­den Vor­steu­ern nach dem Flächen- oder Um­satz­schlüssel auf­zu­tei­len? Der BFH ver­tritt bis­lang die Auf­fas­sung, dass hier keine di­rekte Zu­ord­nung, son­dern viel­mehr ins­ge­samt eine pro­zen­tuale Auf­tei­lung zu er­fol­gen hat (BFH-Ur­teil vom 28.9.2006, Az. V R 43/03). Wei­ter ist zu klären, ob eine sol­che Vor­steu­er­auf­tei­lung ent­spre­chend für Vor­steu­ern auf lau­fende Kos­ten gilt.
  • Liegt eine Ände­rung der Verhält­nisse, die eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung in­ner­halb des zehnjähri­gen Be­rich­ti­gungs­zeit­raums auslöst, uni­ons­recht­lich vor, wenn zum Zeit­punkt der Gebäude­er­rich­tung die Vor­steu­ern zulässi­ger­weise nach dem Um­satz­schlüssel auf­ge­teilt wur­den und sich in­folge des seit 1.1.2004 gel­ten­den Flächen­schlüssels nachträglich eine da­von ab­wei­chende Auf­tei­lung er­gibt?
  • Falls dem­nach eine Vor­steu­er­be­rich­ti­gung vor­zu­neh­men ist, ste­hen die Grundsätze der Rechts­si­cher­heit und des Ver­trau­ens­schut­zes ei­ner Vor­steu­er­be­rich­ti­gung ent­ge­gen?
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