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Erhöhte Darlegungsanforderungen an Kausalität der Erwerbstätigkeit für Kinderbetreuung bei geringem zeitlichem Tätigkeitsumfang

FG Düsseldorf 17.6.2014, 13 K 3722/12

Auch wenn die Ar­beits­zeit ei­nes El­tern­teils we­ni­ger als 10 Stun­den beträgt, ist der Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten i.S.v. § 4f EStG a.F. nicht ohne wei­te­res aus­ge­schlos­sen. Der Steu­er­pflich­tige muss dann aber de­tail­liert dar­le­gen, dass die Er­werbstätig­keit für die Ent­ste­hung der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ursäch­lich ge­we­sen ist.

Der Sach­ver­halt:
Die Be­tei­lig­ten strei­ten darüber, ob im Rah­men der Fest­stel­lung der Einkünfte für 2006 Auf­wen­dun­gen für ein Au-pair-Ar­beits­verhält­nis in vol­ler Höhe oder nur zur Hälfte als er­werbs­be­dingte Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten i.S.d. § 4f EStG in der im Streit­jahr gülti­gen Fas­sung zu berück­sich­ti­gen sind. Der Kläger ist ver­hei­ra­tet und Va­ter von vier Kin­dern. In den Jah­ren 2003 bis 2008 be­schäftigte der Kläger Frau A für 30 Stun­den je Wo­che als Au-pair. Der Kläger war im Streit­jahr 2006 an der B-GbR be­tei­ligt. Im Rah­men der Fest­stel­lungs­erklärung für 2006 machte er einen Be­trag von 7.278 € als Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten bei sei­nen Son­der­be­triebs­aus­ga­ben, die sich ins­ge­samt auf 14.953 € be­lie­fen, gel­tend.

Das Fi­nanz­amt berück­sich­tigte diese im Fest­stel­lungs­be­scheid für 2006, er­gan­gen un­ter dem Vor­be­halt der Nachprüfung gem. § 164 Abs. 2 AO, zunächst an­trags­gemäß. Nach ei­ner bei der GbR für die Ver­an­la­gungs­zeiträume 2006 bis 2008 durch­geführ­ten Be­triebsprüfung ver­trat das Fi­nanz­amt die An­sicht, dass die vom Kläger als Son­der­be­triebs­aus­ga­ben gel­tend ge­mach­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nur zu 50 Pro­zent ab­zugsfähig seien. Der Kläger habe nicht nach­ge­wie­sen, dass A aus­schließlich für die Kin­der­be­treu­ung ein­ge­stellt wor­den sei. Eine ver­trag­li­che Re­ge­lung, wel­che Auf­ga­ben diese ge­habt habe, exis­tiere nicht. Das Fi­nanz­amt er­ließ da­her einen geänder­ten Fest­stel­lungs­be­scheid für 2006, in dem es die Son­der­aus­ga­ben des Klägers um 3.639 € auf 11.314 € kürzte.

Der Kläger macht mit sei­ner Klage gel­tend, A habe schrift­lich bestätigt, dass sie u.a. während des Streit­jah­res 2006 im Haus­halt des Klägers und sei­ner Ehe­frau prak­ti­sch aus­schließlich mit der Be­treu­ung der Kin­der be­schäftigt ge­we­sen sei. Darüber hin­aus lege das Fi­nanz­amt den Be­griff der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten un­zu­tref­fend aus. Nach Auf­fas­sung des Klägers gehöre zur Kin­der­be­treu­ung auch das ge­mein­same Bet­ten­ma­chen mit den Kin­dern, das ge­mein­same Tisch­de­cken, Ab­de­cken und Spülen, das ge­mein­same Aufräumen des Zim­mers so­wie das Wegräumen der Klei­dung.

Das FG wies die Klage ab. Die Re­vi­sion zum BFH wurde we­gen grundsätz­li­cher Be­deu­tung der Rechts­sa­che zu­ge­las­sen.

Die Gründe:
Die vom Kläger be­gehrte Berück­sich­ti­gung wei­te­rer er­werbs­be­ding­ter Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten i.S.d. § 4f EStG kommt im Er­geb­nis nicht in Be­tracht.

Nach der 2006 gel­ten­den Fas­sung des EStG ist zwi­schen den in den §§ 4f und 9 Abs. 5 EStG ge­re­gel­ten er­werbs­be­ding­ten und pri­vat ver­an­lass­ten Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 und Nr. 8 EStG) zu un­ter­schei­den. Gem. § 4f S. 1 EStG können Auf­wen­dun­gen für Dienst­leis­tun­gen zur Be­treu­ung ei­nes zum Haus­halt des Steu­er­pflich­ti­gen gehören­den Kin­des i.S.d. § 32 Abs. 1 EStG, die we­gen ei­ner Er­werbstätig­keit des Steu­er­pflich­ti­gen an­fal­len, bei Kin­dern, die das 14. Le­bens­jahr noch nicht voll­en­det ha­ben oder we­gen ei­ner vor Voll­en­dung des 27. Le­bens­jah­res ein­ge­tre­te­nen körper­li­chen, geis­ti­gen oder see­li­schen Be­hin­de­rung außer­stande sind, sich selbst zu un­ter­hal­ten, i.H.v. zwei Drit­teln der Auf­wen­dun­gen, höchs­tens 4.000 € je Kind, bei der Er­mitt­lung der Einkünfte aus Land- und Forst­wirt­schaft, Ge­wer­be­be­trieb oder selbständi­ger Ar­beit wie Be­triebs­aus­ga­ben ab­ge­zo­gen wer­den. Im Falle des Zu­sam­men­le­bens der El­tern­teile gilt § 4f S. 1 EStG nur, wenn beide El­tern­teile er­werbstätig sind (§ 4f S. 2 EStG).

Aus der For­mu­lie­rung "we­gen ei­ner Er­werbstätig­keit" ist zu ent­neh­men, dass die Er­werbstätig­keit kau­sal für die Ent­ste­hung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten sein muss. Da Satz 2 für den hier zu ent­schei­den­den Fall, dass beide El­tern­teile be­rufstätig sind, an Satz 1 anknüpft, ist die­ser Kau­sal­zu­sam­men­hang im Streit­fall eben­falls er­for­der­lich. Nach Auf­fas­sung der Fi­nanz­ver­wal­tung ist die Er­werbstätig­keit dann kau­sal für die Ent­ste­hung von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten, wenn die Er­werbstätig­keit min­des­tens eine Ar­beits­zeit von 10 Stun­den um­fasst. Nach der wohl herr­schen­den Li­te­ra­tur­auf­fas­sung, der sich der Se­nat an­schließt, ist auch dann, wenn die Ar­beits­zeit we­ni­ger als 10 Stun­den beträgt, der Ab­zug von Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten nicht ohne wei­te­res aus­ge­schlos­sen. Dann muss der Steu­er­pflich­tige aber je­den­falls de­tail­liert dar­le­gen, dass die Er­werbstätig­keit für die Ent­ste­hung der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten ursäch­lich ge­we­sen ist.

Daran fehlt es im Streit­fall. Der Kläger hat nicht aus­rei­chend dar­ge­legt, dass die Er­werbstätig­keit sei­ner Ehe­frau für die Ent­ste­hung der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten kau­sal war. Eine sol­che Dar­le­gung der Kau­sal­be­zie­hung ist aber auf­grund der be­son­de­ren Umstände der von der Kläge­rin ausgeübten Er­werbstätig­keit er­for­der­lich. Im Kla­ge­ver­fah­ren hat der Kläger einen An­stel­lungs­ver­trag sei­ner Ehe­frau mit ei­ner Bau­her­ren­ge­mein­schaft, be­ste­hend aus dem Kläger und sei­nem Va­ter, vor­ge­legt, der eine wöchent­li­che Ar­beits­zeit von le­dig­lich 5 Stun­den vor­sah. Eine Aufklärung der für die Kau­sa­lität der Kin­der­be­treu­ungs­kos­ten maßgeb­li­chen Umstände, ob und in wel­chem Um­fang sich im Streit­jahr die kon­kre­ten Kin­der­be­treu­ungs- und die in­di­vi­du­el­len Ar­beits­zei­ten ge­deckt ha­ben, ob die Kläge­rin be­reits vor Ar­beits­auf­nahme ein Au-pair-Mädchen be­schäftigt hatte etc., war dem Se­nat nicht möglich, da der Kläger nicht zur münd­li­chen Ver­hand­lung er­schie­nen ist.

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