Voraussetzung ist allerdings, dass der elektronische Kontoauszug bei Eingang vom Steuerpflichtigen auf seine Richtigkeit geprüft und dieses Vorgehen dokumentiert bzw. protokolliert wurde. Dies stellt das BMF mit Schreiben vom 24.7.2014 (Az. IV A 4- S 0316/11/10005) klar.
Hinweis
Die Aufbewahrungsdauer der Daten zu den elektronischen Kontoauszügen von zehn Jahren muss auch in Fällen eines Bankwechsels gelten. Innerhalb der Zehnjahresfrist sollen die Bankkunden für ihre elektronischen Kontoauszüge jederzeit von der Bank eine Zweitschrift erhalten können.