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Steuerberatung

Aufbewahrung von Kleinbetragsrechnungen bei elektronischen Kassen

Das BMF mo­di­fi­ziert die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten von Klein­be­trags­rech­nun­gen bei Ver­wen­dung von elek­tro­ni­schen oder com­pu­ter­gestütz­ten Kas­sen­sys­te­men oder Re­gis­trier­kas­sen.

Bis­lang war in Ab­schn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE a. F. vor­ge­se­hen, dass es bei Klein­be­trags­rech­nun­gen, die mit­hilfe elek­tro­ni­scher Re­gis­trier­kas­sen er­teilt wer­den, zur Erfüllung der Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach § 14b UStG genügt, wenn Ta­ge­send­sum­men­bons auf­be­wahrt wer­den.

Mit Schrei­ben vom 16.11.2021 ändert das BMF Ab­schn. 14b.1 Abs. 1 Satz 2 UStAE da­hin­ge­hend, dass bei Klein­be­trags­rech­nun­gen, die mit­hilfe elek­tro­ni­scher oder com­pu­ter­gestütz­ter Kas­sen­sys­teme oder Re­gis­trier­kas­sen er­teilt wer­den, die Auf­be­wah­rungs­pflich­ten da­durch erfüllt wer­den, dass ein Dop­pel der Aus­gangs­rech­nung (Kas­sen­be­leg) aus den un­veränder­ba­ren di­gi­ta­len Auf­zeich­nun­gen re­pro­du­ziert wer­den kann. Diese müssen die An­for­de­run­gen der GoBD erfüllen, so dass insb. die Vollständig­keit, Rich­tig­keit und Zeit­ge­rech­tig­keit der Er­fas­sung zu be­ach­ten ist. Auf­be­wah­rungs­pflich­ten nach an­de­ren Vor­schrif­ten blei­ben un­berührt.

Hin­weis: Laut BMF kom­men diese geänder­ten Vor­ga­ben in al­len of­fe­nen Fällen zur An­wen­dung. Es wird al­ler­dings nicht be­an­stan­det, wenn für Zeiträume bis zum 31.12.2021 die bis­he­ri­gen Vor­ga­ben an­ge­wen­det wer­den.

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