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Elektronisch übermittelte Kontoauszüge: Erfüllung der Aufbewahrungspflichten

Die Fi­nanz­ver­wal­tung hat auf eine An­frage der Kre­dit­wirt­schaft rea­giert und be­schlos­sen, ab so­fort elek­tro­ni­sche Kon­to­auszüge als Bu­chungs­be­leg an­zu­er­ken­nen.

Vor­aus­set­zung ist al­ler­dings, dass der elek­tro­ni­sche Kon­to­aus­zug bei Ein­gang vom Steu­er­pflich­ti­gen auf seine Rich­tig­keit geprüft und die­ses Vor­ge­hen do­ku­men­tiert bzw. pro­to­kol­liert wurde. Dies stellt das BMF mit Schrei­ben vom 24.7.2014 (Az. IV A 4- S 0316/11/10005) klar.

Hinweis

Die Auf­be­wah­rungs­dauer der Da­ten zu den elek­tro­ni­schen Kon­to­auszügen von zehn Jah­ren muss auch in Fällen ei­nes Bank­wech­sels gel­ten. In­ner­halb der Zehn­jah­res­frist sol­len die Bank­kun­den für ihre elek­tro­ni­schen Kon­to­auszüge je­der­zeit von der Bank eine Zweit­schrift er­hal­ten können.

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